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Der Wirtschaftsausschuss (WA)

Der Wirtschaftsausschuss, abgekürzt WA, ist ein Gremium, das in Unternehmen mit mehr als 100 ständig Beschäftigten (hierzu zählen Auszubildende, nicht aber leitende Angestellte) zu bilden ist. Die gesetzlichen Regelungen zum Wirtschaftsausschuss finden sich in den §§ 106 bis 110 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach hat der WA hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.

Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses

Der Betriebsrat - bzw. wenn vorhanden: der Gesamtbetriebsrat - bestellt den Wirtschaftsausschuss für die Dauer seiner Amtszeit. Er bestimmt unabhängig von der Unternehmensgröße mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder, die nach Möglichkeit sowohl fachlich als auch persönlich für die Arbeit im WA geeignet sind, und von denen mindestens eins Mitglied im Betriebsrat sein muss. Die WA-Mitglieder werden also nicht im engeren Sinne gewählt (§107 Absatz 1 und 2 BetrVG). Das Vorhandensein eines Betriebsrats in mindestens einem der Betriebe des Unternehmens ist also - zusammen mit einer Anzahl ständig Beschäftigter über 100 - zwingende Voraussetzung für die Bildung eines WA. Für ein Unternehmen wird grundsätzlich nur ein Wirtschaftsausschuss gebildet, unabhängig davon, wie viele Betriebe es im Unternehmen gibt.
Wie die Mitglieder im Betriebsrat führen auch die Mitglieder im WA ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind dafür ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts freizustellen.

Aufgaben und Rechte des Wirtschaftsausschusses

Der WA hat die allgemeine Aufgabe, als besonderes betriebsverfassungsrechtliches Organ die Zusammenarbeit und Information zwischen Unternehmer und Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu fördern. Durch Fachkenntnisse und regelmäßige Information unterstützt der WA den Betriebsrat in komplexen wirtschaftlichen Angelegenheiten. Für diese Aufgabe stehen dem WA selbständige Unterrichtungs- und Beratungsrechte zu: der Unternehmer (bzw. sein Stellvertreter) hat den WA umfassend und rechtzeitig über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten (§ 106 Absatz 2 und 3 BetrVG). Unter anderem hat der WA das Recht, wirtschaftliche Unterlagen des Unternehmens einzusehen und sich den Jahresabschluss erläutern zu lassen. Die Informationspflicht des Unternehmers bezieht sich gemäß § 106 Absatz 3 BetrVG insbesondere auf:

1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
2. die Produktions- und Absatzlage;
3. das Produktions- und Investitionsprogramm;
4. Rationalisierungsvorhaben;
5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
6. die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen,
8. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks;
9a. die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie
10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
Einmal monatlich soll eine Sitzung des Wirtschaftsausschusses stattfinden (§ 108 Absatz 1 BetrVG), an der auch der Unternehmer (bzw. sein Stellvertreter) teilzunehmen hat, und über die der WA dem Betriebsrat „unverzüglich und vollständig zu berichten“ hat (§ 108 Absatz 2 und 4 BetrVG).
Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses unterliegen wie die Mitglieder des Betriebsrats einer Geheimhaltungspflicht bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 79 BetrVG Absatz 2).

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