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Rechtsprechung

Betriebsänderung, Betriebsübergang

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1. Der Zweck des Schwellenwerts in § 111 Satz 1 BetrVG steht einer Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung der Belegschaftsstärke nicht entgegen. Er verlangt diese vielmehr, weil nur so sichergestellt wird, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats und die Rechte der betriebsangehörigen Arbeitnehmer aus §§ 111, 112 BetrVG bei einem nach der gesetzlichen Wertung als ausreichend leistungsfähig anzusehenden Unternehmen in Anspruch genommen werden können.

1. Dreiseitige Verträge zwischen den Parteien eines Arbeitsverhältnisses und einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft können in Anbetracht eines anschließenden Betriebsübergangs wirksam sein, wenn sie auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet sind.

Der Versuch eines Interessenausgleichs im Sinne von § 113 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 BetrVG setzt nicht voraus, dass die Einigungsstelle das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen förmlich durch Beschluss feststellt.

Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann es für die sachgerechte Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich sein, dem Betriebsrat oder seinem Vorsitzenden neben dem Festnetzanschluss ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen.

1. Für das Fortsetzungsverlangen eines Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebserwerber gilt grundsätzlich die gleiche Frist wie für die Widerspruchserklärung. Wurde über einen erfolgenden oder bereits erfolgten Betriebsübergang überhaupt nicht unterrichtet, so beginnt auch für das Fortsetzungsverlangen der betroffenen Arbeitnehmer eine Frist nicht zu laufen.

1. Erhält ein Arbeitnehmer nach Betriebsübergang vom Betriebserwerber eine Kündigung und erhebt er dagegen keine Kündigungsschutzklage, so kann dadurch das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment erfüllt sein.

Die Sozialauswahl vor betriebsbedingten Kündigungen ist betriebsbezogen. Plant der Arbeitgeber einen Teilbetriebsübergang und will er den Restbetrieb stilllegen, muss er -sofern der Teilbetriebsübergang noch nicht vollzogen ist- anlässlich der Kündigungen eine Sozialauswahl bezogen auf den gesamten Betrieb durchführen.

Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern die nach Betriebsübergang in den Betrieb eingegliedert worden sind im Verhältnis zu den bisherigen Stammarbeitnehmern ist sachlich gerechtfertigt und zulässig.

1. Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang grundsätzlich ohne Vorliegen eines besonderen Sachgrunds wirksam durch einen Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist.

Ein Betriebs- oder Teilbetriebsübergang liegt nur vor, wenn eine organisatorische Einheit oder Teileinheit auf einen Erwerber übergeht und dort »identitätswahrend« weiter betrieben wird. Die bloße Übernahme der »Tätigkeit « ist kein Betriebsübergang, sondern ...

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