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Der Betriebsrat
Der Betriebsrat ist die gesetzlich verankerte, institutionalisierte Vertretung der Arbeitnehmer in einem Betrieb, einem Unternehmen oder einem Konzern, die sich aus Mitgliedern der Belegschaft zusammensetzt.
Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der ständigen Arbeitnehmer im Betrieb. Betriebsratsmitglieder sind in der Regel ordentlich nicht kündbar (§15 Kündigungsschutzgesetz). Damit Ihnen kein Nachteil entsteht, muss ihr Arbeitgeber sie gemäß § 37 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für die erforderlichen Betriebsratstätigkeiten von ihren beruflichen Pflichten freistellen.
In größeren, international tätigen Unternehmen gibt es neben dem Betriebsrat häufig einen Gesamt-Betriebsrat (GBR), einen Konzern-Betriebsrat (KBR), einen Europäischen Betriebsrat (EBR) und - seltener - einen Welt-Betriebsrat. Dabei sind die Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen BR, GBR, KBR und EBR genau zuzuordnen, um Konflikte zu vermeiden. Welche Voraussetzungen für die Bildung von Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat gelten, ist gesetzlich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.
Aufgaben und Rechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat nimmt die Interessen der Belegschaft wahr: Die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer, Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte werden durch den Betriebsrat verwirklicht. Er vertritt die Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Damit ist der Betriebsrat Verhandlungspartner für den Arbeitgeber. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass Betriebsrat und Arbeitgeber vertrauensvoll zusammenarbeiten.
Der Betriebsrat hat verschieden stark ausgeprägte Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte in wirtschaftlichen, personellen und sozialen Angelegenheiten des Betriebs. Beispielsweise über Kündigungen muss der Betriebsrat informiert und angehört werden. Er kann einer Kündigung zwar widersprechen, dies hindert den Arbeitgeber jedoch nicht zu kündigen. Der Widerspruch des Betriebsrats erhöht aber die Chancen des betroffenen Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht erheblich. Eine Kündigung ist sogar ungültig, wenn der Betriebsrat nicht angehört wird.
Das stärkste Beteiligungsrecht besteht bei sozialen Angelegenheiten, beispielsweise bei Urlaubsregelungen, Überstundenregelungen und beim Arbeits- und Gesundheitsschutz (s. auch § 87 BetrVG). Hier hat der Betriebsrat ein Initiativrecht, das heißt, er kann von sich aus Angelegenheiten ansprechen und eine Regelung anstreben. Beispielsweise kann er Vorschläge machen zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung. Oft wird in solchen Fällen dann von Betriebsrat und Geschäftsleitung gemeinsam eine Betriebsvereinbarung entwickelt, die für alle abhängig Beschäftigten des Betriebs gültig ist.
Der Betriebsratsvorsitz
Ein wichtiges Mandat im Betriebsrat ist der Betriebsratsvorsitz. Betriebsratsvorsitzende und - falls diese verhindert sind - ihre Stellvertreter vertreten die Erklärungen des Betriebsrats nach außen, insbesondere gegenüber dem Arbeitgeber, darüber hinaus führen sie z.B. die laufenden Geschäfte und leiten Betriebsratssitzungen. Der Betriebsratsvorsitzende benötigt nicht nur betriebsverfassungs- und arbeitsrechtliches Grundlagenwissen, sondern auch organisatorische und kommunikative Kompetenz. Ab einer bestimmten Betriebsgröße kann ein Betriebsratsmitglied zeitweise oder sogar vollständig von seiner eigentlichen Tätigkeit im Betrieb freigestellt werden. Ab einer bestimmten Betriebsgröße muß/ müssen sogar je nach Betriebsgröße ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder freigestellt werden, § 38 BetrVG.
Die Betriebsratswahl
Alle vier Jahre finden in ganz Deutschland turnusmäßig die Betriebsratswahlen statt. Bei diesen Wahlen sind genaue Vorschriften einzuhalten, damit sie nicht später als ungültig gelten und wiederholt werden müssen. In den §§ 7 - 20 BetrVG sind die gesetzlichen Vorgaben für die Durchführung der Wahl sowie die Zusammensetzung des neuen Betriebsrats verankert. Die Betriebsratswahl erfolgt unmittelbar, allgemein und geheim. Abhängig von der Betriebsgröße gibt es zwei verschiedene Wahlverfahren: die normale Betriebsratswahl und das vereinfachte Wahlverfahren. Betriebe mit bis zu 100 Arbeitnehmern haben die Möglichkeit, das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden. Die Idee dieser Regelung ist es, die Betriebsratswahl für kleinere Unternehmen zu vereinfachen.
Die Einhaltung bestimmter Fristen ist bei den Betriebsratswahlen besonders wichtig, dazu gehören die Bestellung des Wahlvorstands, der Aushang des Wahlausschreibens und die konstituierende Sitzung des neuen Betriebsratsgremiums, die nach der Wahl und vor dem Ende der Amtszeit des alten Betriebsrats stattfinden soll. Die Vorbereitung und Organisation der Wahl übernimmt der Wahlvorstand, der extra hierfür gebildet wird.
