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Rechtsprechung zum Schulungsanspruch
Gesetzestext
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
1. Unterschiede einer Schulung nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG
Schulungsveranstaltung für Betriebsräte | |
§ 37 Abs. 6 BetrVG | § 37 Abs. 7 BetrVG |
1. Vermittlung erforderlicher Kenntnisse; | 1. Vermittlung geeigneter Kenntnisse; |
2. Umfang: je nach Erforderlichkeit | 2. Umfang: 3 (4) Wochen |
3. Anspruch des Betriebsrats | 3. Anspruch des Betriebsratsmitglieds |
4. Arbeitgeber muss gesamte Kosten der Schulung zahlen (§ 40 BetrVG) | 4. entfällt |
5. Freistellungsanspruch unter Fortzahlung der Bezüge (§ 37 Abs. 2 BetrVG) | 5. Freistellungsanspruch unter Fortzahlung der Bezüge (§ 37 Abs. 2 BetrVG) |
6. Freistellungsanspruch auch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds | 6. Freistellungsanspruch auch außerhalb der persönlichen |
7. Betriebsrat beschließt: Teilnehmer, zeitliche Lage, Inhalt, Veranstaltung | 7. Betriebsrat beschließt: zeitliche Lage der Schulung |
Grundsätzlich bestehen die Ansprüche nach § 37 Abs. 6 u. 7 BetrVG unabhängig nebeneinander. Nach Abs. 6 handelt es sich wegen der Erforderlichkeit für die Arbeit des Betriebsrats um einen kollektiven Anspruch des Betriebsrats im Hinblick auf seine Tätigkeit als solche. Die Entsendung einzelner Betriebsratsmitglieder auf eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung bedarf deshalb auch eines Betriebsratsbeschlusses. Dagegen handelt es sich bei dem Anspruch nach Abs. 7 um einen zusätzlichen und individuellen Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds selbst ohne Rücksicht auf seinen konkreten Wissensstand.
Vor allem ist der mögliche Inhalt von Veranstaltungen nicht nach so genannten Grundkenntnissen und Spezialkenntnissen abzugrenzen. Stattdessen ist darauf abzustellen, ob die Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit „erforderlich“ (Abs. 6) oder lediglich „geeignet“ i. S. d. Abs. 7 sind.
Erforderliche Kenntnisse sind nur solche Kenntnisse, die der Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten Situation des einzelnen Betriebes sofort oder doch aufgrund einer typischen Fallgestaltung demnächst benötigt, um seine Aufgaben sachgemäß wahrnehmen zu können. Das vermittelte Wissen muss sich unmittelbar auf die Betriebsratstätigkeit auswirken. Es kann sich dabei sowohl um so genanntes Grundwissen handeln, als auch um so genannte Spezialkenntnisse, die insbesondere einzelne Betriebsratsmitglieder für ihre Betriebsratstätigkeit, z. B. in besonderen Fachausschüssen des Betriebsrats, benötigen.
Demgegenüber reicht es für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Rahmen des Abs. 7 aus, dass ein weiter Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit besteht. Auf derartigen Veranstaltungen können Kenntnisse vermittelt werden, die unabhängig von der konkreten betrieblichen Situation für die Tätigkeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds geeignet, d. h. förderlich und nützlich sind, selbst, wenn im Augenblick derartige Kenntnisse nicht benötigt werden. Allerdings muss auch bei Veranstaltungen nach Abs. 7 ein Bezug zur Betriebsratstätigkeit bestehen.
Ein Betriebsratsmitglied, das an einer Veranstaltung nach Abs. 7 teilgenommen hat, bedarf einer Kenntnisvermittlung nach Abs. 6 über den gleichen Gegenstand nicht mehr. Eine nach § 37 Abs. 7 BetrVG anerkannte Veranstaltung kann zugleich auch eine solche sein, die erforderliche Kenntnisse i. S. d. Abs. 6 vermittelt. Erforderliche Kenntnisse nach Abs. 6 werden umgekehrt immer Kenntnisse sein, die für Betriebsratstätigkeit „geeignet“ i. S. d. Abs. 7 sind.
BAG 6.11.1973 - 1 ABR 8/73
Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in einem Betriebsratsseminar ist nur dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen und demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben sachgerecht wahrnehmen können; Kenntnisse, die für die Betriebsratsarbeit nur verwertbar und nützlich sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Bei seiner Beschlussfassung hat der Betriebsrat die Frage der Erforderlichkeit nicht nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten; vielmehr muss er sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten stellen, der die Interessen des Betriebes einerseits und die des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats; unerheblich ist, ob aus späterer Sicht rückblickend betrachtet die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung im streng objektiven Sinn erforderlich war.
Die gerichtliche Kontrolle muss sich darauf beschränken, ob ein vernünftiger Dritter unter den im Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebenen Umständen ebenfalls eine derartige Entscheidung getroffen hätte.
BAG 16.3.1988 – 7 AZR 557/87; BAG 20.10.1993 – 7 ABR 14/93; BAG 19.7.1995 – 7 AZR 49/94
§ 37 Abs. 7 BetrVG gibt jedem einzelnen Betriebsratsmitglied einen zusätzlichen, individuellen Anspruch auf bezahlte Freistellung für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der obersten Arbeitsbehörde als „geeignet“ anerkannt sind, ohne Rücksicht auf seinen konkreten Wissensstand.
§ 37 Abs. 6 BetrVG gewährt dagegen einen kollektiven Anspruch des Betriebsrats auf bezahlte Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die für die Arbeit des Betriebsrats „erforderlichen“ Kenntnisse vermitteln.
Damit handelt es sich sowohl vom Anspruchsberechtigten als auch von den Voraussetzungen her um unterschiedliche Ansprüche.
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung eines Betriebsratsmitglieds, zunächst den Anspruch auf Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG auszuschöpfen, bevor die Freistellung nach § 37 Abs. 6 BetrVG in Anspruch genommen wird.
Tritt der Betriebsrat mit dem Freistellungsbegehren nach § 37 Abs. 6 BetrVG an den Arbeitgeber heran und ist dieser der Ansicht, dass allenfalls eine solche nach § 37 Abs. 7 BetrVG in Betracht zu ziehen ist, stellt er dann aber das Betriebsratsmitglied ohne weitere Einigung über diese Frage frei, dann erfolgt die Freistellung nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
Ein Betriebsrat kann für ein Betriebsratsmitglied einen Freistellungsanspruch gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG geltend machen, auch wenn die Veranstaltung gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG anerkannt ist.
Zahlt der Arbeitgeber in einem solchen Fall den Lohn für die Zeit der Schulungsveranstaltung, so erfüllt er damit nicht den Freistellungsanspruch gemäß § 37 Abs. 7, so dass auch keine Anrechnung
auf diesen Anspruch erfolgen kann.
BAG 5.4.1984 – 6 AZR 495/81
2. Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG
Der 7. Senat des BAG unterscheidet in ständiger Rechtsprechung zwischen der Vermittlung von sog. Grundkenntnissen, durch die das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden soll, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen, und anderen Schulungsveranstaltungen, bei denen ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen muss, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann. Hingegen ist bei Schulungsveranstaltungen, auf denen das für die Ausübung des Betriebsratsamts unverzichtbare Grundwissen vermittelt
wird, wegen der mit der Betriebsratsarbeit typischerweise verbundenen Aufgabenstellung auch ohne besondere Darlegung davon auszugehen, dass sie vom Betriebsratsmitglied entweder alsbald oder zumindest demnächst benötigt werden, um seine Betriebsratsaufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Zu diesen Grundschulungen zählen Schulungsveranstaltungen, bei denen Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden (BAG 19.7.1995 - 7 ABR 49/94).
Von der Entbehrlichkeit der Darlegung eines betriebsbezogenen Schulungsbedarfs bei den Grundschulungen hat das BAG zwei Ausnahmen anerkannt. Die Vermittlung eines Grundwissens ist für die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit nicht mehr erforderlich, wenn das zu schulende Betriebsratsmitglied auf Grund seiner bis zum Zeitpunkt des Betriebsratsbeschlusses erworbenen Vorkenntnisse bereits über das erforderliche Grundwissen für die Ausübung seiner sich aus dem Betriebsratsamt ergebenden Aufgaben verfügt. Zu den persönlichen Vorkenntnissen gehören auch die auf vorangegangenen Schulungen vermittelten Kenntnisse und das durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworbene Erfahrungswissen (BAG 16.10.1986 – 6 ABR 14/84).
An der Erforderlichkeit kann es daneben fehlen, wenn die Schulung erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet und der Betriebsrat zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung absehen kann, dass das zu schulende Mitglied bis zum Ablauf der Amtszeit die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Grundkenntnisse nicht mehr einsetzen kann. Soweit das BAG in der Vergangenheit darüber hinaus eine besondere Darlegung der Erforderlichkeit bei der Vermittlung von Grundkenntnissen für notwendig gehalten hat, wenn die Schulungsveranstaltung erst kurz vor Ablauf der Amtszeit erfolgen soll (BAG 7.6.1989 – 7 ABR 26/88, hält er hieran nicht mehr fest: Eine solche Sichtweise trägt der Bedeutung der für die Betriebsratsarbeit notwendigen Grundkenntnisse und dem Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bei der Beschlussfassung über die Teilnahme an einer Schulung i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG, den das BAG in späteren Entscheidungen anerkannt hat (z. B. 15.1.1997 – 7 ABR 14/96), nicht ausreichend Rechnung. Das durch die Grundschulungen vermittelte Wissen im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht und im Bereich der Arbeitssicherheit sowie der Unfallverhütung sollen das Betriebsratsmitglied in die Lage versetzen, die sich aus dem Gesetz ergebenden Betriebsratsaufgaben sachgerecht wahrzunehmen. Der Betriebsrat kann seine gesetzlichen Aufgaben nur erfüllen, wenn bei allen seinen Mitgliedern zumindest ein Mindestmaß an Wissen über die Rechte und Pflichten einer Arbeitnehmervertretung vorhanden ist. Deshalb überwiegt regelmäßig das Interesse des Betriebsrats an der Vermittlung des erforderlichen Grundwissens das Interesse des Arbeitgebers an einer effizienten und kostengünstigen Betriebsführung. Außerdem unterliegt es wegen des dem Betriebsrats bei der Beschlussfassung nach § 37 Abs. 6 BetrVG zustehenden Beurteilungsspielraums seiner Einschätzung, ob er die Vermittlung von Grundwissen für die Betriebsratsarbeit an ein erstmalig gewähltes Betriebsratsmitglied für erforderlich hält.
Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats ist erst überschritten, wenn für ihn absehbar ist, dass das zu schulende Betriebsratsmitglied in seiner verbleibenden Amtszeit das vermittelte Wissen nicht mehr benötigt. Dies setzt eine hinreichend sichere Einschätzung des Betriebsrats über die bis zum Ende der Amtszeit noch anfallenden Betriebsratsaufgaben voraus. Kann der Betriebsrat Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten, die voraussichtlich bis zu dem Amtszeitende des zu schulenden Betriebsratsmitglieds anfallen werden, nicht beurteilen, kann er die Teilnahme eines erstmalig in den Betriebsrat gewählten Betriebsratsmitglieds – von Missbrauchsfällen abgesehen – als erforderlich i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG ansehen.
Der durch § 37 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BetrVG normierte Anspruch auf Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist – anders als der Anspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG – nicht als Anspruch der einzelnen Betriebsratsmitglieder ausgestaltet (BAG 15.5.1986 – 6 ABR 64/83). Die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für eine Schulungsveranstaltung ist daher von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats über die Entsendung des Betriebsratsmitglieds zu der Schulungsveranstaltung abhängig (BAG 16.10.1986 – 6 ABR 14/84). Die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses setzt voraus, dass er in einer Betriebsratssitzung gefasst worden ist, zu der die Mitglieder des Betriebsrats gem. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden sind (BAG 28.4.1988 – 6 AZR 405/86). Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, ist ein Ersatzmitglied zu laden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Der Betriebsrat muss sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (BAG 14.2.1996 – 7ABR 25/95).
BAG 7.5.2008 – 7 AZR 90/07
2.1. Allgemeines, u. a. Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten ist für die Betriebsratsarbeit nur in den Fällen erforderlich, in denen der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Kenntnisse, die für die Betriebsratsarbeit nur verwertbar und nützlich sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
LAG Düsseldorf 15.4.1997 – 7 BV 19/96 = BB 1997, 1588
Bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist der Betriebsrat – und nicht das einzelne Betriebsratsmitglied – berechtigt festzulegen, welches Betriebsratsmitglied an welcher Schulung teilnimmt. Diese Entscheidung hat der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben.
Die Übertragung dieser Entscheidungsbefugnis auf den Betriebsausschuss gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
ArbG Essen 29.7.2003 – 2 BV 38/03 = NZA-RR 2004, 361
Kann eine Schulungsveranstaltung wegen der Themengestaltung oder wegen ihres Zeitplanes nicht in einen erforderlichen und einen nicht erforderlichen Teil aufgeteilt werden, so kommt es für die Erforderlichkeit der Gesamtschulung darauf an, ob die erforderlichen Themen überwiegen.
Ist eine Aufteilung der Schulungsveranstaltung (praktisch) nicht möglich, so entscheidet über die Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen (mit mehr als 50 %) überwiegen. Ist nach diesen Kriterien der überwiegende Teil der Schulung erforderlich, dann wird der Rest aus Praktikabilitätsgründen als erforderlich fingiert; es entsteht für die gesamte Zeit der Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG.
Davon unberührt bleibt die Prüfung, ob die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung verhältnismäßig i. S. d. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes war.
BAG 28.5.1976 – 1 AZR 116/74;
LAG Hamburg 26.9.1996 – 1 TaBV 2/96 = NZA RR 1997, 344
Bei Prüfung der Erforderlichkeit von Betriebsräteschulungen (§§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG) ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert es, die Betriebsräteschulung in zwei Kategorien zu unterteilen: die Grundschulungen, die Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes vermitteln wollen und die Spezialschulungen, die vertiefte Kenntnisse auf dem Spezialgebiet vermitteln wollen.
Grundschulungen können im allgemeinen von jedem Betriebsratsmitglied (einmal) in Anspruch genommen werden, erfordern keinen aktuellen Bezug zum betrieblichen Geschehen und keinen konkreten
Erforderlichkeitsnachweis; Spezialschulungen erfordern diesen aktuellen Bezug und können – insbesondere bei größeren Betriebsräten – im allgemeinen nur arbeitsteilig von einzelnen Betriebsratsmitgliedern in Anspruch genommen werden.
Die erleichterte Zugänglichkeit von Grundschulungen muss Einfluss auf deren Dauer haben: Eine Grundschulung von vier Wochen ist zu lang und verstößt damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da sie nur das notwendigste Rüstzeug im Umgang mit dem Betriebsverfassungsgesetz vermitteln soll.
Der für die Einzelschulung erforderliche Aktualitätsbezug ist nicht vorhanden, wenn nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass die behandelte Problematik im Betrieb einmal auftauchen könnte; er ist auch dann nicht gegeben, wenn die behandelten Themen zum „Alltagsgeschäft“ eines jeden Betriebes gehören, das ein Betriebsrat typischer- und üblicherweise zu bewältigen hat.
LAG Köln 12.4.1996 – 11 (13) TaBV 83796
Neben der Prüfung der Erforderlichkeit einer Schulung hat der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet den Betriebsrat, den Arbeitgeber nur mit den Kosten zu belasten, die er der Sache nach für verhältnismäßig und deshalb auch für den Arbeitgeber zumutbar halten darf. Er hat deshalb bei der von ihm für erforderlich angesehenen Schulungsveranstaltung darauf bedacht zu sein, die Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Er ist daher gehalten, nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die für eine Schulung anfallenden Kosten noch mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs zu vereinbaren sind sowie ob der mit der Schulung erstrebte Zweck noch in einem vertretbaren Verhältnis zu den bisher für Schulungen aufgewandten oder noch aufzuwendenden Mitteln steht. Bei dieser Prüfung können die Dauer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandelten Themen, die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung und die Anzahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder von Bedeutung sein.
BAG 27.9.1974 – 1 ABR 71/73 ; BAG 8.10.1974 – 1 ABR 72/73 ; BAG 8.2.1977 – 1 ABR 124/74
Auch bei einer Schulung, die Grundlagenwissen der Betriebsratstätigkeit vermittelt, muss der Betriebsrat konkret darlegen, dass das betreffende für die Schulung bestimmte Mitglied des Gremiums ohne diese Schulung sein Amt oder die ihm übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Zu dieser Darlegung gehört auch die Mitteilung eines differenzierten und die zeitliche Gewichtung der behandelten Sachthemen verdeutlichenden Seminarplanes.
Hessisches LAG 13.7.1989 – 12 TaBV 162/87 = NZA 1990, 156
Die Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds wegen Arbeitsverweigerung aufgrund einer nicht nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlichen Schulungsteilnahme ist jedenfalls dann berechtigt, wenn bei sorgfältiger objektiver Prüfung für jeden Dritten ohne weiteres erkennbar war, dass die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme für dieses Betriebsratsmitglied nicht erforderlich war.
BAG 10.11.1993 – 7 AZR 682/92
2.2. Inhalt der Schulungsveranstaltung
Auch vier Wochenschulungen mit den Themen „Einführung ins Betriebsverfassungsrecht“, „Mitbestimmungsrechte bei Kündigung“, Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen“ und „Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG“ können für neu gewählte Betriebsratsmitglieder erforderliche Grundschulungen im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG sein, für die ein besonderer Nachweis der Erforderlichkeit der Kenntniserlangung nicht geführt werden muss.
Der Besuch dieser vier Schulungen ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn während dieser Schulungen auch Grundkenntnisse des Arbeitsrechts vermittelt werden, die den Besuch eigener Grundschulungen zum Thema Arbeitsrecht überflüssig werden lassen.
Beschließt der Betriebsrat einen „Seminarplan“, der einzelne Schulungsmaßnahmen enthält, die nicht als erforderlich erscheinen, dann führt dies nicht zur automatischen Unwirksamkeit der Entsendung anderer Betriebsratsmitglieder zu für sich betrachtet erforderlichen anderen Schulungsmaßnahmen.
LAG Nürnberg 28.5.2002 – 6 (5) TaBV 29/01 = NZA-RR 2002, 641
2.2.1. Betriebsverfassungsrecht
Verantwortliche Betriebsratsarbeit ist nur dann möglich, wenn jedes Betriebsratsmitglied über Mindestkenntnisse für die mit seinem Amt verbundenen Aufgaben verfügt. Diese Kenntnisse sind hinsichtlich des BetrVG in erster Linie durch Schulung zu erlangen (2 Wochen Seminar über Grundzüge des BetrVG).
BAG 5.11.1981 – 6 ABR 50/79
Der Besuch einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG, auf der Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden, kann für ein Betriebsratsmitglied nicht erforderlich sein, wenn die Schulung erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet und der Betriebsrat zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung absehen kann, dass das zu schulende Mitglied bis zum Ablauf der Amtszeit die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Grundkenntnisse nicht mehr einsetzen kann.
BAG 7.5.2008 – 7AZR 90/07
Bei Schulungen, die der Vermittlung von Grundkenntnissen des BetrVG dienen, bedarf es im Regelfall keiner näheren Darlegung, dass der Erwerb derartiger Kenntnisse durch ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist.
Das gilt jedoch nicht, wenn die Schulung erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet. In diesem Fall muss dargelegt werden, warum das Betriebsratsmitglied auch unter Berücksichtigung der durch seine bisherige praktische Betriebsratsarbeit bereits erworbenen Kenntnisse der in Frage stehenden Schulung mit dem dafür vorgesehenen Themenkatalog im Hinblick auf die konkrete Situation des Betriebes und die auf den Betriebsrat für den Rest seiner Amtszeit noch zukommenden Arbeiten bedarf (2 Wochen BetrVG II zu Beginn des Wahljahres).
BAG 7.6.1989 – 7 ABR 26/88
Auch wenn im allgemeinen die Teilnahme von erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern an einer Grundlagenschulung im Betriebsverfassungsrecht ohne nähere Darlegung eines aktuellen betriebsbezogenen Anlasses als erforderlich angesehen werden kann, kann bei einer Schulungsmaßnahme, die im letzten Halbjahr der Amtszeit stattfindet, auf eine konkretere Darlegung der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nicht verzichtet werden.
LAG Hamm 8.11.2006– 10 Sa 1053/06
2.2.2. Arbeitsrecht
Es bedarf im Regelfall bei einem neu gewählten Betriebsratsmitglied keiner näheren Darlegung der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG, die Grundkenntnisse des Arbeitsrechts (Arbeitsrecht I) vermittelt, sofern das entsandte Betriebsratsmitglied über derartige persönliche Grundkenntnisse nicht verfügt.
Kenntnisse dieses Umfangs werden im Regelfall durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworben. Sollte das im Einzelfall nicht zutreffen, so hat der Antragsteller die dafür sprechenden Umstände näher darzulegen.
BAG 16.10.1986 – 6 ABR 14/84; BAG 12.10.1994 – 7 AZR 398/93
Ob eine Schulung zu den Grundlagen des Arbeitsrechts erforderlich ist, richtet sich auch nach dem Erfahrungswissen des betroffenen Betriebsratsmitglieds.
BAG 19.3.2008 – 7 ABR 2/07
2.2.3. Geschäftsführung des Betriebsrats
Eine Schulungsveranstaltung mit dem Thema „Organisation der Betriebsratsarbeit“ (Geschäftsführung des Betriebsrats, Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsversammlung) ist erforderlich, ohne dass es einer näheren Darlegung der Erforderlichkeit der Schulung bedarf.
BAG 19.1.1984 – 6 ABR 12/81 n. v.
Das Seminar „Das Leid mit dem Leiten – Seminar für Betriebsratsvorsitzende“ vermittelt keine für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kenntnisse.
Zweck des § 37 Abs. 6 BetrVG ist nicht die Fortbildung im individuellen Interesse. Es geht um persönliche Vervollkommnung, die Sache des einzelnen ist. Sie darf nicht auf Kosten des Arbeitgebers behoben werden, wenn auf der Schulungsveranstaltung Fragen beantwortet werden, ob und wie der Betriebsrat persönlich den jeweiligen Amtsaufgaben gewachsen ist, ob er frei reden kann, ob er sich schriftlich gewandt auszudrücken vermag, ob er seine Aufgaben im Betriebsrat ordentlich zu organisieren weiß, wie er Defizite beim Sprechen, beim Schreiben, im Umgang mit der Schreibmaschine und dergleichen mehr beheben will (Abgrenzung zu BAG 15.2.1995 – 7 AZR 670/94).
Ein ausreichendes Grundlagenwissen über die Führung und das Verhalten innerhalb des Betriebsrats ist bei einem Vorsitzenden vorhanden, der das Amt bereits eine Wahlperiode unbeanstandet ausgeführt hat.
LAG Schleswig-Holstein 21.1.1999 – 4 TaBV 29/98
Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung über den Einsatz eines PC für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben nach § 37 Abs. 6 i. V. mit § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen, wenn aktuelle oder absehbare betriebliche bzw. betriebsratsbezogene Anlässe die Schulung des entsandten Betriebsratsmitglieds erfordert haben.
BAG 19.7.1995 – 7 ABR 49/94
2.2.4. Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz
Schulungsveranstaltungen über Arbeitsschutz und Unfallverhütung (Grundzüge der Arbeitssicherheit) sind grundsätzlich i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG als erforderlich anzusehen (für jedes Ausschussmitglied eines Sicherheitsausschusses).
BAG 15.5.1986 – 6 ABR 74/83 BAG 29.4.1992 – 7 ABR 61/91
Gerade weil HIV-Infektionen und Aids-Erkrankungen in atypischer Weise angstbesetzt und von daher besonders geeignet sind, irrationale Reaktionen in der Belegschaft hervorzurufen, ist bei dieser Gesundheitsgefahr – anders als bei anderen schweren Erkrankungen – eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, dass nur bei konkret zutage tretenden Gefährdungen eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG unter dem Aspekt vorbeugender Gefahrenabwehr „erforderlich“ ist.
Hessisches LAG 7.3.1991 – 12 TaBV 1972/90 = DB 1991, 2495 = NZA 1991, 981
In einem größeren Verlagsunternehmen (hier: ein paar hundert Beschäftigte) ist die Durchführung einer Schulungsveranstaltung mit einer Dauer von fünf Arbeitstagen über Suchtkrankheiten am Arbeitsplatz für ein Mitglied des Betriebsrats erforderlich.
Dies gilt unabhängig davon, ob in dem betreffenden Betrieb bereits konkrete Anlassfälle aufgetreten sind, weil es bei der Frage von Suchterkrankungen um Sachverhalte geht, die latent in jedem größeren Betrieb vorhanden sind und jederzeit konkret werden können.
LAG Düsseldorf 9.8.1995 – 4 TaBV 38/95 = BB 1995, 2531
2.2.5. Aktuelle Rechtsprechung, Inhalt von Tarifverträgen und Gesetzen
Auch die Erläuterung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen und deren Umsetzung in die betriebliche Praxis kann ein i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlicher Schulungsinhalt sein. Hierfür muss sich der Betriebsrat nicht auf ein Selbststudium anhand der ihm zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften verweisen lassen.
BAG 20.12.1995 – 7 ABR 14/95
Eine erforderliche dreitägige Schulung über den Inhalt eines neuen Tarifvertrags ist nicht auf zwei Betriebsratsmitglieder des Betriebsrats zu begrenzen. Jedes Betriebsratsmitglied hat sein Amt in eigener Verantwortung und Beherrschung seiner Kompetenz zu führen und kann nicht insoweit auf Selbstunterrichtung oder auf die Unterrichtung durch die geschulten zwei Betriebsratsmitglieder verwiesen werden.
LAG Hamm 11.3.1981 – 3 TaBV 125/80
Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung mit dem Thema „Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf“ kann nach § 37 Abs. 6 BetrVG nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn ein konkreter, aktueller, betriebsbezogener Anlass besteht, d. h. wenn konkret vorhersehbar ist, dass der Betrieb direkt oder indirekt von Arbeitskampfmaßnahmen betroffen sein wird. Die Vermittlung von Kenntnissen aus dem Gebiet des Arbeitskampfes gehört nicht zur Vermittlung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsgesetzes oder des Arbeitsrechts.
LAG Hamm 11.8.2003 – 10 Sa 141/03 = NZA-RR 2004, 82
Die Schulung von Betriebsratsmitgliedern über Gesetzentwürfe ist jedenfalls dann nicht erforderlich i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn nach dem Stand des Gesetzgebungsverfahrens nicht damit gerechnet werden kann, dass der Gesetzentwurf ohne wesentliche Änderungen verabschiedet wird.
BAG 16.3.1988 – 7 AZR 557/87
Im Rahmen eines Tarifseminars, das für die Betriebsräte mehrerer Niederlassungen eines Unternehmens veranstaltet wird, sind die Themen „Erfahrungsaustausch der Betriebsräte“, „Wirtschaftliche und soziale Situation der Betriebsräte“ und „Wirtschaftliche und soziale Situation des Unternehmens“, nicht erforderlich i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG.
LAG Hamburg 26.9.1996 – 1 TaBV 2/96 = NZA RR 1997, 344
Der Besuch einer Schulungsveranstaltung „Rechtsprechung – aktuell“ ist nicht generell und losgelöst von konkreten betrieblichen Bezügen i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich. Weder ist insoweit ein „stets aktueller betrieblicher Fragenbereich“ anzunehmen, noch liegt darin ein der Vermittlung von „Grundwissen“ vergleichbarer Sachverhalt.
Es wird daran festgehalten, dass zur Schlüssigkeit eines Freistellungsverlangens des Betriebsrats wegen Schulungsteilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG auch die Darlegung gehört, in welchem zeitlichen Umfang nach seinem Kenntnisstand die von ihm für erforderlich gehaltenen Seminarthemen innerhalb einer Mehrtages-Seminarveranstaltung behandelt werden (Seminarplan). Hat er keine entsprechende Kenntnis, kann der Betriebsrat nicht sachgerecht beurteilen, ob in tatsächlich überwiegendem Umfang zu von ihm für erforderlich gehaltenen Themen geschult wird und ferner, an welchen von mehreren Tagen die Schulungsteilnahme erfolgen soll.
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit grundsätzlich Anspruch darauf, die Verteilung der für erforderlich gehaltenen Themen auf die einzelnen Seminartage rechtzeitig vor dem Schulungsbeginn mitgeteilt zu bekommen.
Hessisches LAG 27.1.1994 – 12 TaBV 83/93 = NZA 1994, 1134
(Im konkret entschiedenen Fall wurde die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der Schulung aufgrund konkreten Vortrags des Betriebsrats im Prozess für erforderlich bewertet.)
2.2.6. Kommunikation
Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung „Sprechwirksamkeit – Ich als Interessenvertreter in Rede und Gespräch“ ist nicht i. S. v. § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich.
Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds – auch des Vorsitzenden oder Stellvertreters aus dem gewerblichen Bereich an einem im Wesentlichen der Förderung von Sprechtechniken dienenden Seminar ist nicht erforderlich i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG Schulungsveranstaltungen, die im wesentlichen lediglich der Verbesserung von Sprech- und Argumentationstechniken dienen, können nicht als für die Betriebsratsarbeit erforderlich i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG angesehen werden.
BAG 20.10.1993 – 7 ABR 14/93
Eine Betriebsratsschulung zu dem Thema „erfolgreich argumentieren und verhandeln“ kann auch für eine stellvertretende Betriebsratsvorsitzende erforderlich i.S.v § 37 Abs. 6 BetrVG sein, sofern sie in der Vergangenheit häufiger für die Betriebsratsvorsitzende im Falle der Verhinderung tätig war und dies auch zukünftig zu erwarten ist.
Betriebsratsmitglieder müssen sich auf ihren Anspruch auf Freistellung von anlässlich einer Schulung entstandenen Verpflegungskosten nach §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG eine Haushaltsersparnis anrechnen lassen. Dabei kann jedoch nicht pauschal ein Abzug von 20 % der Verpflegungsaufwendungen nach den früher geltenden Lohnsteuerrichtlinien vorgenommen werden, die Anrechnung richtet sich vielmehr nach der Sachbezugsverordnung in der jeweils gültigen
Fassung.
LAG Hamm 13.1.2006 – 10 TaBV 65/05
Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung „Diskussionsführung und Verhandlungstechnik“ ist nur dann als erforderlich i. S. d. § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 BetrVG anzusehen, wenn das entsandte Betriebsratsmitglied im Betriebsrat eine derart herausgehobene Stellung einnimmt, dass gerade seine Schulung für die Betriebsratsarbeit notwendig ist.
Sind im Einzelfall die Verhältnisse im Betrieb und Betriebsrat so gelagert, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn die rhetorischen Fähigkeiten bestimmter Betriebsratsmitglieder durch Teilnahme an einer hierfür geeigneten Schulungsveranstaltung verbessert werden, so kann auch die Entsendung dieser Betriebsratsmitglieder zu einer Rhetorikschulung i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein. Zu denken ist etwa an Schulungsveranstaltungen über die Diskussionsleitung für Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreter.
BAG 24.5.1995 – 7 ABR 54/94
Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung „Schriftliche Kommunikation im Betrieb“ ist nur dann als erforderlich i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen, wenn dargelegt wird, warum der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben ohne eine solche Schulung gerade des entsandten Betriebsratsmitglieds nicht sachgerecht wahrnehmen kann.
Ergeben die betrieblichen Verhältnisse aus aktuellem Anlass ein hinreichendes Bedürfnis des Betriebsrats nach umfassenden Kenntnissen in schriftlichen Kommunikationstechniken und sind diese Kenntnisse bisher im Betriebsrat im erforderlichen Umfang nicht vorhanden, so kann eine Schulung zu dieser Thematik i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein.
BAG 15.2.1995 – 7 AZR 670/94
Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung „Managementtechniken für Betriebs- und Personalräte“ ist jedenfalls bei fehlender Darlegung eines betrieblichen Bezugs nicht erforderlich i. S. v. § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 BetrVG.
BAG 14.9.1994 – 7 ABR 27/94
Die Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 4 BetrVG mit dem Thema „Rhetorik und Verhandlungsführung für Frauen“ für eine stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ist dann anzunehmen, wenn aufgrund der Berufsausbildung (hier: Schriftsetzerin) und der weiteren persönlichen Voraussetzungen nicht erwartet werden kann, dass die anfallenden Betriebsratsaufgaben ansonsten sachgerecht, insbesondere angstfrei wahrgenommen werden können.
Der Umstand, dass die Schulung vom Teilnehmerkreis, nicht aber vom Inhalt her ausschließlich für weibliche Teilnehmer vorgesehen ist, steht der Erforderlichkeit nicht entgegen.
LAG Sachsen 22.11.2002 – 9 TaBV 17/02 = NZA-RR 2003, 420
2.2.7. Betriebswirtschaft
Ein Seminar zum Thema „Wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Unternehmensstrategie“ kann für die Betriebsratsarbeit erforderlich sein. Der Betriebsrat muss zur Wahrnehmung seiner Aufgaben die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Unternehmens kennen und in der Lage sein, eine danach bestehende Gefahr für den Bestand der Arbeitsplätze rechtzeitig zu erkennen und eigene Konzepte zu deren Sicherung zu entwickeln. Dies setzt außerdem die Fähigkeit voraus, die Auswirkungen beabsichtigter oder in Betracht kommender Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen zu beurteilen.
LAG Baden-Württemberg 8.11.1996 – 5 TaBV 2/96 = BB 1997, 1207
2.2.8. EDV
Die Schulung von Betriebsräten über die so genannte ISDN-Technik ist dann nicht i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, wenn die betriebliche Telefonanlage zwar ISDN-fähig ist, aber weitere technische Gegebenheiten fehlen, die zur Durchführung des ISDN-Einsatzes notwendig wären und wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor der Schulung ausdrücklich versichert, den ISDN-Einsatz der Telefonanlage nicht durchzuführen; die Kosten einer derartigen Schulung braucht der Arbeitgeber nicht zu tragen.
LAG Schleswig-Holstein 25.11.1993 – 4 TaBV 27/93 = BB 1994, 287 = DB 1994, 336
Der elektronischen Datenverarbeitung kommt zwischenzeitlich in dem betrieblichen Alltag eine ganz erhebliche Bedeutung zu. Der Betriebsrat muss sich u. a. mit den damit verbundenen Fragen des Schutzes der Arbeitnehmer vor Eingriffen in deren Persönlichkeitsrechte im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 I Nr. 6 BetrVG befassen. Darüber hinaus gesteht ihm das Betriebsverfassungsgesetz in § 90 BetrVG umfassende Unterrichtungs- und Beratungsrechte zu, um ihn etwa in die Lage zu versetzen, auf eine angemessene Ausstattung sog. Bildschirmarbeitsplätze hinzuwirken und gesundheitliche Risiken für die betroffenen Arbeitnehmer weitgehend zu verhindern. Unabhängig davon zählt auch die schriftliche Kommunikation mit dem Arbeitgeber z. B. nach § 102 II 1, § 99 III, § 102 II 1 BetrVG und unter bestimmten Voraussetzungen auch die mit der Belegschaft zu den Aufgaben des Betriebsrats. Auch sie kann den Einsatz elektronischer Datenverarbeitung im Rahmen der Betriebsratsarbeit erfordern.
Die mit dem Einsatz elektronischer Datenverarbeitung in den Betrieben verbundenen Aufgabenstellungen des Betriebsrats sind von Fall zu Fall unterschiedlich und in hohem Maße von den konkreten betrieblichen und betriebsratsbezogenen Verhältnissen abhängig. Die mit ihnen verbundenen Anforderungen an eine sachgerechte Arbeitsweise des Betriebsrats und des einzelnen Betriebsratsmitglieds entziehen sich einer typisierenden Betrachtungsweise, wie sie etwa für Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts, des Arbeitsrechts und der Arbeitssicherheit bzw. Unfallverhütung kennzeichnend sind.
Daher kann nicht jede EDV-Schulungsveranstaltung losgelöst von einer Einzelfallprüfung die Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers auslösen. Vielmehr bedarf es der konkreten Darlegung, welche betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Umstände die Teilnahme des entsandten Betriebsratsmitglieds für die sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratstätigkeit erforderten. Damit ist eine Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen, die der Vermittlung von Kenntnissen der elektronischen Datenverarbeitung dienen, nicht von vornherein ausgeschlossen. Zu verlangen sind lediglich einzelfallbezogene Angaben, welcher aktuelle oder absehbare betriebliche oder betriebsratsbezogene Anlass die fragliche Schulung verlangt.
BAG 19.7.1995 – 7 ABR 49/94
2.2.9. Arbeitswirtschaft und Bewertung der Arbeit
Eine einwöchige Schulung über „Leistungsbewertung und Vorgabezeitermittlung“ ist bei entsprechend betrieblichem Anlass vom Inhalt und Umfang erforderlich.
BAG 27.8.1974 – 1 ABR 66/73
Theoretisches Grundwissen auf dem Gebiete der Arbeitswissenschaft und Arbeitsbewertung kann für einzelne Betriebsratsmitglieder im Akkordausschuss nicht nur nützlich, sondern auch als Ergänzung für eine schon durchgeführte praktische Tätigkeit notwendig sein. Allerdings muss dieses Grundwissen in Wechselwirkung einerseits zum betrieblichen Geschehen, andererseits zum einschlägigen Lohnrahmentarifvertrag stehen.
BAG 29.1.1974 – 1 ABR 39/73
Hat ein Betriebsratsmitglied eine Schulung „Lohngestaltung und Mitbestimmung im Betrieb“ bereits besucht, so ist die Schulung dieses einen Betriebsratsmitglieds nicht ausreichend, wenn im Betrieb in nicht unerheblichem Umfang Arbeiten im Leistungslohn verrichtet werden.
Die Verantwortung, die der Betriebsrat auf dem Gebiet des Leistungslohnes bei Entscheidungen gegenüber der Belegschaft zu tragen hat, verlangt notwendig, dass nicht nur ein Mitglied einschlägige Kenntnisse besitzt.
LAG Köln 15.4.1980 – 8 TaBV 3/80 = DB 1981, 119;
LAG Hamm 11.3.1981 – 3 TaBV 125/80 = DB 1981, 1678
2.2.10. Sonstige Seminare
Die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse des Sozial- und Sozialversicherungsrechts ist nur dann erforderlich gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn ein konkreter betriebsbezogener Anlass besteht.
Im Gegensatz zum allgemeinen Arbeitsrecht weist das Sozial- und Sozialversicherungsrecht keine engen Bezüge zu den Aufgaben des Betriebsrats auf.
Die Beratung von Arbeitnehmern in sozialversicherungsrechtlichen Fragen gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
BAG 4.6.2003 – 7 ABR 42/02
Eine Schulung von Betriebsratsmitgliedern zum Mobbing ist bereits dann als erforderlich anzusehen, wenn erste Anzeichen für eine systematische Schikane gegenüber einzelnen Mitarbeitern durch andere Mitarbeiter oder Vorgesetzte erkennbar sind. Der Betriebsrat muss nicht erst warten, bis sich Mobbing in vollem Umfang im Betrieb auswirkt.
ArbG Kiel 27.2.1997 – H 5d BV 41/96 = DB 1997, 883
Das auf der zweitägigen Schulungsveranstaltung zum Thema „Mobbing“ vermittelte Wissen hat einen konkreten Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
Entstandene Schulungskosten hat der Arbeitgeber daher dann zu tragen, wenn die Teilnahme des entsandten Betriebsratsmitglieds zur sachgerechten Bewältigung dieser Aufgaben in dem Betrieb erforderlich ist. Dazu bedarf es der Darlegung einer betrieblichen Konfliktlage, aus dem sich ein Handlungsbedarf für den Betriebsrat ergibt und zu deren Lösung das auf der Schulung vermittelte Wissen notwendig ist.
Einen solchen Schulungsbedarf hat die antragstellende Gewerkschaftaber nicht aufgezeigt. Deshalb blieb ihr Antrag auch im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Erfolg.
BAG 15.1.1995 – 7 ABR 14/96
Bei der Überprüfung der Erforderlichkeit der Teilnahme an einem Mobbing-Seminar nach § 37 Abs. 6 BetrVG kann auf die Darlegung einer betrieblichen Konfliktlage im Sinne eines aktuellen betriebsbezogenen Anlasses nicht verzichtet werden. Insoweit genügen allerdings hinreichende Anhaltspunkte, erste Anzeichen dafür, dass Mitarbeiter einer Mobbing-Situation ausgesetzt sind (im Anschluss an BAG 15.1.1997 =AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118).
LAG Hamm 7.7.2006 – 10 Sa 1283/05
Der Betriebsrat hat einen Kostenerstattungsanspruch bei Seminarteilnahme zum Thema „Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz“. Für die Annahme einer Erforderlichkeit eines entsprechenden Seminars reicht es aus, wenn der Betriebsrat den Beschluss fasst, sich inhaltlich mit der Problematik auseinander setzen zu wollen. Nicht gefolgt wird der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der Betriebsrat über die Darlegung vergangener Konfliktfälle hinaus auch noch fortbestehenden aktuellen Handlungsbedarf darlegen muss.
ArbG Bremen 17.12.2003 – 9 BV 81/03 = NZA-RR 2004, 538
Eine Schulung von Betriebsratsmitgliedern in einem Betrieb, in dem Frauen und Männer beschäftigt sind, zum Thema „Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“ ist gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG in der Regel für die Betriebsratsarbeit erforderlich.
ArbG Wesel 31.3.1993 – 3 BV 35/92 = DB 1993, 1096;
ArbG Berlin 15.10.1992 – 50 BVGa 81/92
Das Qualitätssicherungssystem ISO 9000 kann zu mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen führen. Deshalb muss der Betriebsrat wissen, welche Ziele der Arbeitgeber mit dem Qualitätssicherungssystem ISO 9000 verfolgt und wie seine Vor- und Nachteile für die Belegschaft abzuwägen sind. Ein entsprechendes Seminar ist deshalb als erforderlich i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen.
LAG Rheinland-Pfalz 29.11.1996 – 3 TaBV 23/96
Um seinen Aufgaben gerecht werden zu können, ist es erforderlich, dass der Betriebsrat an Seminaren zu dem Thema „Umweltschutz im Betrieb“ teilnimmt, bei denen Kenntnisse über gesundheitsgefährdende Umweltbelastungen im Betrieb vermittelt werden.
ArbG Hannover 6.12.1991 – 6 BV 7/91 = AiB 1992, 154
Auch Funktionärsversammlungen einer Einzelgewerkschaft können Schulungsveranstaltungen i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG sein, wenn auf diesen Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
LAG Nürnberg 23.8.1993 – 7 TaBV 4/92 = AiB 1994, 118
Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung, in der die Lohnsteuerrichtlinien (Reisekostenvergütungen und Auslösungen) behandelt werden, ist i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG auch für die sachgemäße Wahrnehmung der Betriebsratstätigkeit nicht erforderlich.
BAG 11.12.1973 – 1 ABR 37/73
Künden Warnstreiks den Beginn eines Arbeitskampfs an, kann sich der Betriebsrat über Kurzarbeit im Arbeitskampf schulen lassen.
LAG Hamm 23.3.1995 – 3 TaBV 134/94
Die Beantwortung der Frage, ob die Teilnahm eines Betriebsratsmitglieds an einer eintägigen Schulungsveranstaltung „Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf“ erforderlich i. S. v. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist, hängt nicht davon ab, ob bereits ein Arbeitskampf in dem Tarifgebiet, in dem der Betrieb mit dem schulungswilligen Betriebsratsmitglied liegt, begonnen hat. Vielmehr muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass nach den aktuellen Verhältnissen dieses Betriebes Fragen anstehen, die die Rechte und Pflichten des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes betreffen.
Eine derartige Wahrscheinlichkeit liegt noch nicht in dem Zeitpunkt vor, in dem die Friedenspflicht in dem betreffenden Tarifgebiet abgelaufen ist.
LAG Düsseldorf 12.6.2003 – 11 Sa 281/03 (Revision zugelassen)
Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung mit dem Thema „Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf“ kann nach § 37 Abs. 6 BetrVG nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn ein konkreter, aktueller, betriebsbezogener Anlass besteht, d. h. wenn konkret vorhersehbar ist, dass der Betrieb direkt oder indirekt von Arbeitskampfmaßnahmen betroffen sein wird. Die Vermittlung von Kenntnissen aus dem Gebiet des Arbeitskampfes gehört nicht zur Vermittlung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsgesetzes oder des Arbeitsrechts.
LAG Hamm 11.8.2003 – 10 Sa 141/03 = NZA 2004, 511 = NZA-RR 2004, 82
2.3. Teilnehmer der Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG
Grundsätzlich bedarf das Entsenden von mehreren Betriebsratsmitgliedern zur gleichen Schulungsveranstaltung einer besonders sorgfältigen Prüfung des Betriebsrats.
Nur ausnahmsweise ist eine gleichzeitige Entsendung dann möglich, wenn ein Betriebsrat mit wenig geschulten Mitgliedern seine Entscheidungen in einer objektiv schwierigen Materie (hier: Umstellung der Vergütungsstruktur im Unternehmen) nicht vom mehr oder minder bleibenden Schulungserfolg bei nur einem entsandten Mitglied abhängig machen will.
Hessisches LAG 29.6.1995 – 12 TaBV 73/94
2.3.1. Ersatzmitglieder
Werden Ersatzmitglieder nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG in großem Umfang zur Stellvertretung ordentlicher Betriebsratsmitglieder herangezogen und ist es deshalb zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich, dass auch sie über die notwendigen Grundkenntnisse verfügen, können sie vom Betriebsrat gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zur Teilnahme an erforderlichen Schulungsveranstaltungen entsandt werden.
BAG 14.12.1994 – 7 ABR 31/94
Werden Ersatzmitglieder über einen längeren Zeitraum hinweg bei ca. 50 % der Betriebsratssitzungen herangezogen und ist damit auch zukünftig zu rechnen, so hat der Arbeitgeber regelmäßig die Schulungskosten für eine Schulung zu ersetzen, welche dem Ersatzmitglied Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts vermittelt.
LAG Köln 10.02.2000 – 5 TaBV 63/99
Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung muss sich dabei allerdings darauf beschränken, festzustellen, ob ein vernünftiger Dritter unter den im Zeitpunkt der Entscheidung des Betriebsrats gegebenen Umständen ebenso entschieden hätte. Dabei wird bei der Entsendung eines Ersatzmitglieds zu berücksichtigen sein neben der Vermittlung eines sachbezogenen Wissens auch die im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu erwartende Häufigkeit und Dauer seiner Betriebsratstätigkeit, die Größe des jeweiligen Betriebsrats, und ob der Erwerb der Kenntnisse durch eine Schulung auch unter Berücksichtigung der Ersatzmitgliedschaft vom Betriebsrat für die zukünftige Gewährleistung seiner Arbeitsfähigkeit für notwendig erachtet werden durfte. Dies hängt auch von dem künftigen Aufgabengebiet ab, das dem Ersatzmitglied übertragen werden soll. Allerdings ist dabei zu beachten, dass der Betriebsrat ein Ersatzmitglied grundsätzlich nicht für den Fall einer durch Urlaub oder Erkrankung notwendigen Vertretung eines Betriebsratsmitglieds schulen lassen kann. Für solche Fälle hat der Betriebsrat regelmäßig anderweitig Vorsorge für die Aufrechterhaltung seiner Arbeitsfähigkeit zu treffen. Nur in Ausnahmefällen kann es deshalb erforderlich sein, dass der Betriebsrat ein Ersatzmitglied zu einer Schulungsveranstaltung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG entsendet, um seine Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten, wenn die zu vermittelnden Kenntnisse für eine sachbezogene und erfolgreiche Arbeit im Verhältnis zur zukünftigen Amtszeit erforderlich sind. Dabei ist der Betriebsrat immer gehalten, nicht nur die Erforderlichkeit im Hinblick darauf zu prüfen, was an Kenntnissen vermittelt wird, sondern auch darauf, ob die Kenntnisse im Interesse einer sachgerechten auf die gesamte Amtszeit bezogenen Betriebsratsarbeit auch gerade dem für eine Schulung auszuwählenden Ersatzmitglied zu vermitteln sind. Jede Auswahlentscheidung des Betriebsrats hat daher notwendigerweise einen Prognosespielraum, dessen Grundlagen ausgewiesen werden müssen und einer gerichtlichen Beurteilung nicht entzogen sind.
BAG 28.4.1988 – 6 AZR 39/86
Auch ein häufig herangezogenes Ersatzmitglied des Betriebsrats kann gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG geschult werden, wenn die in der Schulung vermittelten Kenntnisse für die Arbeitsfähigkeit des Betriebsratsgremiums erforderlich sind.
Das Merkmal „häufig“ ist jedenfalls dann erfüllt, wenn das Ersatzmitglied über einen Zeitraum von fünf Jahren regelmäßig an jeder dritten bis vierten Betriebsratssitzung teilgenommen hat und daher die Prognose des Betriebsrats berechtigt ist, dass auch künftig entsprechender Vertretungsbedarf besteht.
ArbG Mannheim 19.1.2000 – 8 BV 18/99 = AiB 2000, 506
Der Betriebsrat kann ein Ersatzmitglied zu einer Schulungsveranstaltung entsenden, wenn dies im Einzelfall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist. Der Betriebsrat darf aber die Schulung von Ersatzmitgliedern nur unter besonderen Umständen für erforderlich halten. So genügt allein die Erwartung von Vertretungsfällen aufgrund des Urlaubs oder der vorübergehenden Erkrankung ordentlicher Betriebsratsmitglieder zur Rechtfertigung der Schulung von Ersatzmitgliedern nicht.
Vielmehr hat der Betriebsrat in diesen Fällen zu prüfen, ob er seine Arbeitsfähigkeit nicht durch andere ihm zumutbare und den Arbeitgeber finanziell weniger belastende Maßnahmen gewährleisten kann.
Gleichwohl können im Einzelfall durch die voraussichtliche, in zumutbarer Weise nicht zu vermeidende Heranziehung von Ersatzmitgliedern für die Arbeit des Betriebsrats Schwierigkeiten und Reibungsverluste entstehen, die so belastend sind, dass der Betriebsrat auch unter Berücksichtigung der hiermit für den Arbeitgeber verbundenen Kostenbelastung eine Schulung von Ersatzmitgliedern
für erforderlich halten darf. Bei der vom Betriebsrat insoweit vorzunehmenden Beurteilung kann er die bereits entstandenen Schwierigkeiten berücksichtigen. Vor allem spielen jedoch die zu erwartende Dauer und Häufigkeit der Heranziehung des Ersatzmitglieds eine wesentliche Rolle.
BAG 19.9.2001 – 7 ABR 32/00
Auch bei einem einköpfigen Betriebsrat hat das Ersatzmitglied keine Sonderstellung dergestalt, dass es zur Teilnahme an Schulungen gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG freigestellt werden müsste. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das Ersatzmitglied schon häufig für längere Zeit nachgerückt ist oder aufgrund konkreten betrieblichen Fallgestaltungen mit einem solchen Nachrücken in kürzerer Zeit zu rechnen ist.
Hessisches LAG 6.12.1983 – 5 Sa 76/83 = BB 1984, 1043
Ersatzmitglieder haben, solange sie nicht in den Betriebsrat nachgerückt sind, keinen Anspruch auf Betriebsratsfortbildungsfreistellung nach § 37 Abs. 7 BetrVG.
BAG 14.12.1994 – 7 ABR 31/94
2.3.2. Sonstige Teilnahmeberechtigte
Eine Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG kommt auf Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nur in ihrer etwaigen Eigenschaft als Betriebsratsmitglieder aufgrund eines Beschlusses des einzelnen Betriebsrats
(nicht Gesamtbetriebsrat oder Wirtschaftsausschusses) in Betracht. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse besitzen. Im Prozess muss daher näher dargestellt werden, dass die im Seminar vermittelten Kenntnisse nicht nur nützlich, sondern für den Teilnehmer erforderlich sind.
BAG 6.11.1973 – 1 ABR 8/73
Allerdings kann in Ausnahmefällen, wenn Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die keine Betriebsratsmitglieder sind, die vom Arbeitgeber kraft Gesetzes zu gebenden Informationen, nicht verstehen, im Einzelfall ein Anspruch auf Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG bestehen.
BAG 28.4.1988 – 6 AZR 39/86
Ein Betriebsratsmitglied, das gleichzeitig Mitglied im Wirtschaftsausschuss ist, kann an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG teilnehmen, die Grundkenntnisse für die Wahrnehmung der Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss vermittelt, sofern es diese Kenntnisse noch nicht besitzt. § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG steht dem nicht entgegen.
LAG Hamm 10.6.2005 – 10 TaBV 1/05
Ein Arbeitgeber hat auch dann die Kosten für ein von zwei Wirtschaftsausschussmitgliedern besuchtes Seminar zu zahlen, wenn dieses Grundkenntnisse für Wirtschaftsausschussmitglieder vermittelt hat und die geschulten Wirtschaftsausschussmitglieder als gleichzeitige Betriebsratsmitglieder ohne solche Kenntnisse in den Wirtschaftsausschuss entsandt worden sind.
LAG Hamm 13.10.1999 – 3 TaBV 44/99 = NZA-RR 2000, 641
Die Schulung eines Wirtschaftsausschussmitglieds über Grundlagen der Arbeit im Wirtschaftausschuss kann im Einzelfall auch noch zu Beginn der 2. Amtsperiode im Wirtschaftsausschuss erforderlich sein.
LAG Hamm 22.6.2007 – 10 TaBV 25/07
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gesetz der Schwerbehindertenvertretung einerseits ein Recht auf beratende Teilnahme an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses eingeräumt hat, es andererseits aber nicht für erforderlich gehalten haben sollte, dass der Schwerbehinderte sich über Aufgaben und Funktionsweise dieses Gremiums und die für dessen Arbeit grundlegenden Begriffe Kenntnisse verschafft. Wäre dies so, so würde sich die Teilnahme des Schwerbehindertenvertreters im wesentlichen auf seine körperliche Anwesenheit beschränken, wenn er nicht bereits anderweitig über entsprechende Kenntnisse verfügte; es läge ein Fall der so oft beklagten „Alibifunktion“ von Ausschüssen und ähnlichen Gremien vor. Das Recht der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an den Sitzungen u. a. der Ausschüsse umfasst das Recht zu beantragen, dass besonders Schwerbehinderte betreffende Angelegenheiten auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden usw. (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 SchwbG).
Ein nicht mit den Grundlagen der Arbeit in einem Wirtschaftsausschuss vertrauter Schwerbehindertenvertreter könnte der Wahrnehmung der Interessen der Schwerbehinderten kaum dienlich sein; im Gegenteil bestünde durch nicht sachgemäße Anträge und Diskussionsbeiträge eines mit diesen Grundlagen nicht vertrauten Teilnehmers eher die Gefahr, dass die Belange der Schwerbehinderten nicht ernst genommen und ihnen letztlich eher geschadet würde.
LAG Hamburg 12.11.1996 – 6 Sa 51/96 = NZA RR 1997, 348
Streitigkeiten zwischen Schwerbehindertenvertretung und Arbeitgeber über die Freistellung der Vertrauensleute zur Schulungsteilnahme sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden. Besteht in dem Betrieb ein Wirtschaftsausschuss, an dessen Sitzungen die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten beratend teilnimmt, so ist der Erwerb von Basiswissen über den Wirtschaftsausschuss als erforderlich anzusehen (hier: Seminar „Wirtschaftsausschuss Teil I“) (vgl. auch § 96 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB IX).
LAG Köln 5.7.2001 – 6 TaBV 34/01 = AuR 2002, 37
Die Aufgaben der Jugendvertretung sind gegenüber den Aufgaben des Betriebsrats eingeschränkt. Zwar gelten nach § 65 Abs. 1 BetrVG für die Jugendvertretung u. a. auch die §§ 37 und 40 BetrVG entsprechend, und so können Jugendvertreter nach § 37 Abs. 6 BetrVG ebenso wie die Mitglieder des Betriebsrats an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ohne Minderung des Arbeitsentgelts bei Kostentragung durch den Arbeitgeber teilnehmen. Zu fordern ist dabei aber, dass dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit in der Jugendvertretung erforderlich sind unter Beachtung und im Rahmen der der Jugendvertretung in den §§ 60 ff. BetrVG eingeräumten Rechte und zugewiesenen Aufgaben.
BAG 10.6.1975 – 1 ABR 139/73
Die Teilnahme eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung an einer Schulungsveranstaltung bedarf der Beschlussfassung durch den Betriebsrat.
Macht ein Jugendvertreter Ersatz von Kosten geltend, die ihm aus Anlass der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung für Jugendvertreter entstanden sind, dann gehört zu den antragsbegründenden Tatsachen der Vortrag, dass er mit Zustimmung des Betriebsrats eine Schulungsveranstaltung besucht hat.
BAG 10.5.1974 – 1 ABR 57/73
3. Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG
- Bei dem Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG und dem während der Freistellung fortbestehenden Vergütungsanspruch handelt es sich um individuelle Ansprüche des Betriebsratsmitglieds.
- Der Freistellungsanspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung.
- Die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs setzt jedoch die zeitliche Festlegung durch einen ordnungsgemäß zustande gekommenen und wirksamen Beschluss des Betriebsrats voraus (§37 Abs. 7 Satz 3 BetrVG i. V. m. Abs. 6 Satz 3 BetrVG).
- Diesen Beschluss hat der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dabei hat er grundsätzlich die Auswahl einer als geeignet anerkannten Veranstaltung durch das jeweilige Betriebsratsmitglied zu respektieren. Er ist gehalten, bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Schulungsteilnahme betriebliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen.
- Der Anspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG soll das Betriebsratsmitglied in die Lage versetzen, seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben besser erfüllen zu können. Auf diese Weise kommen die dort erworbenen Kenntnisse letztlich auch dem Betrieb zugute. Das rechtfertigt es, den Arbeitgeber mit den Kosten der Lohnfortzahlung für die Schulungsteilnahme zu belasten. Aus diesem Grund hat der Betriebsrat bei seinem Beschluss über die zeitliche Festlegung auch zu prüfen, ob das Betriebsratsmitglied die zu erwartenden Kenntnisse überhaupt noch in die Betriebsratsarbeit einbringen kann. Das ist ausgeschlossen. wenn die Amtszeit des Betriebsrats am letzten Tag der Schulung endet. Das gilt auch, wenn zwischen beiden Ereignissen nur wenige Tage liegen und die Kürze dieser Zeitspanne eine Verwertbarkeit der Schulungskenntnisse für die Betriebsratsarbeit praktisch ausschließt.
- Wenn zwischen Veranstaltungsende und Ablauf der Amtsperiode eine Zeitspanne von mehr als drei Wochen liegt, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, das auf der Schulung vermittelte Wissen (hier: zu Eingruppierungsfragen) noch während der Amtszeit zu nutzen.
BAG 28.8.1996 – 7 AZR 840/95
Der Anspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG steht nur Mitgliedern des Betriebsrats zu, nicht aber Ersatzmitgliedern.
BAG 14.12.1994 – 7 ABR 31/94
Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber die zeitliche Lage einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG und die dafür vorgesehenen Teilnehmer so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Arbeitgeber noch vor der Veranstaltung die Einigungsstelle anrufen kann, wenn er meint, dass der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt habe. Eine zweieinhalb Wochen vor Beginn der Schulungsmaßnahme erfolgte Mitteilung ist als rechtzeitig in diesem Sinne anzusehen.
Unterlässt der Arbeitgeber die Anrufung der Einigungsstelle, so verbleibt es bei der Entscheidung des Betriebsrates über die zeitliche Lage und der Teilnehmer.
LAG Niedersachsen 14.8.1987 – 3 Sa 538/86 = AiB 1988, 204
Anspruchsberechtigt sind nur Betriebsratsmitglieder. Ersatzmitgliedern steht ein Anspruch nur dann zu, wenn sie in den Betriebsrat nachgerückt sind.
Scheidet ein Betriebsratsmitglied während der Amtszeit aus dem Betriebsrat aus, und hat es seinen Anspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG noch nicht verbraucht, so kann es den Anspruch nicht mehr geltend machen.
Wird der Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG nicht in Anspruch genommen, so verfällt er mit Ablauf der Amtszeit. Eine Übertragung auf die neue Amtszeit findet nicht statt.
LAG Düsseldorf 8.10.1991 – 13 Sa 1450/90 = DB 1992, 636 (n.rkr.)
3.1. Überprüfung der Genehmigungsentscheidung
Eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung ist nur dann i. S. v. § 37 Abs. 7 BetrVG geeignet, wenn die vermittelten Kenntnisse nicht nur im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit stehen, sondern ihr überdies dienlich und förderlich sind. Die Veranstaltung muss nach Zielsetzung und Inhalt darauf angelegt sein, für eine sach- und fachgerechte Erfüllung der im geltenden Recht vorgesehenen Betriebsratsaufgaben zu sorgen, so dass für sie nennenswerte Vorteile zu erwarten sind. Der für die Betriebsratstätigkeit zu erwartende Nutzen darf kein bloßer Nebeneffekt von untergeordneter Bedeutung sein.
Wenn sich eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung teilweise mit Themen befasst, die i. S. d. § 37 Abs. 7 BetrVG nicht geeignet sind, muss entweder die Anerkennung verweigert oder durch entsprechende Nebenbestimmungen sichergestellt werden, dass die Veranstaltung in vollem Umfang geeignet ist. Soweit in dem Beschluss vom 18.12.1973 (1 ABR 35/73) eine andere Auffassung entnommen werden kann, wird sie aufgegeben.
BAG 11.8.1993 – 7 ABR 52/92
Der Arbeitgeber kann die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung einer obersten Arbeitsbehörde nach § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG nicht in einem eigenen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren überprüfen lassen. Dies gilt auch dann, wenn er aufgrund der Anerkennung einer solchen Veranstaltung auf Lohnfortzahlung in Anspruch genommen wird.
Der Erlass des Anerkennungsbescheides nach § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG hat keine unmittelbaren Rechtswirkungen auf den einzelnen Arbeitgeber. Dieser wird erst durch die Geltendmachung eines solchen gesetzlichen Anspruchs durch ein Mitglied des Betriebsrats oder der JAV in Anspruch genommen.
BAG 25.6.1981 – 6 ABR 92/79
3.2. Umfang des Anspruchs bei verkürzter Amtszeit
Bei verkürzter Amtszeit des Betriebsrats hat das Betriebsratsmitglied nur einen entsprechend der Amtszeit gekürzten Anspruch nach § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG („Betriebsratsfortbildungsfreistellungsanspruch“)
Bei erstmalig gewählten Betriebsratsmitgliedern, die nicht zuvor Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung waren, erhöht sich dieser gekürzte Anspruch um 1 Woche nach § 37 Abs. 7 Satz 2 BetrVG.
Beispiel:
Betriebsrat wurde erstmalig gewählt am 9.7.1995; die Amtszeit dieses Betriebsrats endet mit der Neuwahl des Betriebsrats am 18.5.1998.
Der Anspruch der Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG verkürzt sich von 15 Arbeitstage (3 Wochen) anteilig auf 11 Arbeitstage bei 3-jähriger Amtszeit des Betriebsrats. Das erstmalig gewählte Betriebsratsmitglied, das zuvor nicht Mitglied der JAV war, hat Anspruch auf 5 zusätzliche Tage nach § 37 Abs. 7 Satz 2 BetrVG, also auf 16 Arbeitstage.
BAG 19.4.1989 – 7 AZR 128/88
Hinweis: Gilt nach allgemeiner Meinung auch für Ersatzmitglieder des Betriebsrats, die endgültig in den Betriebsrat nachgerückt sind.
4. Entgeltanspruch bei Schulungsbesuch nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG
4.1. Lohnausfallprinzip
Der Vergütungsanspruch des Betriebsratsmitglieds bei Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 oder 7 BetrVG richtet sich nach § 37 Abs. 2 BetrVG.
Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats unter bestimmten Voraussetzungen ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien. Das bedeutet, dass die Betriebsratsmitglieder so zu stellen sind, wie wenn sie an der Arbeitsstelle verblieben und gearbeitet hätten.
BAG 31.7.1986 – 6 AZR 298/84
Ein Betriebsratsmitglied hat während eines Schulungszeitraums i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG, in dem im Betrieb seiner Arbeitgeberin Kurzarbeit ist, nur Anspruch auf das Kurzarbeitergeld und nicht auf den vollen Durchschnittslohn.
LAG Hamm 2.12.1992 – 3 Sa 1305/92 = DB 1993, 1044
Wird ein Betriebsratsmitglied regelmäßig über die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hinaus zu weiteren Arbeitseinsätzen herangezogen, ist während der Teilnahme an Betriebsratsschulungen das Entgelt auch für die ausgefallenen zusätzlichen Arbeitseinsätze fortzuzahlen.
BAG 3.12.1997 – 7 AZR 490/93
Ein Betriebsratsmitglied, das vor Beginn eines Arbeitskampfes für einen festliegenden Zeitraum von seiner Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an einer Schulung befreit war, verliert seinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht allein dadurch, dass während dieser Zeit der Betrieb bestreikt wird. Unerheblich ist, ob das Betriebsratsmitglied sich am Streik beteiligt hätte, wenn es für diese Zeit nicht von seiner Arbeitspflicht befreit gewesen wäre, solange es nicht seine Teilnahme am Streik trotz der Arbeitsbefreiung erklärt oder sich tatsächlich am Streikgeschehen beteiligt.
BAG 15.1.1991 – 1 AZR 178/90
Einem Personalratsmitglied steht für die Zeit seiner Schulungsteilnahme kein Anspruch auf den Urlaubslohnaufschlag i. S. d. § 26 Abs. 2 i. V. m. § 67 Nr. 40 BMT-G II zu. Diese Bestimmungen finden auf Freistellungszeiten gemäß § 42 Abs. 5 LPVG NW keine Anwendung.
BAG 23.10.2002 – 7 AZR 416/01
Die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen als solche gilt i.d.R. als Betriebsratstätigkeit.
Die Teilnahme an einer qualifizierten Schulungs- und Bildungsmaßnahme i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG beginnt mit der notwendigen Anreise zum Veranstaltungsort und endet regelmäßig erst mit seiner Rückkehr an den Ausgangsort. Ausgenommen davon sind lediglich die Zeiten, die dem Betriebsratsmitglied zur eigenen Disposition verbleiben. Dazu zählen jedenfalls nicht Zeiten, die einen Umfang von einer Stunde nicht überschreiben.
Die Teilnahme als Schulungs- und Bildungsveranstaltungen reduziert sich somit nicht auf die Zeiten der reinen Wissensvermittlung, sondern erfasst auch vernünftige oder gar didaktisch notwendige Essens- und Erholungspausen.
Die auszugleichenden Schulungszeiten sind allerdings limitiert durch die entsprechenden Arbeitszeiten eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers im Betrieb. Dabei ist nicht auf die durchschnittliche Arbeitszeit in der Abteilung abzustellen, in der das zu schulende Betriebsratsmitglied beschäftigt ist.
LAG Baden-Württemberg 29.1.2004 – 21 Sa 104/03 = LAG Report 2004, 314
4.2. Schulungsbesuch außerhalb der Arbeitszeit
Betriebsratsmitglieder, die in ihrer Freizeit an Gewerkschaftsschulungen teilnehmen, können dafür vom Arbeitgeber keinen Lohn beanspruchen. Dies gilt auch für Mitglieder der Wahlvorstände von Betriebsratswahlen.
Für die Teilnahme an notwendigen Bildungsmaßnahmen gilt zwar das Lohnausfallprinzip, wonach den Betriebsräten wegen ihrer Tätigkeit nicht der Lohn gekürzt werden darf. Daraus folgt andererseits aber nicht, dass automatisch auch Ausgleichsanspruch für Schulungen während der Freizeit entsteht. Betriebsratstätigkeit ist ein Ehrenamt, das unentgeltlich ausgeübt werden muss. Ein Ehrenamt kann auch ein Freizeitopfer bedeuten. Dieses ist nur dann ausgleichspflichtig, wenn die Ausübung des Amtes aus betrieblichen Gründen während der Arbeitszeit nicht möglich ist.
Die gleiche Rechtslage gilt auch dann, wenn der Betriebsrat oder Wahlvorstand bei Kurzarbeit tätig wird, ohne dass Arbeitszeit versäumt wird.
BAG 2.1.1996 – 7 AZR 874/94
Das Lohnausfallprinzip gilt uneingeschränkt und wird auch nicht von der Vorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG durchbrochen. Der Freizeitausgleich für die danach außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratsarbeit betrifft aber lediglich die Folgen einer auf das Betreiben des Arbeitgebers vorgenommenen Abweichung von dem Grundsatz, nach dem die Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit vorzunehmen ist. Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallende Betriebsratsarbeit, die nur infolge eines dem Arbeitgeber zurechenbaren Umstands in die Freizeit verlegt
worden ist.
BAG 5.3.1997 – 7 AZR 581/92
4.3. Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder
Hinweis für die Praxis:
Mit der am 28. Juli 2001 erfolgten Änderung des § 37 Abs. 6 BetrVG, der nunmehr auch auf § 37 Abs. 3 BetrVG Bezug nimmt, besteht für Teilzeitbeschäftigte der Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Mehrarbeitsvergütung auch für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen außerhalb der Arbeitszeit, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch ist, dass der Schulungsbesuch zwar außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, aber innerhalb der üblichen Arbeitszeit der vollzeitig beschäftigten vergleichbaren Arbeitnehmer ist.
Ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied hat zum Ausgleich für die außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgte Teilnahme an einer erforderlichen Betriebsratsschulung nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Nach § 37 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG ist der Ausgleichsanspruch – unter Berücksichtigung einer nach § 37 Abs. 2 BetrVG gewährten Arbeitsbefreiung – begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an dem jeweiligen Schulungstag.
Für die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs ist grundsätzlich die betriebsübliche Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer maßgeblich. Ist diese im Betrieb nicht einheitlich, sondern für verschiedene Abteilungen oder Arbeitnehmergruppen unterschiedlich festgelegt, kommt es auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers der Abteilung oder Arbeitnehmergruppe an, der das teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglied angehört.
Ausgleichspflichtig i. S. v. § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sind nicht nur die reinen Schulungszeiten, sondern auch die während des Schulungstags anfallenden Pausen sowie die zur Teilnahme an der Schulung notwendigen Reisezeiten.
BAG 16.02.2005 – 7 AZR 330/04
Reisezeiten, die ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied zwecks Teilnahme an einer erforderlichen Schulungsveranstaltung außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, können einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG begründen. Dies gilt auch, wenn im Betrieb des Arbeitgebers keine Regelung über Dienstreisen besteht.
Ein Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 BetrVG i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG besteht nur dann, wenn die Reise wegen der Teilzeitbeschäftigung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Reise auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers durchgeführt wurde.
Bestehen in dem Betrieb für unterschiedliche Arbeitsbereiche unterschiedliche Arbeitszeiten vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, ist Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob die Reise wegen der Teilzeitbeschäftigung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit stattgefunden hat, die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers in dem Arbeitsbereich, dem das Betriebsratsmitglied angehört.
BAG 10.11.2004 – 7 AZR 131/04
5. Schulungskosten
5.1. Allgemeines
Nur wenn ein ordnungsgemäßer Beschluss gefasst wurde, kann der Besuch einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG auslösen.
BAG 10.6.1975 – 1 ABR 140/73; BAG 28.4.1988 – 6 AZR 405/86
Ein Arbeitgeber muss Schulungskosten nur übernehmen, wenn der Betriebsrat den Beschluss über die Erforderlichkeit der Teilnahme des Betriebsratsmitglieds vor der jeweiligen Veranstaltung gefasst hat. Ein vormaliger Beschluss zur Teilnahme an einer anderen Schulung genügt ebenso wenig den Anforderungen des Gesetzes wie eine Genehmigung nach Beginn der Veranstaltung. Eine gesetzliche Pflicht zur Übernahme von Schulungskosten wird in diesen Fällen nicht begründet.
Hinweis für die Praxis:
Der Betriebsrat des in Anspruch genommenen Arbeitgebers beschloss die Entsendung seiner Vorsitzenden zu einer Schulung „Betriebsräte II“ im April 1995. Da diese Veranstaltung belegt war, nahm die Vorsitzende an einer sechs Wochen später stattfindenden Schulung desselben Veranstalters zum gleichen Thema an einem anderen Ort teil. Hierüber fasste der Betriebsrat vor Schulbeginn keinen weiteren Beschluss. Der Arbeitgeber verweigerte unter anderem deswegen den Ausgleich der Kosten.
BAG 8.3.2000 – 7 ABR 11/98
Nach dem Rechtsgedanken des § 666 BGB ist der Betriebsrat bzw. der einzelne Schulungsteilnehmer zum Nachweis der erstattungsfähigen Kosten verpflichtet.
BAG 30.3.1994 a.a.O., zu B II 2 der Gründe
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, steht dem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, den Umfang seiner Kostenerstattungspflicht zu prüfen. Nicht erstattungsfähige Beträge muss er erkennen können.
BAG 28.6.1995 – 7 ABR 65/94
Betriebsratsmitglieder, die an einem erforderlichen Betriebsratsseminar teilnehmen, haben Anspruch auf Freistellung von den Kosten gegenüber dem Arbeitgeber (§§ 37 Abs. 6, 40 BetrVG). Zu diesen Kosten gehören
- Seminarkosten
- Fahrtkosten
- Hotelkosten
- Verpflegungskosten.
Wenn im Betrieb keine Reisekostenregelung gilt, muss sich das Betriebsratsmitglied bei der begehrten Erstattung der Verpflegungskosten die Haushaltsersparnis anrechnen lassen; dabei sind die Pauschbeträge nach Sachbezugsverordnung zu berücksichtigen.
LAG Nürnberg 26.7.2004 – 9 (7) TaBV 51/02
Der Arbeitgeber ist nicht bereits deshalb verpflichtet, die Schulungskosten nach § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen, weil er auf eine Mitteilung des Betriebsrats, ein bestimmtes Betriebsratsmitglied zu dieser Schulungsveranstaltung entsenden zu wollen, geschwiegen hat.
BAG 24.5.1995 – 7 ABR 54/94
5.2. Reisekosten
Ein Arbeitgeber hat einem Betriebsratsmitglied nicht gem. § 40 Abs. 1 BetrVG Fahrtkosten zu einem Schulungsort zu erstatten, die allein dadurch entstanden sind, dass das Betriebsratsmitglied allein mit seinem Privatauto zu dem Schulungsort gefahren ist, obwohl ihm die Mitfahrt im Wagen eines anderen Betriebsratsmitglieds zumutbar und möglich war.
LAG Hamm 13.11.1991 – 3 TaBV 110/91 = BB 1992, 781
(Rechtsbeschwerde eingelegt: BAG 7 ABR 10/92)
Der Betriebsrat hat ein Recht zur Auswahl unter konkurrierenden Angeboten. Bei seiner Auswahlentscheidung muss er unter gleichwertigen Angeboten die näher gelegenen auswählen, um Reisekosten zu ersparen. Er ist jedoch nicht gehalten, jeweils die mit den geringsten Kosten verbundene Schulungsveranstaltung auszuwählen. Ihm steht im Rahmen seines Beurteilungsspielraums die Befugnis zu, die Teilnahme an einer seiner Ansicht nach qualitativ höherwertigen – wenn auch teureren – Schulungsmaßnahme zu beschließen.
BAG 15.5.1986 – 6 ABR 74/83
Werden in einem Betrieb die im Auftrag des Arbeitgebers von Arbeitnehmern ausgeführten Reisen allgemein nach den Lohnsteuerrichtlinien abgerechnet, dann gilt diese Regelung auch für Reisen von Betriebsratsmitgliedern, die diese zur Wahrnehmung der ihnen nach dem BetrVG obliegenden Aufgaben ausführen müssen. Eine gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebes günstigere Regelung verstieße gegen § 78 Satz 2 BetrVG.
BAG 29.1.1974 – 1 ABR 34/73
Besteht in einem Betrieb eine für alle Arbeitnehmer verbindliche betriebliche Reisekostenregelung, so ist diese grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn dort geregelte Kosten Betriebsratsmitgliedern bei einer Betriebsratstätigkeit entstehen. Ohne Bedeutung ist, ob die Betriebsratsmitglieder vor ihrer fraglichen Betriebsratstätigkeit die Reisekostenregelung gekannt haben oder kennen mussten, wenn ausnahmslos nach ihr abgerechnet wird.
BAG 17.9.1974 – 1 ABR 98/73
5.3. Unterkunfts- und Verpflegungskosten
Zu den dem einzelnen Betriebsrat gem. § 40 BetrVG vom Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG zu erstattenden Kosten können auch Aufwendungen für eine reisebedingte Übernachtung zählen. Wegen der den Betriebsrat treffenden Pflicht zur sparsamen Wirtschaftsführung hat der Betriebsrat nicht erforderliche Übernachtungskosten zu vermeiden. Das Betriebsratsmitglied hat bei einer um 11 Uhr beginnenden Schulungsveranstaltung die per Bundesbahn durchgeführte vierstündige Anreise am Schulungstag durchzuführen; die durch die Anreise am Vortage unnötigerweise entstandenen Kosten hat der Arbeitgeber nicht zu tragen.
LAG Schleswig-Holstein 14.3.1996 – 4 TaBV 15/95 = BB 1996, 1062
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber berechtigt, von den Verpflegungskosten ersparte Eigenaufwendungen des Schulungsteilnehmers abzuziehen. Hierfür kann er in Anlehnung an steuerrechtliche Grundsätze (Abschnitt 39 der Lohnsteuerlinie 1991) ein Fünftel der tatsächlichen Verpflegungsaufwendungen anrechnen. Zudem ist er nicht verpflichtet, auch die Kosten persönlicher Lebensführung zu erstatten. In den von den Veranstaltern zu erstellenden Belegen sind demzufolge die Kosten getrennt nach Unterkunft und Verpflegung anzuführen. Den Belegenmuss auch zu entnehmen sein, welche gastronomischen Leistungen in Rechnung gestellt worden sind. Zu diesen Angaben ist jeder Schulungsveranstalter aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht gehalten, unabhängig davon, ob es sich um einen kommerziellen oder gewerkschaftlichen Anbieter handelt.
BAG 28.6.1995 – 7 ABR 55/94
An der Rechtsprechung des BAG zum Erstattungsanspruch des Betriebsrats bei Schulungsmaßnahmen bezüglich der Verpflegungskosten ist insoweit festzuhalten, als eine Haushaltsersparnis anzurechnen ist. Eine Bindung an etwa bestehende Reisekostenrichtlinien für betriebliche Dienstreisen ist im Hinblick auf die unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen und Maßstäbe abzulehnen.
Der Umfang der Kostenerstattung für Verpflegung bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 37 Abs. 1, 6; 40 Abs. 1; 78 Satz 2 BetrVG, die als interdependente Parameter sowohl zu einer Erstattung über pauschale Tagessätze hinausführen können als auch zu einer Unterschreitung derselben.
LAG Nürnberg 25.2.2003 – 2 TaBV 24/02 = LAG-Report 2003, 243 (Rechtsmittel zugelassen)
5.4. Seminargebühren
Die auf § 40 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG beruhende Kostenerstattungspflicht der Arbeitgeber für Seminare wird durch den Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eingeschränkt.
Die dafür in Rechnung gestellten Kosten sind nicht unverhältnismäßig. Der Auffassung der Arbeitgeberin, sie sei nur zur Erstattung der Kosten einer gleichwertigen günstigeren Schulungsveranstaltung verpflichtet, wie sie etwa von der Gewerkschaft oder einer von Arbeitgebern getragenen Bildungseinrichtung angeboten werden, ist das Landesarbeitsgericht zu Recht nicht gefolgt. Der Betriebsrat darf den Arbeitgeber mit denjenigen Kosten belasten, die er der Sache nach für verhältnismäßig und damit dem Arbeitgeber für zumutbar halten kann. Im Rahmen seines Beurteilungsspielraums hat der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die zu erwartenden Schulungskosten mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu vereinbaren sind. Er hat auch darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. Demgegenüber ist der Betriebsrat nicht gehalten, an Hand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auch auszuwählen. Seine Auswahlentscheidung kann er bei vergleichbaren Seminarinhalten auch von dem Veranstalter selbst abhängig machen.
BAG 28.6.1995 – 7 ABR 55/94
Die Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 i. V. m. § 37 Abs. 6 und § 65 Abs. 1 BetrVG ist nicht nur durch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, sondern auch durch den koalitionsrechtlichen Grundsatz eingeschränkt, dass die Gewerkschaften aus den Schulungsveranstaltungen zumindest keinen Gewinn erzielen dürfen. Diese Einschränkungen der Kostenerstattungspflicht gelten jedenfalls auch dann, wenn eine Gewerkschaft einer GmbH, deren Anteile sie zu 100 % hält, die Durchführung der Schulungsveranstaltung überträgt und sich einen bestimmenden Einfluss auf die Ausgestaltung der Schulung vorbehält.
Die danach erstattungsfähigen Kosten sind auch dann im Einzelnen anzugeben, wenn der Betriebsrat oder die einzelnen Schulungsteilnehmer den Kostenerstattungsanspruch geltend machen.
Nach einer Rückabtretung des Kostenerstattungsanspruchs durch den Schulungsträger an die Schulungsteilnehmer hat auch der Betriebsrat das Recht, den Arbeitgeber auf Kostenerstattung an die einzelnen Schulungsteilnehmer in Anspruch zu nehmen.
BAG 30.3.1994 – 7 ABR 45/93
Koalitionsrechtliche Beschränkungen der Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG für Schulungen i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG gelten auch dann, wenn ein gemeinnütziger Verein die Schulungsveranstaltungen durchführt, bei denen die Gewerkschaften kraft satzungsmäßiger Rechte und personeller Verflechtungen maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt, die Organisation und die Finanzierung der Bildungsarbeit nehmen.
BAG 28.6.1995 – 7 ABR 55/94
Der Arbeitgeber muss im Rahmen von § 40 BetrVG nur diejenigen Kosten bezahlen, die tatsächlich durch die Schulung entstanden sind.
Sind die Teilnehmergebühren so bemessen, dass darin ein Gewinnanteil für die Gewerkschaften enthalten ist, so besteht hierfür keine Erstattungspflicht. Die Abrechnung der Bildungsveranstaltung nach steuerlichen Pauschsätzen spricht nicht gegen eine solche Gewinnerzielung.
BAG 15.1.1992 – 7 ABR 23/90
Der Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Übernahme von Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG, die einem Betriebsratsmitglied anlässlich des Besuchs einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, setzt einen Beschluss des Betriebsrats zur Teilnahme an der vom Betriebsratsmitglied besuchten Veranstaltung voraus. Ein vorangehender Beschluss über die Teilnahme an einem anderen Seminar genügt nicht.
Ein Beschluss des Betriebsrats, der nach dem Besuch der Schulung gefasst wird und in dem die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds gebilligt wird, begründet keinen Anspruch des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG auf Kostentragung (Aufgabe von BAG 28.10.1992 – 7 ABR 14/92).
BAG 8.3.2000 – 7 ABR 11/98
Auch vier Wochenschulungen mit den Themen „Einführung ins Betriebsverfassungsrecht“, „Mitbestimmungsrechte bei Kündigung“, Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen“ und „Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG“ können für neu gewählte Betriebsratsmitglieder erforderliche Grundschulungen im Sinne des § 37 VI BetrVG sein, für die ein besonderer Nachweis der Erforderlichkeit der Kenntniserlangung nicht geführt werden muss.
Der Besuch dieser vier Schulungen ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn während dieser Schulungen auch Grundkenntnisse des Arbeitsrechts vermittelt werden, die den Besuch eigener Grundschulungen zum Thema Arbeitsrecht überflüssig werden lassen.
Beschließt der Betriebsrat einen „Seminarplan“, der einzelne Schulungsmaßnahmen enthält, die nicht als erforderlich erscheinen, dann führt dies nicht zur automatischen Unwirksamkeit der Entsendung anderer Betriebsratsmitglieder zu für sich betrachtet erforderlichen anderen Schulungsmaßnahmen
LAG Nürnberg 28.5.2002 – 6 (5) TaBV 29/01 = NZA-RR 2002, 641



