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Ihr Schulungsanspruch

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Ihr Recht auf Schulung nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG

Als Betriebsrat haben Sie einen Anspruch auf Schulung und Freistellung zur Fortbildung. Nehmen Sie diesen Anspruch wahr, damit Sie sich fachgerecht weiterbilden und so die Mitarbeiter in Ihrem Betrieb kompetent und rechtssicher vertreten können. Geregelt sind die Ansprüche auf Schulung und Fortbildungsfreistellung in § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG.

DIE PFLICHT …

Von Ihnen als Betriebsrat wird erwartet, dass Sie sich verantwortungsvoll für die Belegschaft einsetzen. Doch nur, wenn Sie ausreichend informiert sind und über entsprechendes Hintergrundwissen verfügen, können Sie diese Aufgaben richtig wahrnehmen. Deshalb haben Sie ein Recht auf das notwendige Handwerkszeug – aber auch die Pflicht, sich ausreichendes Wissen anzueignen. Zunächst einmal sind grundlegende Kenntnisse im Betriebsverfassungs- und im Arbeitsrecht unumgänglich. Beide sind Voraussetzung für die Erfüllung Ihrer zahlreichen Aufgaben – und deren Aneignung sogar verpflichtend für Ihr Gremium (BAG 21.4.1983 – 6 ABR 70/82). Dass das vor allem durch den Besuch von speziellen Seminaren möglich ist, entschied das BAG mit Urteil vom 05.11.1981 - 6 ABR 50/79 = DB 1982, 704

… UND DAS RECHT: § 37 ABSATZ 6 BETRVG

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt in § 37 Absatz 6 vor, dass Ihr Arbeitgeber Mitglieder des Betriebsrats für Schulungen von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes freizustellen und die Kosten (für Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung) zu übernehmen hat, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für Ihre Arbeit als Betriebsrat erforderlich sind. Teilzeitkräfte haben nach § 37 Absatz 6 Satz 2 BetrVG einen Anspruch auf Freizeitausgleich pro Schulungstag bis zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

Wann sind Seminare »erforderlich«?

Das sind sie dann, wenn Ihr Betriebsrat für die Erfüllung konkreter Aufgaben ein spezielles Wissen benötigt, über das er noch nicht verfügt. Hierzu zählen vor allem Einführungsseminare . Für alle Mitglieder des Betriebsrats ist es erforderlich, Grundkenntnisse im BetrVG und im allgemeinen Arbeitsrecht zu erlangen (BAG 19.7.1995 – 7 ABR 49/94 und 16.10.1986 – 6 ABR 14/84).
Unser Tipp: Besuchen Sie unsere Einführungsseminare Einführung BetrVG I – III oder BetrVG – Kompakt I – II und Einführung in das Arbeitsrecht I – III oder Arbeitsrecht – Kompakt I – II .
Auch für das Thema Arbeitsschutz müssen alle Betriebsräte mit Grundkenntnissen ausgerüstet werden (BAG 15.5.1986 – 6 ABR 74/83). Darüber hinaus sind auch Kenntnisse zum Datenschutz im Betrieb für die Arbeit des Betriebsrats notwendig (LAG Niedersachsen 28.09.1978 – 3 TaBV 3/79). Hierzu bieten wir Ihnen
verschiedenste Seminare an.

Was ist mit Spezialseminaren?

Auch Spezialseminare können erforderlich sein, wenn Sie demnächst aus aktuellen betrieblichen Gründen über spezielle – aber Ihnen derzeitig noch fremde – Kenntnisse verfügen müssen (BAG 12.1.2011 – 7 ABR 94/09, Rhetorik). Wenn Sie oder Ihre Betriebsratskollegen darüber hinaus spezielle Aufgaben oder Ämter (z. B. in einem Ausschuss) übernehmen, können auch dafür weiterführende oder Spezialseminare erforderlich sein.
Ob ein Spezialseminar für einzelne Betriebsratsmitglieder erforderlich ist, ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen! Zu berücksichtigen ist, ob das Thema aktuell oder zumindest in absehbarer Zeit relevant ist, ob das zu schulende Betriebsratsmitglied bzgl. der Aufgabenteilung im Gremium für dieses Spezialthema zuständig ist, und ob die Schulung hinsichtlich seines Wissensstandes erforderlich erscheint, also dazu dient, die Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen zu können.

Rhetorik - Ihr Schulungsanspruch
Wenn ein Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn die rhetorischen Fähigkeiten bestimmter Betriebsratsmitglieder durch eine Schulung verbessert werden, kann die Seminarteilnahme dieser Betriebsrats¬mitglieder erforderlich i.S.v. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG sein (BAG 12.1.2011 – 7 ABR 94/09).
Aber Achtung: Für den konkreten Schulungsanspruch muss der Betriebsrat zwingend und ausführlich darlegen, dass gerade das für die Schulung vorgesehene Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Rhetorikkenntnisse benötigt, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann. Grund hierfür ist, dass Kenntnisse der Rhetorik nicht zum Grundwissen des Betriebsverfassungsrechts zählen. Vielmehr handelt es sich hier um Schlüsselqualifikationen, für deren Erwerb ein aktueller und betriebsbezogener Anlass bestehen muss. Dies können die besondere Funktion des zu Schulenden (z. B. Betriebsratsvorsitzender), aber auch besondere in der Wahlperiode noch anstehende rhetorische Anforderungen sein.
Auch die Rechtsprechung erkennt in zunehmendem Maße die Erforderlichkeit solcher Seminare für die Betriebsratstätigkeit an (vgl. z.B. Arbeitsgericht Bremen 25.02.2000 – 1 BVGa 4/00, Sächsisches LAG 22.11.2002 – 9 TaBV 17/02, LAG Schleswig Holstein 04.12.1990 – 1 TaBV 21/90, LAG Hamm 13.01.2006 – 10 TaBV 65/05, BAG 15.02.1995 – 7 ABR 670/94: schriftliche Kommunikation und BAG 24.05.1995 – 7 ABR 54/94: Diskussionsführung und Verhandlungstechnik).
Ob ein Seminar für einzelne Betriebsratsmitglieder erforderlich ist, ist demnach in jedem Einzelfall sehr genau zu prüfen!
Ihre Argumente gegenüber Ihrem Arbeitgeber könnten sein:
In Ihrem Betrieb stehen wichtige zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat gemeinsam zu verhandelnde Entscheidungen an. Als Betriebsrat müssen Sie nicht nur wissen, welche Rechte und Pflichten Sie haben, sondern auch, wie Sie sie formulieren und gestalten können. Für eine erfolgreiche Betriebsratsarbeit sind daher auch kommunikative und strategische Fertigkeiten unumgänglich, um die anstehenden Aufgaben gemeinsam sach- und fachgerecht zu erfüllen.
Kommunikative Kompetenz benötigen Sie als Betriebsrat allerdings auch, wenn Sie die für den Betriebsratsalltag typischen Gesprächssituationen bewältigen wollen, z. B. in Sitzungen überzeugend auftreten, Konfliktgespräche führen und mit dem Arbeitgeber verhandeln müssen.

Wichtig für die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist ein ordnungsgemäßer Beschluss für den konkreten Seminarbesuch durch den Betriebsrat. Dieser muss zwingend vor Beginn des Seminares erfolgt sein (BAG 8.3.2000 – 7 ABR 11/98).

§ 37 Abs. 7 BetrVG

Nicht jedes Seminar ist erforderlich, aber besonders geeignet, zusätzliches Wissen für Ihre Betriebsratsarbeit zu erlangen. Diese Eignung wird von der jeweils zuständigen Behörde – für das Poko-Institut Münster das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW – auf Antrag anerkannt. Gemäß § 37 Absatz 7 BetrVG muss Sie der Arbeitgeber in diesem Fall für die Dauer der Veranstaltung ebenfalls von der Arbeit unter Fortzahlung Ihrer Bezüge freistellen.
Achtung: Die Kosten für den Seminarbesuch muss Ihr Arbeitgeber aber nicht übernehmen.

Geeignete Seminare kann sich ein Betriebsratsmitglied eigenverantwortlich aussuchen, das Gremium kann bei der Auswahl keine Vorschriften machen. Das Gremium beschließt nur über die zeitliche Lage.
Übrigens: Alle Seminare des Poko-Jahresprogramms 2012 wurden vom zuständigen Ministerium als geeignet im Sinne des § 37 Absatz 7 BetrVG anerkannt.

WAS GILT FÜR ERSATZMITGLIEDER?

Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds nimmt ein Ersatzmitglied zeitweise die Stellung eines
Betriebsratsmitglieds ein. Geschieht dies sehr häufig, so kann auch für Ersatzmitglieder Grundwissen im BetrVG und im Arbeitsrecht erforderlich sein (BAG 14.12.1994 – 7 ABR 31/94 und 19.9.2001 – 7 ABR 32/00). Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

WAS IST AUSSERDEM ZU BEACHTEN?

  • Betriebliche Notwendigkeit: Bei Auswahl des genauen Seminartermins sollten nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Das bedeutet, dass ein reibungsloser Betriebsablauf in der Zeit des Seminarbesuchs sichergestellt sein muss. Der Seminarwunsch muss dem Arbeitgeber rechtzeitig, spätestens zwei bis drei Wochen zuvor, mitgeteilt werden. Einwände seinerseits müssen Ihnen in angemessener Zeit nach Ihrem Antrag genannt werden.
  • Verhältnismäßigkeit: Ihr Gremium muss darauf achten, dass der Arbeitgeber durch die Kosten, die ein Seminarbesuch verursacht (Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung), nicht unverhältnismäßig belastet wird. Vergleichen Sie daher Seminare verschiedener Anbieter und berücksichtigen Sie dabei auch Inhalt und Umfang des vermittelten Wissens sowie die Vertrauenswürdigkeit des Veranstalters.
  • Häufigkeit: Für den Besuch erforderlicher Seminare gibt es in § 37 Absatz 6 BetrVG keine Einschränkungen. Für geeignete Seminare (§ 37 Absatz 7 BetrVG) hingegen stehen jedem Betriebsratsmitglied pro Amtsperiode drei Wochen zu. Neugewählte, die zuvor nicht bereits Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung waren, können sogar vier Wochen in Anspruch nehmen.

WAS KÖNNEN SIE TUN, WENN DER ARBEITGEBER DEM SEMINAR BESUCH WIDERSPRICHT?

Hält der Arbeitgeber betriebliche Notwendigkeiten nicht für ausreichend berücksichtigt, kann er die Einigungsstelle anrufen. Sie als Betriebsrat können sich an das Arbeitsgericht wenden und um die Feststellung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit bitten. Unser Tipp: Falls Ihr Arbeitgeber die Seminarteilnahme nicht für erforderlich hält: Fassen Sie vorsorglich den Beschluss, an der Schulung nach § 37 Absatz 7 BetrVG teilzunehmen, falls ein Gericht die Erforderlichkeit nicht bestätigt (gilt nicht für Ersatzmitglieder, sofern sie nicht nachgerückt sind). Dann hat der Arbeitgeber in jedem Falle das Arbeitsentgelt für die Freistellung zu zahlen.

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Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen vertreten eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe und sind dabei weitgehend auf sich gestellt.
Deshalb bedürfen gerade sie sorgfältiger Schulungen auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen (LAG Berlin 19.05.1988 – 4 Sa 14/88).

Das Sozialgesetzbuch (SGB) IX sieht in § 96 Abs. 4 S. 1, 3 vor, dass Vertrauenspersonen für die Teilnahme an Schulungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit werden, soweit die Schulungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der SBV erforderlich sind. Sämtliche Kosten (Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung) sind vom Arbeitgeber zu tragen (§ 96 Abs. 8 S. 1 SGB IX).

Wann sind Seminare für Vertrauenspersonen »erforderlich«?

Die Erforderlichkeit jedes Seminarbesuchs muss im Einzelfall geprüft werden:
1.
Stets erforderlich ist aber der Besuch von Grundlagenseminaren zum Schwerbehindertenrecht und zum Recht der Schwerbehindertenvertretung, soweit die Vertrauensperson nicht bereits über solche Grundkenntnisse verfügt.
2.
Darüber hinaus kann sich die Erforderlichkeit aus aktuellem Anlass ergeben, wenn spezielle Kenntnisse sofort oder demnächst benötigt werden, damit die Vertrauensperson ihre Aufgaben sachgerecht wahrnehmen kann (LAG Hessen 14.01.2010 – 9TaBVGa 229/09).
Zu den unbestritten erforderlichen Kenntnissen gehören:

  • Aufgaben, Rechte und Pflichten der SBV
  • Rechte schwerbehinderter Menschen nach SGB IX
  • alle damit in Zusammenhang stehenden Rechtsgebiete, also auch Individual-Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht
  • Schulungen in technischen und arbeitsmedizinischen Bereichen, die für die Eingliederung und Betreuung schwerbehinderter Menschen notwendig sind und nach herrschender Meinung auch im wirtschaftlichen Bereich.

Erforderlich sein können außerdem Seminare, die nicht unmittelbar behindertenbezogene Themen behandeln, sofern dennoch ein konkreter Bezug zu den Aufgaben der SBV besteht (LAG Hessen 12.10.2006 – 9 TaBV 57/06). Spezialwissen, das eine gewisse Aktualität im Betrieb hat oder in absehbarer Zeit erhalten wird, kann i.S.v. § 96 Abs. 4 SGB IX ebenfalls erforderlich sein, wenn das dafür notwendige Wissen fehlt.

Wer entscheidet über die Erforderlichkeit und den Seminaranbieter?
Allein die Vertrauensperson, nicht Arbeitgeber oder Betriebsrat! Zu beachten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach der Arbeitgeber durch die Kosten, die ein Seminarbesuch verursacht (Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung), nicht unverhältnismäßig belastet werden darf.

Wer hat außerdem einen Schulungsanspruch?
Der Schulungsanspruch nach § 96 Abs. 4 S. 4 SGB IX gilt auch für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied der SBV, wenn

  • es ständig gemäß § 95 SGB IX zu bestimmten Aufgaben herangezogen wird,
  • es häufig die Vertrauensperson für längere Zeit vertritt oder
  • das Nachrücken in das Amt der SBV in kurzer Frist absehbar ist und die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen deswegen erforderlich ist.

Generell sind Schulungen über die o.g. Kenntnisse für ein Mitglied jedes Betriebsratsgremiums erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG – selbst dann, wenn eine Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen ebenfalls Mitglied des Betriebsrats ist (Hessischer VGH 15.11.1989 – HPV TL 2960/87). Das gilt für Betriebe mit mindestens einem beschäftigten Schwerbehinderten Menschen.

Die Häufigkeit des Schulungsbesuchs und die jeweilige Dauer sind gesetzlich nicht geregelt.

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Jugend- und Auszubildendenvertretung

Grundsätzlich habt Ihr ein Recht darauf, an Schulungen teilzunehmen – um Euch das Wissen anzueignen, das Ihr für Eure Aufgaben in der JAV braucht.
Euer Arbeitgeber muss Euch für die Zeit der Schulung von der Arbeit freistellen (ohne Minderung Eurer Ausbildungsvergütung) und die Seminargebühr sowie Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung übernehmen. Die Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist in § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG geregelt.

Aber Achtung: Das gilt nur für »erforderliche« Seminare!

Und was heißt das? »Erforderlich« bedeutet, dass die vermittelten Inhalte zur Erfüllung Eurer Aufgaben und Pflichten als JAV benötigt werden und Ihr als JAV-Mitglied noch nicht über das entsprechende Wissen verfügt. Erforderlich sind Schulungen über die Aufgaben und Pflichten der JAV sowie die Rechte der JAV gegenüber dem Betriebsrat. Auch Schulungen über die Aufgaben und Rechte der Gesamt-JAV gehören zum erforderlichen Wissen eines Jugend- und Auszubildendenvertreters. Besteht ein betriebliches Bedürfnis, kann auch eine Schulung über den Gesundheitsschutz im Betrieb erforderlich sein, wenn in der konkreten Veranstaltung der Jugendschutz im Mittelpunkt steht. Es handelt sich also um Seminare, die das nötige Grundwissen vermitteln und bei welchen vor allem junge Arbeitnehmer betreffende Fragen im Mittelpunkt stehen (BAG Beschluss vom 10.6.1975 – 1 ABR 139/73), wie z. B. die Poko-Seminare

Jugend- und Auszubildendenvertretung I-III .
Wie ausgeführt, können aber auch Spezialseminare, wie z. B. Gesamt- und Konzern-JAV erforderlich sein, wenn sie einen direkten Bezug zu aktuellen betrieblichen Anlässen darstellen.

Und so geht Ihr vor:

Schritt 1: Auswahl eines Seminars
Sucht Euch das passende Seminar aus unserem Angebot nach inhaltlichen und zeitlichen Kriterien aus. Klärt im Vorfeld etwaige Vertretungsfragen und möglichst auch Prüfungstermine.

Schritt 2: Blocken des Seminarplatzes
Wir empfehlen Dir die unverbindliche Reservierung eines Teilnehmerplatzes beim Poko-Institut unter der Telefonnummer: 0251 1350-0 oder online. Tipp: Falls Du die Bestellnummer Deines Wunschseminar kennst (z.B. 0020AA12) kannst Du auch die Expressbuchung nutzen. Falls Du "Mein Poko" nutzt und das Seminar schon einmal als „Merkzettel“ in den Warenkorb gelegt hattest, kannst Du es dort wieder aufrufen und buchen!

Schritt 3: Beschlussfassung durch den Betriebsrat
Die Teilnahme an einem Seminar muss zunächst von der JAV beschlossen werden. Die JAV kann jedoch keine gegenüber dem Arbeitgeber wirksamen Beschlüsse fassen! Die eigentliche Beschlussfassung muss durch den Betriebsrat erfolgen! Er entscheidet über die Erforderlichkeit, die zeitliche Lage und den Ort der Veranstaltung und wer von Euch zu einem Seminar fährt.
Euch als JAV steht aber bei dem Beschluss über die auszuwählende Person und den Inhalt des Seminars volles Stimmrecht zu, § 67 Absatz 2 BetrVG.

Schritt 4: Sicherstellung der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber und verbindliche Anmeldung
Wir empfehlen, die verbindliche schriftliche Anmeldung über die kostentragende Stelle vornehmen zu lassen. Das ist in der Regel die zuständige Personal- und Weiterbildungsabteilung.
Legt dem Veranstaltungshotel unbedingt auch die vom Arbeitgeber unterschriebene Kostenübernahmeerklärung für das Seminarhotel vor. Dann braucht Ihr die Rechnung vor Ort nicht selbst zu begleichen und Euch den Betrag anschließend vom Arbeitgeber erstatten zu lassen.

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Aufsichtsrat

Seminare mit diesem Symbol richten sich an Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.
Die Entscheidung über den Besuch der Schulung trifft das Aufsichtsratsmitglied. Wegen der Übernahme der Schulungskosten und der bezahlten Arbeitsbefreiung sollte vorab unbedingt eine Absprache mit dem Unternehmen erfolgen.

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PersR-100
Personalrat

Die mit diesem Icon gekennzeichneten Seminare können für Personalratsmitglieder erforderliche Kenntnisse im Sinne der entsprechenden Vorschriften des jeweiligen LPersVG bzw. des § 46 Abs. 6 BPersVG vermitteln.

Ihr Bahnvorteil