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Rechtsprechung

Urlaub

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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. Dezember 2011 - 1 K 766/09.KS - abgeändert.
Unter entsprechender Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 30. April 2009 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 18. August 2009 wird die Beklagte verpflichtet, an den Kläger zur Abgeltung von drei Urlaubstagen einen Betrag in Höhe von 362,37 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

1. Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung.

Aus dem Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub gemäß § 1 BUrlG folgt, dass die infolge der Freistellung zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausgefallenen Soll-Arbeitsstunden in ein Arbeitszeitkonto als Ist-Stunden einzustellen sind. Die Vereinbarung, nur eine geringere Stundenanzahl als die Soll-Arbeitsstunden dem Konto gutzuschreiben, verstößt gegen § 13 Abs. 1 BUrlG und ist unwirksam.

1. Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD nach Altersstufen gestaffelte Urlaubsdauer, wonach nur Beschäftigte nach der Vollendung des 40. Lebensjahres in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub haben, benachteiligt jüngere Beschäftigte und stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar.

1. Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs kann aufgrund tariflicher Ausschlussfristen verfallen. Die bisherige Rechtsprechung, wonach der Abgeltungsanspruch als Ersatz für den unantastbaren Urlaubsanspruch gemäß § 1 und § 3 Absatz 1 UrlG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien stehe, wird zumindest für die Abgeltung von Urlaubsansprüchen nach lang andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht aufrechterhalten.

Resturlaub muss bei Altersteilzeit in der Arbeitsphase genommen werden; anderenfalls erlischt er und kann nicht in Geld abgegolten werden.

Urlaubsabgeltungsansprüche erlöschen auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht in der Lage war, ihn zu nehmen.

Nach dem BUrlG verfällt der Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht im laufenden Kalenderjahr oder spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres nimmt. Davon können Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Vereinbarung abweichen und regeln, dass der Urlaub auch noch "später" genommen werden kann.

1. Ist der Arbeiter über den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zum Ablauf des tariflichen (30. Juni des Folgejahres, § 53 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 MTArb) oder gesetzlichen Übertragungszeitraums (31.3. des Folgejahres, § 7 Absatz 3 Satz 3 BUrlG) arbeitsunfähig krank, so erlischt sein Anspruch auf Abgeltung noch offenen Urlaubs.

1. Der Insolvenzverwalter kann den Arbeitnehmer mit der Kündigungserklärung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ...

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