7. Besonderheiten für Kleinbetriebe (vereinfachtes Wahlverfahren)
Das vereinfachte Wahlverfahren und das Verfahren mit lediglich einer Vorschlagsliste ist eine Persönlichkeitswahl / Mehrheitswahl (§ 14 a BetrVG). Zunächst wird eine Wahlversammlung abgehalten (siehe 2.). In der Versammlung ist der Wahlvorstand zu wählen (siehe 3.). In dieser Versammlung muss der Wahlvorstand mit Hilfe der erforderlichen Unterlagen des Arbeitgebers, die dieser dem Wahlvorstand in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben hat (bei Weigerung hilft der Gerichtsbeschluss der sogenannten Einstweiligen Verfügung) noch während der Versammlung die Wählerliste und das Wahlausschreiben verfassen und die Wahlvorschläge entgegennehmen. Wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung gewählt, gibt es gar keine richtige Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, denn diese können nur bis zum Ende der Betriebsversammlung eingereicht werden, auf der der Wahlvorstand gewählt wird. Wird kein Wahlvorschlag gemacht, so gibt der Wahlvorstand bekannt, dass keine Betriebsratswahl stattfindet (§36 Abs. 6 WO).
Nach einer Woche findet die zweite Versammlung statt, auf der bereits die Betriebsratswahl durchgeführt wird. Die Wahl soll unter den gleichen Umständen stattfinden wie im normalen Verfahren (§ 34 WO).
Die Stimmzettel sind jedoch anders. Es werden nicht Listen, sondern Personen gewählt. Die Kandidaten sind in alphabetischer Reihenfolge mit Nachnamen, Vornamen, Art der Beschäftigung im Betrieb auf den Stimmzetteln aufzuführen mit je einem Stimmfeld neben jedem Namen. Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Betriebsratssitze zu vergeben sind.
