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4. Erstellung eines Wahlausschreibens

Betriebsratsgründung - Erstellung eines Wahlausschreibens

Der Wahlvorstand soll die Wahl zum Betriebsrat unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern mit dem Erlass eines Wahlausschreibens einleiten (§ 18 Abs. 1 BetrVG, § 3 Abs. 1 S.2 WO). Für die Wahl und die Vorbereitung der Wahl bestehen eine Reihe gesetzlicher Vorschriften, die unbedingt beachtet werden müssen, da die Betriebsratswahl sonst unwirksam sein könnte. Es gibt zwei Wahlverfahren: ein normales, das im Regelfall angewandt werden soll und ein sogenanntes vereinfachtes Wahlverfahren, das für Betriebe bis 50 Arbeitnehmer gesetzlich vorgeschrieben ist bzw. in Betrieben mit 51 bis 100 Arbeitnehmern vom Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber vereinbart werden kann (siehe 7).

Im normalen Wahlverfahren nach § 14 BetrVG muss der Wahlvorstand das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem Tag der ersten Stimmabgabe erlassen. Folgende Punkte muss das Wahlausschreiben enthalten bzw. müssen vom Wahlvorstand ermittelt und dann mitgeteilt werden (§ 3 Abs. 2 WO): (Ein Muster eines Wahlausschreibens finden Sie hier)

  • Das Wahlausschreiben muss das Datum seines Erlasses tragen.
  • Es muss die Bestimmung des Ortes, an dem Wählerlisten und die WO ausliegen enthalten und, falls diese im Betrieb auch in elektronischer Form bekanntgemacht werden, wo und wie von der Wählerliste und der WO Kenntnis genommen werden kann.
  • Nur Arbeitnehmer können wählen oder gewählt werden, die in die Wählerliste eingetragen sind. Einsprüche gegen die Wählerliste dürfen nur innerhalb von zwei Wochen seit Aushang des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden. Der letzte Tag der Frist ist anzugeben.
  • Es muss eine Wählerliste erstellt werden. Darin sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer (siehe 1.) getrennt nach den Geschlechtern alphabetisch mit Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum aufzustellen. Diese muss bis zur Wahl auf dem aktuellen Stand gehalten werden (also ausscheidende und die Wahlberechtigung erlangende Arbeitnehmer vermerken)(§ 2 Abs. 1 BetrVG). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Wahlvorstand die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  • Die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder muss festgestellt werden. Diese richtet sich nach einem gesetzlich geregelten Schlüssel (geregelt in § 9 BetrVG):
  • 5-20 wahlberechtigte Arbeitnehmer =1 Betriebsratsmitglied,
    21-50 =3 Betriebsratsmitglieder,
  • 51-100 =5 Betriebsratsmitglieder,
  • 101-200 =7 Betriebsratsmitglieder usw.
  • Wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, also in Betrieben ab 21 Arbeitnehmern, ist die Zahl der auf das Minderheitsgeschlecht entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat zu ermitteln. Das sogenannte Minderheitsgeschlecht ist das in Ihrem Betrieb unterrepräsentierte Geschlecht. Dieses soll im zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Die Zahl berechnet sich nach dem d´Hondtschen Höchstzahlenverfahren (§ 5 WO). Zu beachten ist, dass es keinen Mehrheitsschutz gibt. Sollten also z.B. in einem Betrieb mit mehrheitlich männlichen Angestellten nur Frauen in den Betriebsrat gewählt werden, so erhalten alle auch das Mandat, da die Mehrheit nicht schützenswert ist. Sie hätte ja auch anders wählen können.
  • Wie viele Arbeitnehmer einen Wahlvorschlag unterstützen müssen, hängt von der Größe der Belegschaft ab (Anzahl der Arbeitnehmer). Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Ausnahme gibt es für Betriebe mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern, hier genügen zwei Unterschriften (§ 14 Abs. 4 BetrVG).
  • Der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ist von zwei Beauftragten der Gewerkschaft (müssen nicht Mitglieder des Betriebs sein) zu unterzeichnen.
  • Wenn mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, sind die Wahlvorschläge in Form von Vorschlagslisten innerhalb von zwei Wochen nach dem Aushang einzureichen, der letzte Tag der Frist ist anzugeben.
  • Die Stimmabgabe ist an die Wahlvorschläge gebunden, das heißt, dass keine anderweitige Stimmabgabe Berücksichtigung findet. Nur die fristgemäß eingereichten Wahlvorschläge dürfen berücksichtigt werden.
  • Der Ort ist zu bestimmen an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe und damit dem Ende der Wahl zum Betriebsrat aushängen.
  • Bekanntgabe von Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe. Beschluss, ob für Betriebsteile oder Kleinstbetriebe (die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind) schriftliche Stimmabgabe erfolgen soll und Bekanntgabe, welche Betriebsteile oder Kleinstbetriebe dies sind (§ 24 Abs.3 WO).
  • Ort bestimmen, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind. Entsprechendes gilt für Zeit und Fristen.
  • Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmenauszählung sind festzulegen und bekannt zu geben.

Das Wahlausschreiben muss der Wahlvorstand an dem vorher beschlossenen Ort / den Orten in Kopie (nie das Original, das bleibt in den Akten des Wahlvorstands) aushängen.

Mit dem Wahlausschreiben ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Von nun an muss immer mindestens ein Mitglied des Wahlvorstands bis zum Ende der Wahl für jeden Arbeitnehmer zu den angegebenen Sprechzeiten erreichbar sein.