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Die JAV
JAV ist die Abkürzung für Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die JAV ist die Vertretung aller Jugendlichen (unter 18 Jahren) und im Rahmen einer Ausbildung Beschäftigten (unter 25 Jahren) in einem Betrieb. Gesetzlich geregelt sind die Rechte und Pflichten der JAV in den §§ 60 bis 73b Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Aufgaben und Rechte der JAV
Da Auszubildende zunächst nur ihre Ausbildungszeit im Betrieb nutzen können, um sich für den erlernten Beruf und damit für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren, sollte die Ausbildung unter optimalen Bedingungen erfolgen. Das Mandat der JAV leistet hier Unterstützung, indem die Jugend- und Auszubildendenvertreter den Jugendlichen und „Azubis“ eines Betriebs eine Stimme verleihen. Die JAV vertritt die Jugendlichen und Auszubildenden gegenüber dem Ausbilder, dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber und trägt dazu bei, dass die Ausbildungsbedingungen stimmen und sich für die Auszubildenden nach dem Abschluss ihrer Ausbildung eine Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen ergibt (§ 70 BetrVG).
Um diese umfassende Aufgabe wahrnehmen zu können, hat die JAV bestimmte Rechte. So kann die gesamte JAV an Betriebsratssitzungen teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die vor allem die Jugendlichen und Auszubildenden betreffen (§ 67 Absatz 1 Satz 2 BetrVG). Zu allen anderen Betriebsratssitzungen kann die JAV einen Vertreter entsenden. In allen Fällen, in denen die Beschlüsse des Betriebsrats vor allem Arbeitnehmer betreffen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 6 Absatz 1 BetrVG), haben die Jugend- und Auszubildendenvertreter auch Stimmrecht (§ 67 Absatz 2 BetrVG). Auch an gemeinsamen Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darf die JAV teilnehmen, wenn - entsprechend den Betriebsratssitzungen - Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs betreffen (§68 BetrVG).
Darüber hinaus kann die JAV eine Sprechstunde während der Arbeitszeit einrichten, wenn im Betrieb mehr als 50 Jugendliche und Auszubildende unter 25 Jahren beschäftigt sind. An der Sprechstunde kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen (§ 69 BetrVG).
Die JAV-Wahl
Gewählt wird die JAV alle zwei Jahre von den Personen, die sie vertritt, also von allen unter 18-Jährigen und den unter 25-jährigen Auszubildenden im Betrieb. In der Regel wird eine JAV gewählt, wenn mindestens fünf Arbeitnehmer zu der von der JAV zu vertretenden Personengruppe gehören. Voraussetzung für eine JAV-Wahl in einem Betrieb ist das Bestehen eines Betriebsrats. Zur JAV wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht Betriebsratsmitglieder sind, unabhängig davon, ob sie sich in Ausbildung befinden oder nicht. Dabei richtet sich die Anzahl der zu wählenden JAV-Mitglieder gemäß § 62 BetrVG nach der Anzahl der von der JAV zu vertretenden Personen: bei fünf bis 20 Jugendlichen und Auszubildenden besteht die JAV beispielsweise aus nur einer Person, bei 21 bis 50 aus drei JAV-Mitgliedern und bei 501 bis 700 Jugendlichen und Auszubildenden aus elf JAV-Mitgliedern.
Schulungen für die JAV
Wichtige Faktoren für eine erfolgreiche JAV-Arbeit sind rechtliches Grundlagenwissen, kommunikative Kompetenz und Verhandlungsgeschick. Abhängig vom Kenntnisstand und den Kompetenzen der JAV-Mitglieder können Seminare zur Vermittlung entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sein. Hierfür beantragt die JAV beim Betriebsrat, die Erforderlichkeit und die zeitliche Lage der Schulung sowie den oder die Schulungsteilnehmer nach § 37 Absatz 6 BetrVG zu beschließen. Handelt es sich um eine erforderliche Schulung, muss der Arbeitgeber die Kosten für die Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung tragen.
