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BAG
Erfurt,
Urteil
vom 07.08.2012
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9 AZR 353/10
1. Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung.
BAG
Erfurt,
Urteil
vom 19.06.2012
-
9 AZR 712/10
Aus dem Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub gemäß § 1 BUrlG folgt, dass die infolge der Freistellung zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausgefallenen Soll-Arbeitsstunden in ein Arbeitszeitkonto als Ist-Stunden einzustellen sind. Die Vereinbarung, nur eine geringere Stundenanzahl als die Soll-Arbeitsstunden dem Konto gutzuschreiben, verstößt gegen § 13 Abs. 1 BUrlG und ist unwirksam.
BAG
Erfurt,
Urteil
vom 20.03.2012
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9 AZR 529/10
1. Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD nach Altersstufen gestaffelte Urlaubsdauer, wonach nur Beschäftigte nach der Vollendung des 40. Lebensjahres in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub haben, benachteiligt jüngere Beschäftigte und stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar.
BAG
Erfurt,
Urteil
vom 09.08.2011
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9 AZR 365/10
1. Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs kann aufgrund tariflicher Ausschlussfristen verfallen. Die bisherige Rechtsprechung, wonach der Abgeltungsanspruch als Ersatz für den unantastbaren Urlaubsanspruch gemäß § 1 und § 3 Absatz 1 UrlG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien stehe, wird zumindest für die Abgeltung von Urlaubsansprüchen nach lang andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht aufrechterhalten.
BAG
Erfurt,
Urteil
vom 15.03.2005
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9 AZR 143/04
Resturlaub muss bei Altersteilzeit in der Arbeitsphase genommen werden; anderenfalls erlischt er und kann nicht in Geld abgegolten werden.
BAG
Erfurt,
Urteil
vom 10.05.2005
-
9 AZR 253/04
Urlaubsabgeltungsansprüche erlöschen auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht in der Lage war, ihn zu nehmen.
BAG
Erfurt,
Urteil
vom 21.06.2005
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9 AZR 200/04
Nach dem BUrlG verfällt der Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht im laufenden Kalenderjahr oder spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres nimmt. Davon können Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Vereinbarung abweichen und regeln, dass der Urlaub auch noch "später" genommen werden kann.
BAG
Erfurt,
Urteil
vom 10.05.2005
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9 AZR 253/04
1. Ist der Arbeiter über den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zum Ablauf des tariflichen (30. Juni des Folgejahres, § 53 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 MTArb) oder gesetzlichen Übertragungszeitraums (31.3. des Folgejahres, § 7 Absatz 3 Satz 3 BUrlG) arbeitsunfähig krank, so erlischt sein Anspruch auf Abgeltung noch offenen Urlaubs.
BAG
Erfurt,
Urteil
vom 21.06.2005
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9 AZR 295/04
1. Der Insolvenzverwalter kann den Arbeitnehmer mit der Kündigungserklärung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ...
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