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Rechtsprechung

Tarifrecht

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Eine Tariföffnungsklausel, die den Betriebsparteien die abweichende Ausgestaltung der Tarifnormen durch eine nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung ermöglicht, ist in der Regel dahingehend auszulegen, dass diese entsprechend den für tarifliche Normen geltenden Grundsätzen auch rückwirkende Regelungen treffen können. Ein solches Verständnis belässt den Betriebsparteien in zeitlicher Hinsicht den ihnen durch eine Tariföffnungsklausel geschaffenen Freiraum. Wollen die Tarifvertragsparteien diesen begrenzen, muss das im Tarifvertrag deutlich zum Ausdruck kommen.

1. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG hat die Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Das Personalratsmitglied hat daher für die Dauer der erforderlichen Personalratstätigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, das es erhalten hätte, wenn es keine Personalratstätigkeit verrichtet, sondern gearbeitet hätte. Die fortzuzahlende Vergütung bemisst sich nach dem »Lohnausfallprinzip«.

1. Eine Ein- oder Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG liegt nur dann vor, wenn es sich um die erstmalige Einreihung oder die Änderung der Zuordnung einer Tätigkeit des Arbeitnehmers in das kollektive betriebliche Entgeltschema handelt. Sie erfolgt unter Bewertung von Faktoren, die für die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis zueinander von Bedeutung sind.

1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer im Sinn dieses Gesetzes Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG – u. a. – Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Tarifbestimmungen führt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Tarifvertrages als Ganzem, wenn der Tarifvertrag ohne die unwirksamen Regelungen noch ein sinnvolles und in sich geschlossenes Regelwerk darstellt.

1. Tritt ein Arbeitnehmer nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers während dessen Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG) in die tarifvertragsschließende Gewerkschaft ein, entsteht eine normative Bindung des Arbeitsverhältnisses an den Tarifvertrag gemäß § 4 Abs. 1 TVG in der gleichen Weise, als wären die Arbeitsvertragsparteien zur selben Zeit Mitglied der jeweiligen Koalition.

Im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers stellt die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung zugleich das im Betrieb geltende System für die Bemessung des Entgelts der Arbeitnehmer dar.

Ohne ausdrückliche Regelung haben Arbeitnehmer, die im laufenden Jahr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, keinen Anspruch auf eine anteilige Zahlung von Weihnachtsgeld. Eine im Dezember überwiesene und als "Weihnachtsgeld" bezeichnete Sonderzahlung verfolgt insbesondere den Zweck, den Arbeitnehmern eine Weihnachtsfreude zu bereiten. Es kann nicht unterstellt werden, dass Arbeitgeber diese Zuwendung auch solchen Arbeitnehmern zukommen lassen wollen, die zu Weihnachten nicht mehr bei ihnen beschäftigt sind.

Anspruch auf Feiertagszuschlag besteht in der Regel nur dann, wenn in dem Bundesland, wo sich der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers befindet, ein gesetzlicher Feiertag besteht.

Dynamische Verweisung auf die für den [noch] nicht tarifgebundenen in der Gründungsphase befindlichen Arbeitgeber einschlägigen

Tarifverträge - Nachfolgender Verbandsbeitritt des Arbeitgebers - Konzernüblichkeit der Tarifgebundenheit

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