Abmahnung statt Kündigung trotz Pornoseiten BAG Urteil v. 19.04.2012 Az. 2 AZR 186/11

Vor vielen vielen Jahren hat mal jemand gesagt, dass das Internet nur etwas für Freunde des anatomischen Anschauungsmaterials ist. Das war in den Anfangszeiten des Internets. Dies stimmt heute sicherlich nicht mehr. Dennoch ist die Versuchung groß, sich auch mal die Arbeitszeit ein wenig zu „versüßen“. Dies dachte sich auch ein Abteilungsleiter, als er etwa einen Monat lang von seinem Arbeitsplatz aus Pornoseiten besuchte.Ja gut, mag der ein oder andere denken. Soll er doch. Dies sah die Arbeitgeberin aber anders. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos bzw. hilfsweise ordentlich. Ohne Erfolg. Der Abteilungsleiter erhob Kündigungsschutzklage. Das Gericht entschied, dass allein im Herunterladen pornografischen Materials noch kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gesehen werden kann. Das Verhalten des Abteilungsleiters hätte durch eine Abmahnung zukünftig positiv beeinflusst werden können. Gerade auch vor dem Hintergrund des langen beanstandungsfreien Arbeitsverhältnisses, hätte dem Abteilungsleiter die Möglichkeit gegeben werden müssen, sein Verhalten zu korrigieren. Dies erreicht man eben durch einen Abmahnung. Das BAG hat also eine Interessenabwägung vorgenommen und hierbei die Interessen des Abteilungsleiters über denen der Arbeitgeberin gestellt. Gleiches gilt auch für die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung. Diese sei gem. § 1 KSchG nicht sozial gerechtfertigt gewesen. Auch hier wäre die Abmahnung als milderes Mittel geeignet gewesen, beim Abteilungsleiter eine Verhaltensänderung herbeizurufen.

Aber auch hier sei wieder gesagt, dass es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung handelt. Das BAG hat keineswegs einen Freibrief zum Pornosurfen während der Arbeit erteilt. Wer erst kurz im Betrieb beschäftigt ist und sich hemmungslos Schmuddelbildchen herunter lädt, muss mit einer Kündigung rechnen. Und die kann durchaus auch Erfolg haben. Also Finger weg und nur zu Hause schauen.

Das Urteil gibt es hier.

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