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Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreter

Der Vorsitzende
Der Betriebsratsvorsitzende ist den Mitgliedern des Betriebsrats nicht übergeordnet, er ist lediglich „Auge, Ohr und Mund des Gremiums Betriebsrat“ und hat Informationen des Arbeitgebers entgegenzunehmen, Informationen des Betriebsrats an den Arbeitgeber weiterzugeben (§ 26 Absatz 2 BetrVG) und die allgemeine Geschäftsführung (Einladung zu und Vorbereitung der Betriebsratssitzungen, Sichten der Korrespondenz etc.) wahrzunehmen. Er ist quasi Repräsentant des Gremiums, aber auch nicht mehr.

TIPP für den Betriebsratsvorsitzenden:

  • In Einzelgesprächen mit dem Arbeitgeber nur vom gesamten Gremium gefasste Beschlüsse vertreten!
  • Erklärungen des Arbeitgebers nur entgegennehmen, alleine keine Entscheidungen treffen, sondern diese mit dem Gremium rückbinden!

Weisungen darf der Vorsitzende den Betriebsratsmitgliedern nicht erteilen. Er hat auch bei Abstimmungen kein höheres „Gewicht“, jede Stimme zählt gleich stark.

Der Stellvertreter
Er nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden dann wahr, wenn und solange der Vorsitzende selbst verhindert ist. Er ist kein zweiter Vorsitzender! Der Vorsitzende kann auch nicht einzelne Aufgaben oder Geschäfte dem Stellvertreter zur einmaligen oder ständigen Erledigung übertragen.

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