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Rechtsprechung

Kündigung, Sozialauswahl Sozialrecht

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1. Bei beabsichtigten Massenentlassungen ist der Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG schriftlich u. a. über die Gründe für die geplanten Entlassungen zu unterrichten. Hat der Arbeitgeber die von § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG geforderten Angaben in einem nicht unterschriebenen Text festgehalten und diesen dem Betriebsrat zugeleitet, genügt die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen, um einen eventuellen Schriftformverstoß zu heilen. Der Betriebsrat macht mit seiner abschließenden Stellungnahme deutlich, dass er sich für ausreichend unterrichtet hält und die Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG nicht ausschöpfen will. Der Senat lässt deshalb offen, ob § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG gesetzliche Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB verlangt.

1. Eine Sozialauswahl, der eine Verkennung des Betriebsbegriffs zugrunde liegt, ist nicht stets als grob fehlerhaft anzusehen. Die Sozialauswahl ist vielmehr nur dann grob fehlerhaft, wenn im Interessenausgleich der Betriebsbegriff selbst grob verkannt worden ist, seine Fehlerhaftigkeit also »ins Auge springt«.

1. Die Bildung von Altersgruppen – bei der einem Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO zugrunde liegender Sozialauswahl – ist möglich. Die soziale Rechtfertigung einer vom Insolvenzverwalter in Anwendung einer Namensliste erklärten betriebsbedingten Kündigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen in Frage zu stellen.

1. Eine Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG ist – notwendig – unbegründet, wenn der Arbeitgeber rechtlich in der Lage ist, die in einem »Änderungsangebot« angeführten Beschäftigungsbedingungen ohne Vertragsänderung durchzusetzen.

1. Läuft die unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierarchieebene oder die Streichung eines einzelnen Arbeitsplatzes hinaus, verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, muss der Arbeitgeber konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Er muss – im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast – die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose im Einzelnen darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt werden können.

1. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist grundsätzlich unwirksam, wenn der Arbeitgeber sie nicht binnen eines Monats nach Zugang des die Zustimmung des Integrationsamts enthaltenden Bescheids erklärt.

1. Für den Lauf der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) ist es regelmäßig unschädlich, wenn innerhalb des Sechsmonatszeitraums zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse liegen, die ohne zeitliche Unterbrechung unmittelbar aufeinanderfolgen. Setzt sich die Beschäftigung des Arbeitnehmers nahtlos fort, ist typischerweise von einem »ununterbrochenen« Arbeitsverhältnis im Sinne des Gesetzes auszugehen.

Einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG kann nur stattgegeben werden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht bereits aufgrund anderer Beendigungstatbestände aufgelöst ist. Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem die Klage gegen eine zu einem früheren Zeitpunkt wirkende Kündigung abgewiesen wurde, schließt im Verhältnis der Parteien zueinander den Erfolg einer Klage gegen eine danach zugegangene Kündigung aus.

Die außerordentliche Kündigung des Mitglieds einer Schwerbehindertenvertretung bedarf der Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung und nicht des Betriebsrates.

Ein Wahlbewerber besitzt besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG in jedem Fall dann, wenn ein gültiger Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht wurde. Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die Betriebsratswahl durch Erlass des Wahlausschreibens bereits eingeleitet worden war.

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