Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Der Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung ist in den vergangenen Jahren durch mehrere „Skandale“ offenkundig geworden. Dauerarbeitsplätze von tariflich und sozial abgesicherten Arbeitnehmern werden betriebsbedingt gekündigt. Anschließend werden die entlassenen Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer zu Niedriglöhnen weiter beschäftigt.
Die
europäische Richtlinie
zur Leiharbeit und das ab dem 1.12.2011 geltende neue
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
verbieten u.a. die dauerhafte Besetzung von Arbeitsplätzen mit Leiharbeitnehmern und schränken die Möglichkeiten ein, Leiharbeitnehmer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen zu beschäftigen als Stammarbeitnehmer. Auch gemeinnützige Unternehmen und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber können Leiharbeitnehmer grundsätzlich nur noch überlassen oder beschäftigen, wenn der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ eingehalten wird.
Ab dem 1.12.2011 gelten neue rechtliche Rahmenbedingungen: Verstöße führen nach dem Gesetz zwingend zum Verbot der Ausübung des Gewerbes.
Unser Seminartipp zum Thema:
Leiharbeit und Arbeitnehmerüberlassung
Beteiligungsrechte des Betriebsrats beim Einsatz von Drittpersonal
