6. Stimmabgabe
Der Betriebsrat ist in geheimer und unmittelbarer Wahl zu wählen. Grundsätzlich erfolgt die Wahl als Listenwahl bzw. Verhältniswahl. Die Wahl wird aber als Persönlichkeitswahl oder Mehrheitswahl durchgeführt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird bzw. in Kleinbetrieben (in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer), in denen der Betriebsrat nach dem vereinfachten Wahlverfahren zu wählen ist und in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern, wenn der Wahlvorstand und der Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren (siehe 7.). Der Wahlvorstand muss die Wahlzettel erstellen. Diese müssen alle gleichartig sein (Größe, Farbe, Beschaffenheit, Beschriftung).
Muster für Stimmzettel "eine Liste"
Muster für Stimmzettel "mehrere Listen"
Die Stimmabgabe erfolgt - wie bei anderen Wahlen auch - durch Ankreuzen der jeweiligen Liste. Die Bezeichnung des Stimmzettels muss unbeobachtet möglich sein. Aus den Wahlurnen - die der Wahlvorstand verschließt - dürfen bis zu ihrer Öffnung keine Stimmzettel entnommen werden können. Der Wähler gibt seinen Namen an und die Stimmabgabe wird in der Wählerliste vermerkt. Danach wirft der Wähler den Stimmzettel in einem Wahlumschlag (Briefumschlag) in die Wahlurne. In dem Wahllokal müssen jederzeit zwei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein, es sei denn, es wurden Wahlhelfer benannt. Dann genügt die Anwesenheit eines Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers in jedem Wahllokal.
Schließt sich die Stimmenauszählung nicht unmittelbar an die Wahl an oder geht die Wahl über mehrere Tage, so sind die Wahlurnen bei jeder Unterbrechung zu versiegeln. Die Stimmenauszählung erfolgt öffentlich durch den Wahlvorstand, der das Ergebnis der Wahl bekannt gibt. Bei der Stimmenauszählung sind nur gültige Stimmzettel zu berücksichtigen.
Die Wahlordnung sieht auch die Briefwahl vor, wenn Arbeitnehmer am Tag der Wahl nicht im Betrieb sind. Die näheren Einzelheiten der Briefwahl sind in den §§ 24 - 26 WO geregelt.
Bei der Mehrheitswahl sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen bekommen haben. Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Betriebsratssitze zu vergeben sind. Das Minderheitengeschlecht ist folgendermaßen zu berücksichtigen:
Beispiel: Sind von 7 Betriebsratssitzen 2 mit dem Minderheitengeschlecht zu besetzen, entfallen diese auf die 2 Personen des Minderheitengeschlechts, die die meisten Stimmen von den Kandidaten ihres Geschlechts haben. Die restlichen zu vergebenden Sitze werden dann auf die mit den meisten Stimmen gewählten Kandidaten - egal welchen Geschlechts - verteilt:
| Gewerkschaftsliste | Betriebsliste | AT-Liste | |
| :1 | 120 | 60 | 40 |
| :2 | 60 | 30 | 20 |
| :3 | 40 | 20 | 13,3 |
| :4 | 30 | 15 | 10 |
| :5 | 24 | 12 | 8 |
Bei der Verhältniswahl (mehrere Wahlvorschlagslisten) werden die Kandidaten nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt. Danach werden die jeder einzelnen Liste zugefallenen Gesamtstimmenzahlen in einer Reihe nebeneinander gestellt und dann je durch 1, 2, 3, 4, usw. (soweit erforderlich) geteilt und die so ermittelten Ergebniszahlen unter der jeweiligen Liste vermerkt. Die zu verteilenden Betriebsratssitze sind auf die Ergebniszahlen beginnend mit der höchsten und dann absteigend zu verteilen. Das heißt auf die höchste Ergebniszahl entfällt ein Betriebsratssitz. Auf die zweithöchste Ergebniszahl entfällt ein weiterer Betriebsratssitz, usw. - bis die zu vergebende Sitzzahl erreicht ist.
Beispiel: Es sind sieben Betriebsratsmitglieder zu wählen.
| Gewerkschaftsliste | Betriebsliste | AT-Liste | |
| :1 | 120 | 60 | 40 |
| :2 | 60 | 30 | 20 |
| :3 | 40 | 20 | 13,3 |
| :4 | 30 | 15 | 10 |
| :5 | 24 | 12 | 8 |
Von der Gewerkschaftsliste werden 4 Mitglieder des Betriebsrats gestellt, von der Betriebsliste 2 Mitglieder und von der AT-Liste 1 Mitglied. Ist das Minderheitengeschlecht nicht ausreichend berücksichtigt, so verliert die Liste mit der niedrigsten Höchstzahl ihren Sitz und es werden die nächstniedrigeren Höchstzahlen durchgegangen, bis sich ein Kandidat des Minderheitengeschlechts findet.
Entfällt die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten, so entscheidet das Los (§ 15 WO).
Die Gewählten sind zu benachrichtigen und bekannt zu machen (in gleicher Weise, wie die Bekanntmachung des Wahlausschreibens erfolgte) (§§ 17, 18 WO).
