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Betriebsänderung, Betriebsübergang
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Einseitiges Bestimmungsrecht bei der tariflichen Anerkennung von Beschäftigungszeiten
1. Ob die vor einem Betriebsübergang beim Veräußerer geleisteten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung von bestimmten, für die Eingruppierung oder Einstufung bedeutungsvollen Beschäftigungszeiten anzurechnen sind oder nicht, hängt von der konkreten Tarifnorm ab,für die sie herangezogen werden sollen. Die Tarifvertragsparteien sind weitgehend frei zu entscheiden, ob und ggf. welche Vorbeschäftigungszeiten tariflichgewichtet werden sollen.
Ausgabe: Poko Info 127, April/Mai/Juni 2009
