2. Betriebsversammlung
Wir laden ein zur Betriebsversammlung
In Ihrem Betrieb besteht noch kein Betriebsrat, im Unternehmen kein Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat, der einen Wahlvorstand bestellen könnte. Deshalb müssen Sie zu einer Betriebsversammlung laden. Zu der Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer Ihres Betriebs einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes machen (§§ 17, 16 BetrVG). Wenn einer Ihrer Kollegen Mitglied einer Gewerkschaft ist, könnte auch die Gewerkschaft zu dieser Betriebsversammlung einladen (§ 17 Abs. 3 BetrVG).
Hier können Sie ein Muster für eine Einladung zur Betriebsversammlung downloaden.
Wichtig ist, dass die Einladung zur Betriebsversammlung rechtzeitig erfolgt und alle in Ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer Kenntnis von der Betriebsversammlung nehmen können und damit die Möglichkeit haben an ihr teilzunehmen. Nach der Rechtsprechung soll eine Einladung drei Tage vor dem Versammlungstermin noch ausreichend sein. Besser ist es jedoch, zur Sicherheit eine Woche vorher einzuladen. So gibt man allen Arbeitnehmern seines Betriebes die Möglichkeit an der Wahl des Wahlvorstands teilzunehmen. Unbedingt muss klar hervorgehen, dass Zweck der Betriebsversammlung die Bestellung eines Wahlvorstandes zur Errichtung eines Betriebsrates ist.
Wichtig ist, dass wirklich auch alle in Ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer Gelegenheit zur Kenntnisnahme bekommen, da sonst die Wahl des Wahlvorstandes und damit des Betriebsrats unwirksam sein kann. Deshalb erfolgt die Einladung am besten auf dem in Ihrem Betrieb üblichen Weg, also z.B. über einen Aushang, Handzettel, E-Mail oder ähnliches.
Die Betriebsversammlung findet grundsätzlich während der Arbeitszeit im Betrieb statt. Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Vergütung für die Zeit der Teilnahme einschließlich etwaiger zusätzlicher Wegezeiten in Höhe der Vergütung für gewöhnliche Arbeitszeit. Besondere Fahrtkosten sind zu erstatten. Natürlich kann die Versammlung auch außerhalb des Betriebs z.B. in einer Gaststätte und auch außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Der Arbeitgeber hat die Kosten hierfür als Teil der Kosten der Betriebsratswahl zu tragen (§ 20 Abs. 3 BetrVG). D.h. es besteht für die Zeit der Versammlung ein Entgeltzahlungsanspruch, auch wenn die Versammlung außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden hat. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn die Versammlung ohne zwingenden Grund außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt worden ist.
Die Einladenden leiten die Betriebsversammlung. Dazu gehört es, die Versammlung unter Hinweis auf den Zweck der Veranstaltung (Wahl des Wahlvorstandes) zu eröffnen. Danach bietet es sich an, einen Leiter der Betriebsversammlung wählen zu lassen, damit die Versammlung geordnet verlaufen kann. Hierfür sollten Vorschläge gesammelt werden und der Leiter durch Abstimmung gewählt werden. Es bestehen hierfür keine gesetzlichen Vorschriften, die beachtet werden müßten.
Keine Angst vor Kündigung
Die Arbeitnehmer, die zur Betriebsversammlung für die Wahl des Wahlvorstandes einladen und die Arbeitnehmer, die zum Wahlvorstand gewählt werden bzw. für den Betriebsrat kandidieren, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Der Wahlvorstand ist ab seiner Bestellung und die Wahlbewerber sind ab der Aufstellung des Wahlvorschlags bis sechs Monate nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl vor einer Kündigung geschützt (§ 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)).
Die ersten drei Arbeitnehmer, die die Einladung zur Betriebsversammlung unterschrieben haben, sind bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl vor einer Kündigung geschützt. Kommt es nicht zur Wahl des Betriebsrates, beträgt der Kündigungsschutz für die Initiatoren der Betriebsratswahl nur drei Monate, vom Zeitpunkt der Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes an gerechnet (§ 15 Abs. 3a KSchG).
Auch die fristlose Kündigung dieser Arbeitnehmer ist nicht ohne weiteres möglich. Der Arbeitgeber braucht die rechtskräftige Zustimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts vor der Kündigung.
