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Ihr Schulungsanspruch

Ihr Recht auf Schulung nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG

Als Betriebsrat haben Sie einen Anspruch auf Schulung und Freistellung zur Fortbildung. Nehmen Sie diesen Anspruch wahr, damit Sie sich fachgerecht weiterbilden und so die Mitarbeiter in Ihrem Betrieb kompetent und rechtssicher vertreten können. Geregelt sind die Ansprüche auf Schulung und Fortbildungsfreistellung in § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG.

DIE PFLICHT …

Von Ihnen als Betriebsrat wird erwartet, dass Sie sich verantwortungsvoll für die Belegschaft einsetzen. Doch nur, wenn Sie ausreichend informiert sind und über entsprechendes Hintergrundwissen verfügen, können Sie diese Aufgaben richtig wahrnehmen. Deshalb haben Sie ein Recht auf das notwendige Handwerkszeug – aber auch die Pflicht, sich ausreichendes Wissen anzueignen. Zunächst einmal sind grundlegende Kenntnisse im Betriebsverfassungs- und im Arbeitsrecht unumgänglich. Beide sind Voraussetzung für die Erfüllung Ihrer zahlreichen Aufgaben – und deren Aneignung sogar verpflichtend für Ihr Gremium (BAG 21.4.1983 – 6 ABR 70/82). Dass das vor allem durch den Besuch von speziellen Seminaren möglich ist, entschied das BAG mit Urteil vom 05.11.1981 - 6 ABR 50/79 = DB 1982, 704

… UND DAS RECHT: § 37 ABSATZ 6 BETRVG

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt in § 37 Absatz 6 vor, dass Ihr Arbeitgeber Mitglieder des Betriebsrats für Schulungen von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes freizustellen und die Kosten (für Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung) zu übernehmen hat, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für Ihre Arbeit als Betriebsrat erforderlich sind. Teilzeitkräfte haben nach § 37 Absatz 6 Satz 2 BetrVG einen Anspruch auf Freizeitausgleich pro Schulungstag bis zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

Wann sind Seminare »erforderlich«?

Das sind sie dann, wenn Ihr Betriebsrat für die Erfüllung konkreter Aufgaben ein spezielles Wissen benötigt, über das er noch nicht verfügt. Hierzu zählen vor allem Einführungsseminare . Für alle Mitglieder des Betriebsrats ist es erforderlich, Grundkenntnisse im BetrVG und im allgemeinen Arbeitsrecht zu erlangen (BAG 19.7.1995 – 7 ABR 49/94 und 16.10.1986 – 6 ABR 14/84).
Unser Tipp: Besuchen Sie unsere Einführungsseminare Einführung BetrVG I – III oder BetrVG – Kompakt I – II und Einführung in das Arbeitsrecht I – III oder Arbeitsrecht – Kompakt I – II .
Auch für das Thema Arbeitsschutz müssen alle Betriebsräte mit Grundkenntnissen ausgerüstet werden (BAG 15.5.1986 – 6 ABR 74/83). Darüber hinaus sind auch Kenntnisse zum Datenschutz im Betrieb für die Arbeit des Betriebsrats notwendig (LAG Niedersachsen 28.09.1978 – 3 TaBV 3/79). Hierzu bieten wir Ihnen
verschiedenste Seminare an.

Was ist mit Spezialseminaren?

Auch Spezialseminare können erforderlich sein, wenn Sie demnächst aus aktuellen betrieblichen Gründen über spezielle – aber Ihnen derzeitig noch fremde – Kenntnisse verfügen müssen (BAG 12.1.2011 – 7 ABR 94/09, Rhetorik). Wenn Sie oder Ihre Betriebsratskollegen darüber hinaus spezielle Aufgaben oder Ämter (z. B. in einem Ausschuss) übernehmen, können auch dafür weiterführende oder Spezialseminare erforderlich sein.
Ob ein Spezialseminar für einzelne Betriebsratsmitglieder erforderlich ist, ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen! Zu berücksichtigen ist, ob das Thema aktuell oder zumindest in absehbarer Zeit relevant ist, ob das zu schulende Betriebsratsmitglied bzgl. der Aufgabenteilung im Gremium für dieses Spezialthema zuständig ist, und ob die Schulung hinsichtlich seines Wissensstandes erforderlich erscheint, also dazu dient, die Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen zu können.

Rhetorik - Ihr Schulungsanspruch
Wenn ein Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn die rhetorischen Fähigkeiten bestimmter Betriebsratsmitglieder durch eine Schulung verbessert werden, kann die Seminarteilnahme dieser Betriebsrats¬mitglieder erforderlich i.S.v. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG sein (BAG 12.1.2011 – 7 ABR 94/09).
Aber Achtung: Für den konkreten Schulungsanspruch muss der Betriebsrat zwingend und ausführlich darlegen, dass gerade das für die Schulung vorgesehene Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Rhetorikkenntnisse benötigt, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann. Grund hierfür ist, dass Kenntnisse der Rhetorik nicht zum Grundwissen des Betriebsverfassungsrechts zählen. Vielmehr handelt es sich hier um Schlüsselqualifikationen, für deren Erwerb ein aktueller und betriebsbezogener Anlass bestehen muss. Dies können die besondere Funktion des zu Schulenden (z. B. Betriebsratsvorsitzender), aber auch besondere in der Wahlperiode noch anstehende rhetorische Anforderungen sein.
Auch die Rechtsprechung erkennt in zunehmendem Maße die Erforderlichkeit solcher Seminare für die Betriebsratstätigkeit an (vgl. z.B. Arbeitsgericht Bremen 25.02.2000 – 1 BVGa 4/00, Sächsisches LAG 22.11.2002 – 9 TaBV 17/02, LAG Schleswig Holstein 04.12.1990 – 1 TaBV 21/90, LAG Hamm 13.01.2006 – 10 TaBV 65/05, BAG 15.02.1995 – 7 ABR 670/94: schriftliche Kommunikation und BAG 24.05.1995 – 7 ABR 54/94: Diskussionsführung und Verhandlungstechnik).
Ob ein Seminar für einzelne Betriebsratsmitglieder erforderlich ist, ist demnach in jedem Einzelfall sehr genau zu prüfen!
Ihre Argumente gegenüber Ihrem Arbeitgeber könnten sein:
In Ihrem Betrieb stehen wichtige zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat gemeinsam zu verhandelnde Entscheidungen an. Als Betriebsrat müssen Sie nicht nur wissen, welche Rechte und Pflichten Sie haben, sondern auch, wie Sie sie formulieren und gestalten können. Für eine erfolgreiche Betriebsratsarbeit sind daher auch kommunikative und strategische Fertigkeiten unumgänglich, um die anstehenden Aufgaben gemeinsam sach- und fachgerecht zu erfüllen.
Kommunikative Kompetenz benötigen Sie als Betriebsrat allerdings auch, wenn Sie die für den Betriebsratsalltag typischen Gesprächssituationen bewältigen wollen, z. B. in Sitzungen überzeugend auftreten, Konfliktgespräche führen und mit dem Arbeitgeber verhandeln müssen.

Wichtig für die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist ein ordnungsgemäßer Beschluss für den konkreten Seminarbesuch durch den Betriebsrat. Dieser muss zwingend vor Beginn des Seminares erfolgt sein (BAG 8.3.2000 – 7 ABR 11/98).

§ 37 Abs. 7 BetrVG

Nicht jedes Seminar ist erforderlich, aber besonders geeignet, zusätzliches Wissen für Ihre Betriebsratsarbeit zu erlangen. Diese Eignung wird von der jeweils zuständigen Behörde – für das Poko-Institut Münster das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW – auf Antrag anerkannt. Gemäß § 37 Absatz 7 BetrVG muss Sie der Arbeitgeber in diesem Fall für die Dauer der Veranstaltung ebenfalls von der Arbeit unter Fortzahlung Ihrer Bezüge freistellen.
Achtung: Die Kosten für den Seminarbesuch muss Ihr Arbeitgeber aber nicht übernehmen.

Geeignete Seminare kann sich ein Betriebsratsmitglied eigenverantwortlich aussuchen, das Gremium kann bei der Auswahl keine Vorschriften machen. Das Gremium beschließt nur über die zeitliche Lage.
Übrigens: Alle Seminare des Poko-Jahresprogramms 2012 wurden vom zuständigen Ministerium als geeignet im Sinne des § 37 Absatz 7 BetrVG anerkannt.

WAS GILT FÜR ERSATZMITGLIEDER?

Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds nimmt ein Ersatzmitglied zeitweise die Stellung eines
Betriebsratsmitglieds ein. Geschieht dies sehr häufig, so kann auch für Ersatzmitglieder Grundwissen im BetrVG und im Arbeitsrecht erforderlich sein (BAG 14.12.1994 – 7 ABR 31/94 und 19.9.2001 – 7 ABR 32/00). Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

WAS IST AUSSERDEM ZU BEACHTEN?

  • Betriebliche Notwendigkeit: Bei Auswahl des genauen Seminartermins sollten nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Das bedeutet, dass ein reibungsloser Betriebsablauf in der Zeit des Seminarbesuchs sichergestellt sein muss. Der Seminarwunsch muss dem Arbeitgeber rechtzeitig, spätestens zwei bis drei Wochen zuvor, mitgeteilt werden. Einwände seinerseits müssen Ihnen in angemessener Zeit nach Ihrem Antrag genannt werden.
  • Verhältnismäßigkeit: Ihr Gremium muss darauf achten, dass der Arbeitgeber durch die Kosten, die ein Seminarbesuch verursacht (Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung), nicht unverhältnismäßig belastet wird. Vergleichen Sie daher Seminare verschiedener Anbieter und berücksichtigen Sie dabei auch Inhalt und Umfang des vermittelten Wissens sowie die Vertrauenswürdigkeit des Veranstalters.
  • Häufigkeit: Für den Besuch erforderlicher Seminare gibt es in § 37 Absatz 6 BetrVG keine Einschränkungen. Für geeignete Seminare (§ 37 Absatz 7 BetrVG) hingegen stehen jedem Betriebsratsmitglied pro Amtsperiode drei Wochen zu. Neugewählte, die zuvor nicht bereits Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung waren, können sogar vier Wochen in Anspruch nehmen.

WAS KÖNNEN SIE TUN, WENN DER ARBEITGEBER DEM SEMINAR BESUCH WIDERSPRICHT?

Hält der Arbeitgeber betriebliche Notwendigkeiten nicht für ausreichend berücksichtigt, kann er die Einigungsstelle anrufen. Sie als Betriebsrat können sich an das Arbeitsgericht wenden und um die Feststellung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit bitten. Unser Tipp: Falls Ihr Arbeitgeber die Seminarteilnahme nicht für erforderlich hält: Fassen Sie vorsorglich den Beschluss, an der Schulung nach § 37 Absatz 7 BetrVG teilzunehmen, falls ein Gericht die Erforderlichkeit nicht bestätigt (gilt nicht für Ersatzmitglieder, sofern sie nicht nachgerückt sind). Dann hat der Arbeitgeber in jedem Falle das Arbeitsentgelt für die Freistellung zu zahlen.

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