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Der Wahlvorstand leitet die Wahl ein, führt sie durch und stellt das Wahlergebnis fest. Er wird vom Betriebsrat bestellt, wobei die JAV ein Stimmrecht im Betriebsrat hat, § 63 II BetrVG.
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JAV Rechtsprechungs- übersicht (Teil I)Rechte und Pflichten im Berufsausbildungsverhältnis
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