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Rechtsprechung

Soziale Angelegenheiten

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Bei dem Anspruch eines erwerbsfähigen Leistungsempfängers auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1, 2 und 3 SGB X handelt es sich nicht um einen Anspruch, den ein Rechtsanwalt im eigenen Namen gegenüber dem Beklagten geltend machen kann, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch des Mandanten gegenüber dem Beklagten.

In Verfahren nach dem SGB IX ist es Antragstellern grundsätzlich zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Das gilt aber zumindest dann nicht, wenn die Gewährung eines sozialhilferechtlichen Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII zur Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums von der Feststellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" abhängt und die Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht beurteilbar ist. Dann ist im Rahmen der Interessenabwägung der Nachteilsausgleich (vorläufig) festzustellen.

Die Festlegung der Nutzungsbedingungen von Parkplätzen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für das Abstellen ihrer Privat-Pkw zur Verfügung stellt, betrifft das nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten.

1. Der Betriebsrat hat bei der Entscheidung des Arbeitgebers darüber, ob ein Ausgleich für Nachtarbeit nach § 6 Abs. 5 ArbZG durch bezahlte freie Tage oder durch einen angemessenen Entgeltzuschlag zu gewähren ist, grundsätzlich nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen.

1. Eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG erfordert ein zweckgebundenes Sondervermögen. Die einer Sozialeinrichtung zur Verfügung stehenden Mittel müssen einer organisatorisch verselbständigten Verwaltung unterliegen. Ein Personalverkauf wird nicht von einer Sozialeinrichtung des Arbeitgebers durchgeführt, wenn die für den Wareneinkauf benötigten Finanzmittel weder summenmäßig begrenzt noch im Rechnungswesen des Arbeitgebers gesondert ausgewiesen werden.

1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Hierzu gehört auch die durch § 12 ArbSchG dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat das die Einigungsstelle zu regeln.

1. § 7 Absatz 6 KiTaG BW verbietet religiöse Bekundungen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen durch Fachkräfte (z. B. Erzieher), die...

1. Die Übertragung des Amtes eines Beauftragten für den Datenschutz und der damit verbundenen Aufgaben bedarf der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien.

1. Soweit nicht eine offensichtliche Über- oder Minderqualifikation die Ernsthaftigkeit einer Bewerbung fraglich erscheinen lässt, ist Voraussetzung für den Bewerberstatus nicht, dass der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet ist.

1. Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte.

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