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Rechtsprechung

Befristung, Teilzeit

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1. Ist mit einem teilzeitbeschäftigten Lehrer eine bestimmte Zahl von Unterrichtsstunden und die anteilige Vergütung einer Vollzeitkraft vereinbart, führt die Anhebung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte zu einer entsprechenden Minderung des Vergütungsanspruchs des Teilzeitbeschäftigten.

Die tarifliche Altersgrenze für Flugzeugführer in Tarifverträgen, die mit dem Ende des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt, bevor das gesetzliche Rentenalter erreicht ist, verletzt das Benachteiligungsverbot wegen des Alters und ist unwirksam.

Die Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG ist eine prozessuale Klageerhebungsfrist. Wird die Klage nicht innerhalb von drei Wochen erhoben, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Denn die Versäumung der Frist führt unmittelbar zum Verlust des Klagerechts.

1. Nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt nach § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

1. Der Sachgrund der Vertretung für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt nicht vor, wenn dem zur Vertretung eingestellten Arbeitnehmer eine Tätigkeit übertragen ist, die der Arbeitgeber der vertretenen Stammkraft im Falle ihrer Anwesenheit aus rechtlichen Gründen nicht übertragen könnte.

Beantragt ein Arbeitnehmer Elternzeit für einen bestimmten Zeitraum -auch wenn es sich um mehr als 2 Jahre handelt- so ist er an den Antrag gebunden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nur ausnahmsweise gegen den Willen des Arbeitgebers möglich.

Befristung von Arbeitsverhältnissen älterer Arbeitnehmer gem. § 14 Absatz 3 TzBfG ist europarechtswidrig.

Die Neuregelung in § 14 Abs.3 TzBfG, wonach mit über 52 Jahre alten Arbeitnehmern unbegrenzt befristete Arbeitsverträge geschlossen werden dürfen, verstößt gegen EU-Recht. Hierin liegt eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Die Regelung bezweckt zwar die Wiedereingliederung älterer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt und damit ein legitimes Ziel. Dies rechtfertigt es aber nicht, ältere Menschen faktisch von unbefristeten Arbeitsverhältnissen auszuschließen.

1. Die Verlängerung eines befristeten Vertrages liegt auch dann nicht vor, wenn die Vereinbarung mehrere neue Vertragsklauseln enthält, die für den Arbeitnehmer günstiger sind als die alte Vereinbarung.

Die Verlängerung eines befristeten Vertrages ist zulässig. Sie darf jedoch den bisherigen Arbeitsvertrag inhaltlich nicht ändern. Anderenfalls handelt es sich um einen "neuen Vertrag". Eine Änderungsvereinbarung (etwa andere Arbeitszeit, höhere Arbeitsvergütung) außerhalb der Verlängerungsvereinbarung (also vor- oder nachher) ist aber zulässig.

1. Die Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass ...

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