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Rechtsprechung

Wirtschaftliche Angelegenheiten

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Der Versuch eines Interessenausgleichs im Sinne von § 113 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 BetrVG setzt nicht voraus, dass die Einigungsstelle das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen förmlich durch Beschluss feststellt.

Die Betriebsparteien können zur Herstellung von Rechtssicherheit ein Verfahren oder einen Stichtag bestimmen und auf diese Weise festlegen, ob eine Eigenkündigung durch die konkrete Betriebsänderung veranlasst wurde oder nicht. Dazu kann die Ausgleichspflicht an einen Zeitpunkt anknüpfen, in dem die Art und Weise der durchzuführenden Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer feststeht.

1. Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Zweck der Meldepflicht ist es, dem Arbeitgeber die Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen. Daher besteht keine vorherige Meldepflicht in Fällen, in denen eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt.

1. Nimmt eine arbeitsvertragliche Vergütungsregelung auf die Vergütung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) Bezug, ist infolge dessen Nichtfortentwicklung eine Regelungslücke entstanden, die durch ergänzende Vertragsauslegung und Anwendung der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke zu schließen ist.

Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung nach den Regeln der Betrieblichen Übung setzt eine wiederholte und »vorbehaltlose« Leistung voraus. Da allein die vorbehaltlose Leistung den erforderlichen Rechtsbindungswillen erkennen lässt bzw. den diesbezüglichen Vertrauenstatbestand begründet, handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, welche im Streitfall vom Anspruchsteller zu beweisen ist.

1. Das Betriebsverfassungsrecht bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern besteht. Maßgeblich sind daher die Regelungen des Aktiengesetzes. Erforderlich für das Vorliegen eines Konzerns ist nach § 18 Absatz 1 Satz 1 AktG, dass ein herrschendes sowie ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind.

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers enthaltene Klausel, Reisezeiten seien mit der Bruttomonatsvergütung abgegolten, ist intransparent und unwirksam, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag nicht ergibt, welche »Reisetätigkeit« von ihr in welchem Umfang erfasst werden soll.

1. Spaltet ein Unternehmen (Ausgangsrechtsträger) sein Vermögen in der Weise, dass die zur Führung eines Betriebs notwendigen Vermögensteile bei einer sog. Anlagegesellschaft im Sinne des § 134 Absatz 1 UmwG verbleiben, aber einer sog. Betriebsgesellschaft im Sinne des § 134 Absatz 1 UmwG für die Führung ihres Betriebs zur Nutzung überlassen werden, ist die Einigungsstelle bei einer nachfolgenden sozialplanpflichtigen Betriebsänderung in dem Betrieb der Betriebsgesellschaft nicht darauf beschränkt, nur deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Sozialplandotierung nach § 112 Absatz 5 BetrVG zu berücksichtigen.

1. Eine Klausel in einer vorformulierten Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten der Aus- oder Fortbildung zu erstatten hat, wenn er auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalendermonats ausscheidet, in dem das Zeugnis über den Abschluss der Aus- oder Fortbildung ausgestellt ist, hält der AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB regelmäßig stand. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Aus- oder Weiterbildung in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten erfolgt.

1. Betriebsvereinbarungen über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers, die dieser ohne eine vertragliche oder sonstige rechtliche Verpflichtung erbringt, sind regelmäßig nach § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG teilmitbestimmt.

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