Seminare
- 1:Themenübersicht.
- 2:Betriebsrat aktuell.
- 3:Einführungsseminare.
- 4:Grundlagen der Betriebsratsarbeit.
- 5:Mandate/besondere Funktionen.
- 6:Schwerpunkte der Betriebsratsarbeit.
- 7:Rhetorik, Strategie, Konfliktmanagement.
- 8:Wissenswertes
- 8.1:Rund um's Seminar.
- 8.2:Merkzettel - schnell zum Seminar.
- 8.3:Unsere ReferentInnen.
- 8.4:Buchungssystem.
- 8.5:§ 37 Abs. 6+7 BetrVG.
- 8.6:Die Piktogramme.
- 9:AGB.
- 10:Rechtsprechung zum Schulungsanspruch.
- 11:Formulare zur Seminarteilnahme.
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Hinweise zu § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG
Weitere Rechtsprechung zum Schulungsanspruch
Sie haben einen Anspruch auf Freistellung zur Fortbildung. Nehmen Sie ihn wahr:
Hinweise zu § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG
Zur Situation:
Betriebsräte haben nach § 37 Abs. 7 BetrVG pro Amtsperiode einen Fortbildungsfreistellungsanspruch für die Dauer von 3 Wochen; bei ArbeitnehmerInnen, die erstmals das Amt des Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung waren, beträgt der Anspruch 4 Wochen. Dieser Anspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG bezieht sich auf Schulungsveranstaltungen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Betriebsratsarbeit nützlich, sinnvoll und geeignet sind.
Das einzelne Betriebsratsmitglied kann sich aus dem umfangreichen Seminarangebot in Deutschland (z.B. Poko-Institut Münster) ein Seminar aussuchen, wenn dieses Seminar von dem für das schulungsanbietende Institut zuständigen Ministerium (für Wirtschaft und Arbeit) als geeignet anerkannt wurde. Diese Voraussetzung ist bei allen Seminaren dieses Programmheftes erfüllt. Es besteht insofern ein individueller Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds.
Unabhängig von dem Fortbildungsfreistellungsanspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 7 BetrVG hat das Betriebsratsgremium den Anspruch, dass von ihm bestimmte Betriebsratsmitglieder (durch Betriebsratsbeschluss) von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen befreit werden, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Solche Seminare brauchen keine Anerkennung des zuständigen Ministeriums als geeignet für die Betriebsratstätigkeit.
Der wesentliche Unterschied zwischen den Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG besteht daher in:
§ 37 Abs. 6 BetrVG (für die Arbeit des Betriebsratsgremiums erforderlich):
1. Der Arbeitgeber hat nach § 40 BetrVG die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung anfallenden Kosten zu tragen, das sind vor allen Dingen: Seminargebühr, Fahrtkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber auch die Bezüge des Betriebsratsmitglieds für die Dauer der Schulung fortzuzahlen.
2. Das Betriebsratsgremium stellt die Erforderlichkeit des Seminarbesuchs für die Arbeit des Betriebsrats fest und entscheidet darüber, wer aus dem Betriebsratsgremium das Seminar besucht.
3. Teilzeitkräfte haben nach § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG einen Anspruch auf Freizeitausgleich pro Schulungstag bis zur Arbeitszeit einer/s vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers.
§ 37 Abs. 7 BetrVG
(für die Arbeit des Betriebsrats geeignet):
1. Der Arbeitgeber braucht lediglich das Betriebsratsmitglied für die Dauer des Besuchs der Schulungsveranstaltung von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen. Eine Verpflichtung für den Arbeitgeber, Kosten des Seminarbesuchs (Seminargebühr, Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Reisekosten) zu tragen, besteht nicht. Allerdings kann der Arbeitgeber freiwillig diese Kosten übernehmen.
2. Das einzelne Betriebsratsmitglied sucht sich eigenverantwortlich aus den als geeignet anerkannten Seminaren das Seminar aus, das es für seine Betriebsratstätigkeit als wichtig erachtet, ohne dass das Betriebsratsgremium dem Betriebsratsmitglied Vorschriften machen kann, welches Seminar zu besuchen ist.
Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
1. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers kann nur ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats begründen. Dieser ist vor Besuch der Veranstaltung hinsichtlich der konkreten Schulung zu fassen (BAG 8.3.2000 - 7 ABR 11/ 98).
2. Seminare sind nicht nur dann erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn sie Wissen über neue Gesetze, Tarifverträge usw. vermitteln; es kommt vielmehr auf die konkrete Situation im Betrieb und den Betriebsrat an. Das vermittelte Wissen muss einen unmittelbaren Bezug zur Betriebsratstätigkeit haben, wobei es sich sowohl um Grundwissen als auch Spezialkenntnisse handeln kann (BAG 19.7.1995 - 7 ABR 49/94 = BB 1995, 2380 = DB 1995, 2378).
3. Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch darauf, nach § 37 Abs. 6 BetrVG Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsgesetz durch den Besuch eines Seminars zu erwerben (BAG 19.7.1995 - ABR 49/94 = BB 1995, 2380 = DB 1995, 2378 = NZA 1996, 442), da verantwortliche Betriebsratsarbeit nur möglich ist, wenn das Betriebsratsmitglied über Mindestkenntnisse des BetrVG verfügt (BAG Beschluss vom 05.11.1981 - 6 ABR 50/79 = DB 1982, 704, bezogen auf eine Schulung von zwei Wochen).
4. Eine Schulung über arbeitsrechtliches Grundwissen ist für jedes Betriebsratsmitglied erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn das Betriebsratsmitglied über das entsprechende Grundwissen noch nicht verfügt. Das allgemeine Arbeitsrecht ist nämlich mit dem Betriebsverfassungsrecht als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrats so eng verflochten, dass eine ordnungsgemäße Ausübung der Beteiligungsrechte ohne solche Kenntnisse im Arbeitsrecht nicht vorstellbar ist (BAG Beschluß vom 16.10.1986 - 6 ABR 14/84 = DB 1987, 893 = BB 1987, 1459 betr. eine Schulung im Umfang von zwei Wochen, BAG 12.10.1994 - 7 AZR 398/93 = BB 1995, 523 = DB 1995, 734).
5. Liegen keine betrieblichen Reiserichtlinien vor, gilt für betriebsbedingte Reisen (auch zu Betriebsratsschulungen) Folgendes: Betriebsratsmitgliedern, die wegen der Lage des Seminars und der Entfernung des Seminarortes an einem arbeitsfreien Tag (z.B. Sonntag) zum Seminar anreisen, steht für die von ihnen hierfür aufgewendete Reisezeit kein Vergütungsanspruch zu. § 37 Abs. 6 BetrVG sieht eine Anwendung des § 37 Abs. 3 BetrVG nicht vor; im übrigen ist die Reise außerhalb der Arbeitszeit nicht betriebsbedingt, sondern betriebsratsbedingt (BAG Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR 302/74 = DB 1977, 2458 = BB 1978, 153).
Anmerkung: Anders dürfte die Rechtslage dann sein, wenn der Arbeitgeber bei betrieblicher Fortbildung auch die Anreise zu außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen an einem arbeitsfreien Tag vergütet (soweit ersichtlich allerdings bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden).
Wir empfehlen:
Widerspricht der Arbeitgeber der Teilnahme an der Schulung mit dem Hinweis, sie sei nicht erforderlich, sollte der Betriebsrat vorsorglich den Beschluss fassen, dass die Teilnahme an der Schulung nach § 37 Abs. 7 BetrVG für den Fall erfolgt, dass ein Gericht die Erforderlichkeit der Schulung nicht bestätigt (gilt nicht für Ersatzmitglieder, soweit sie nicht in den Betriebsrat nachgerückt sind). Dann geht der Streit nur um die Kosten für Seminarteilnahme, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung. In diesem Fall kann im arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers geklärt werden.


