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Die Schwerbehindertenvertretung (SBV)
SBV ist die Abkürzung für Schwerbehindertenvertretung. Die SBV ist die Vertretung der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen in einem Betrieb und deren Vertrauensperson. Die gesetzliche Grundlage für die SBV ist das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) ‘Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen‘. Die Schwerbehindertenvertretung führt ihr Amt ehrenamtlich aus; sie darf durch die Amtsausübung nicht benachteiligt oder begünstigt werden (§ 96 SGB Absatz 1 und 2). Ihre persönliche rechtliche Stellung gegenüber dem Arbeitgeber ist die gleiche wie die eines Mitglieds im Betriebs- oder Personalrat (§ 96 Absatz 3 SGB IX).
Aufgaben und Rechte der SBV
Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind geregelt in § 95 SGB IX: Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb, vertritt ihre Interessen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Konkret wacht die SBV darüber, dass die zugunsten der schwerbehinderten Mitarbeiter geltenden Gesetze, Verträge und Vereinbarungen eingehalten bzw. durchgeführt werden und der Arbeitgeber die ihm obliegenden Verpflichtungen zur Beschäftigung und Integration schwerbehinderter Menschen erfüllt (§§ 71, 72, 81-84 SGB IX). Die SBV beantragt auch Maßnahmen, die den schwerbehinderten Mitarbeitern dienen; dies gilt insbesondere für präventive Maßnahmen. Außerdem nimmt die SBV Beschwerden und Anregungen von schwerbehinderten Menschen entgegen, verhandelt darüber mit dem Arbeitgeber und unterrichtet die schwerbehinderten Mitarbeiter über Stand und Ergebnis der Verhandlung.
Um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, hat die Schwerbehindertenvertretung bestimmte Rechte. Sie darf an allen Sitzungen der Arbeitnehmervertretung und deren Ausschüssen beratend teilnehmen und ist an allen die schwerbehinderten Beschäftigten betreffenden Belangen umfassend zu beteiligen. Darüber hinaus kann die SBV beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Beschäftigten als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen (§ 95 Absatz 4 SBG IX). Die Schwerbehindertenvertretung hat außerdem das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung aller schwerbehinderten Beschäftigten durchzuführen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der SBV ein vollständiges Namensverzeichnis der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Beschäftigten jährlich unaufgefordert und fristgerecht vor dem 1. April zu übersenden.
Die SBV Wahl
Grundsätzlich haben Arbeitnehmervertretungen auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken. Allerdings kann auch in Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung eine SBV gewählt werden. Voraussetzung für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung sind wenigstens fünf schwerbehinderte nicht nur vorübergehend Beschäftigte in einem Betrieb oder einer Dienststelle. Gewählt wird eine SBV alle vier Jahre von allen im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten, unabhängig von ihrem Alter und ihrer Beschäftigungsdauer. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass die SBV selbst schwerbehindert ist: Zur Schwerbehindertenvertretung wählbar sind alle Beschäftigten, sofern sie volljährig und nicht nur vorübergehend beschäftigt sind und dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören (§ 94 Absatz 3 SGB IX).
Schulungen für die SBV
Die Aufgaben, mit denen die SBV betraut ist, erfordern eine hohe Kompetenz im Umgang mit den einschlägigen Rechtsfragen und Wissen um Prävention, Integration und Rehabilitation genauso wie besonderes Einfühlungsvermögen und Engagement. Deshalb haben Schwerbehindertenvertretungen gegenüber ihrem Arbeitgeber einen eigenen Schulungs- und Bildungsanspruch nach § 96 Absatz 4 SGB IX. Demnach werden die Vertrauenspersonen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Entgelts befreit, sofern dort Kenntnisse vermittelt werden, die für ihre Arbeit als Schwerbehindertenvertreter erforderlich sind.
