Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung
Schwerbehindertenvertreter werden in einigen Betrieben regelmäßig gewählt. Hier stellen wir Ihnen die wichtigsten Aspekte der SBV-Wahl vor.
Wer wird gewählt?
Gewählt wird eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
Wählbar sind grundsätzlich alle in dem Betrieb/der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb/der Dienststelle seit sechs Monaten angehören (§ 94 Abs. 3 SGB IX). (Anm.: also auch diejenigen, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt sind.)
Nicht wählbar sind alle, die dem Betriebs- / Personalrat nicht angehören dürfen. Das sind vor allem die leitenden Angestellten gemäß § 5 BetrVG / die Leiter der Behörden und ihre Vertreter gemäß § 7 BPersVG.
Wo wird eine SBV gewählt?
Gewählt wird eine Schwerbehindertenvertretung in Betrieben/Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind (§§ 94 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 SGB IX).
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle in dem Betrieb/der Dienststelle am Wahltag beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen (§§ 94 Abs. 2, § 68 Abs. 3 SGB IX).
Wann wird die SBV (Schwerbehindertenvertretung gewählt?
Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt (§ 94 Abs. 5 Satz 1 SGB IX). Das nächste Mal im Jahr 2014.
Wie wird gewählt?
Die Vertrauensperson und die Stellvertreter werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 94 Abs. 6 Satz 1 SGB IX).
Unterschieden werden zwei Wahlverfahren: das vereinfachte und das förmliche Wahlverfahren. Genauer geregelt sind beide in der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchbV-WO).
Im vereinfachten Wahlverfahren kann die Schwerbehindertenvertretung durch eine einberufene Wahlversammlung unmittelbar gewählt werden, während im förmlichen Wahlverfahren zunächst ein Wahlvorstand bestellt werden muss, der die Wahl vorbereitet und durchführt.
Das förmliche Wahlverfahren ist nur dann anzuwenden, wenn im Betrieb/der Dienststelle insgesamt mindestens 50 Wahlberechtigte beschäftigt werden oder der Betrieb/die Dienststelle bei weniger als 50 Wahlberechtigten aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht (§ 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX).
In allen anderen Fällen ist im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen.
Wann beginnt die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung?
Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung (§ 94 Abs. 7 Satz 1 und 2 SGB IX).
Die unterschiedlichen Wahlverfahren - Ablauf
Vereinfachtes Wahlverfahren
Förmliches Wahlverfahren
