3. Wahl eines Wahlvorstandes
Nachdem ein Leiter der Betriebsversammlung bestimmt ist, kann die Wahl des Wahlvorstandes beginnen. Hierbei sind einige Dinge zu beachten. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Arbeitnehmer Ihres Betriebes, also nicht nur die wahlberechtigten (siehe 1.). Diese Regelung vereinfacht das Wahlverfahren, da der Leiter der Versammlung nur die Zahl der anwesenden Arbeitnehmer beachten muss und die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden für eine Wahl ausreicht. Der Versammlungsleiter muss also nicht überprüfen, wie lange welcher Arbeitnehmer bereits im Betrieb beschäftigt ist oder welchen Status/Arbeitsvertrag er hat. Der zu wählende Wahlvorstand soll aus mindestens drei wahlberechtigten (!) Arbeitnehmern bestehen. Es ist auch erlaubt eine höhere Anzahl in den Wahlvorstand zu wählen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, z.B. wegen der Größe des Betriebes oder räumlich auseinanderliegender Betriebsstätten, erforderlich ist. In jedem Fall muss die Zahl der Personen im Wahlvorstand ungerade sein. Die Anzahl der Personen im Wahlvorstand ist unabhängig von der Zahl der später zu wählenden Betriebsratsmitglieder. Sind Frauen und Männer in Ihrem Betrieb beschäftigt, so sollen auch in dem Wahlvorstand wenigstens eine Frau und ein Mann vertreten sein.
Jeder Kandidat wird einzeln in den Wahlvorstand gewählt. Die Wahl muss nicht geheim sein. Jeder Wähler hat pro Kandidat eine Stimme. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit (50 % plus 1 Stimme) der Stimmen der auf der Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer bekommt. (Beispiel: der Betrieb hat 30 Arbeitnehmer, 20 nehmen an der Betriebsversammlung teil. Jeder Kandidat, der in den Wahlvorstand gewählt werden will, benötigt mindestens 11 Stimmen.) Haben mehr Kandidaten als benötigt eine absolute Mehrheit erreicht, so gelangen diejenigen in den Wahlvorstand, die unter den Kandidaten die meisten Stimmen haben. Finden sich nach dem Wahlgang keine drei Arbeitnehmer, die eine solche Mehrheit bekommen haben, so muss erneut abgestimmt werden. Es sollten, ebenfalls durch Abstimmung, Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand bestellt werden, damit keine Nachwahl für den Fall des Ausscheidens eines Wahlvorstandsmitglieds vorgenommen werden muss.
Nach der Wahl des Wahlvorstandes, wählt die Betriebsversammlung aus dem gewählten Wahlvorstand einen Vorsitzenden. Dieser muss wieder mit absoluter Mehrheit der Stimmen der anwesenden Arbeitnehmer gewählt werden. Ist dies nicht möglich, so bestimmt der Wahlvorstand selbst, wer von ihnen den Vorsitz übernehmen soll.
