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Rechtsprechung

Personelle Angelegenheiten

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Die außerordentliche Kündigung des Mitglieds einer Schwerbehindertenvertretung bedarf der Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung und nicht des Betriebsrates.

Ersatzruhetag im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG kann auch ein ohnehin arbeitsfreier Werktag sein.

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer nach einer – wie sich später herausstellt – unwirksamen außerordentlichen Kündigung an einem im Betrieb des Arbeitgebers geführten Streik, steht ihm für die Dauer der Teilnahme an dem Arbeitskampf keine Vergütung aus Annahmeverzug zu. Die Streikbeteiligung manifestiert fehlenden Leistungswillen, der nach § 297 BGB den Annahmeverzug ausschließt.

1. Wendet der Arbeitgeber gegen die Forderung von Annahmeverzugsvergütung die fehlende Leistungsfähigkeit oder den fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers ein, hat er dazu entsprechende Indizien vorzutragen. Die Erschütterung der Indizwirkung ist Sache des Arbeitnehmers.

1. Ob ein Lehrer für jugendliche Untersuchungsgefangene in einer JVA Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter ist, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Unterscheidung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters.

Dem Betriebsrat kann bei entsprechendem Bezug zu Mitbestimmungsrechten ein Anspruch auf Auskunft über erteilte Abmahnungen gem. § 80 Absatz 2 BetrVG zustehen, auch wenn er bei der Erteilung von Abmahnungen selbst kein Mitbestimmungsrecht hat. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.

1. Ein Arbeitnehmer hat nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses alle Geschäftsunterlagen entsprechend § 667 BGB vollständig an den Arbeitgeber herauszugeben.

1. Für die Frage nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft bzw. einem diesbezüglich gestellten Antrag besteht ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers. Diese Frage ist im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX zuzulassen, um dem Arbeitgeber ein rechtstreues Verhalten zu ermöglichen. Insbesondere im Vorfeld einer beabsichtigten Kündigung zeigt der Arbeitgeber mit dieser Frage, dass er seine zum Schutz des Schwerbehinderten bei einer Kündigung bestehenden Pflichten nach § 1 Abs. 3 KSchG und §§ 85 ff. SGB IX erfüllen will.

1. Der Arbeitnehmer unterlässt böswillig anderweitigen Erwerb auch dann, wenn er eine zumutbare Arbeit beim bisherigen Arbeitgeber ablehnt.

1. Der Leistungswille des Arbeitnehmers ist Voraussetzung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers, die während des gesamten Verzugszeitraums vorliegen muss.

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