1. Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle mindestens 18 Jahre alten Arbeitnehmer Ihres Betriebes (§ 7 BetrVG).
Dazu gehören auch:
geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Heimarbeiter, Aushilfen sowie Leiharbeitnehmer (in dem entleihenden Betrieb, soweit sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden).
Nicht wahlberechtigt sind Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, freie Mitarbeiter.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, wenn sie seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind (§ 8 BetrVG). Diese Voraussetzung muss allerdings nicht erfüllt werden, wenn Ihr Betrieb noch keine sechs Monate alt ist.
