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5. Kandidatensuche

Betriebsratsgründung - Kandidatensuche

Der Betriebsrat sollte sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen, um einen guten Informationsfluss in den Betriebsrat zu erleichtern (§ 15 Abs. 1 BetrVG).

Die Arbeitnehmer Ihres Betriebes können Kandidaten vorschlagen bzw. - um mit den Begriffen des Gesetzes zu arbeiten - eine Wahlvorschlagsliste beim Wahlvorstand einreichen. Jeder Kandidat / jede Wahlvorschlagsliste benötigt die bereits oben angesprochene Unterstützung in Form von sogenannten Stützunterschriften. Es ist sinnvoll mehr Stützunterschriften als nötig zu sammeln, da ein Arbeitnehmer immer nur eine Liste unterstützen darf. Unterschreibt er bei verschiedenen Listen, darf er im Nachhinein bestimmen, welche Unterschrift gültig sein soll. Äußert er sich nicht, gilt die Unterschrift des zuerst eingereichten Wahlvorschlags. So können Unterschriften wieder wegfallen, wenn die Frist zum Nachreichen von Stützunterschriften vielleicht schon abgelaufen ist. Nach Möglichkeit sollten doppelt so viele Kandidaten auf der Liste sein, wie Betriebsratsplätze zu besetzen sind. Die Vorschlagslisten können ein Kennwort tragen, anderenfalls numeriert der Wahlvorstand die Listen durch.

Der Wahlvorstand muss die Vorschlagslisten auf ihre Richtigkeit hin überprüfen (§ 7 WO). Dabei können unheilbare und heilbare Mängel zu Tage treten. Unheilbare Mängel sind (§ 8 Abs. 1 WO):

  • die Frist ist versäumt,
  • keine Reihenfolge der Kandidaten ist erkennbar,
  • es sind zu wenig Unterschriften,
  • ein oder mehrere Kandidaten sind nicht wählbar.

Diese Mängel führen zur Ungültigkeit der ganzen Liste. Dies muss in den Akten festgehalten und der Listenvertreter aufgefordert werden, eine neue korrekte Liste einzureichen. Falls hierfür die Frist abgelaufen ist, entfällt diese Möglichkeit und die Wahlen müssen ohne diese Vorschlagsliste durchgeführt werden.

Heilbare Mängel sind Fehler, die auch nach Fristende noch korrigiert werden können (§ 8 Abs.2 WO):

  • Daten sind nicht lesbar eingetragen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung im Betrieb),
  • Unterschriften der Kandidaten fehlen,
  • es stammen nicht alle Stützunterschriften von wahlberechtigten Arbeitnehmern.

Der Listenvertreter hat für eine Beseitigung der Mängel zu sorgen, also z.B. fehlende Unterschriften einzuholen.

Wird lediglich eine Vorschlagsliste eingereicht, so werden die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Die Wahl wird als Mehrheitswahl durchgeführt, das heißt jeder Arbeitnehmer hat so viele Stimmen wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Daher heißt dieses Wahlverfahren auch «Persönlichkeitswahl». Werden mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht, kann der Wähler nur 1 Stimme für eine der Wahlvorschlagslisten abgeben. Daher heißt diese Wahl auch "Listenwahl".