Arbeitszeugnis – kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche BAG Urteil v. 11.12.2012 Az. 9 AZR 227/11

Arbeitszeugnis – kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in dieser Entscheidung mit dem Arbeitszeugnis auseinandergesetzt, insbesondere mit der Schlussformel, also dem Dank und der guten Wünsche. Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ist in § 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung geregelt. Danach hat der Arbeitnehmer gem. Satz 2 Anspruch auf ein Zeugnis, das mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthält. Das sog. einfache Zeugnis. Dagegen gibt es noch das qualifizierte Arbeitszeugnis, geregelt in Satz 3. Dieses Zeugnis muss Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis enthalten. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Mit persönlichen Empfindungen ist so was wie – „Wir bedauern ihr Ausscheiden und wünschen Ihnen alles Gute“ – gemeint. Wer jetzt an etwas anderes gedacht hat, sollte andere literarische Werke lesen. Urteile des Bundesarbeitsgerichts enthalten meistens wenig Gefühle. 🙂 Das ist aber auch gut so. Doch zurück zu unserem Arbeitszeugnis. Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der mit seiner Schlussformel nicht einverstanden ist, eine Korrektur nicht verlangen kann, sondern dann lediglich ein Zeugnis ohne Schlussformel.
Im zu entscheidenden Fall erhielt ein Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Beurteilung. Im Schlusssatz wünschte man ihm dagegen lediglich alles Gute und man fügte noch hinzu, das Herr K aus betriebsbedingten Gründen aus dem Unternehmen ausscheidet. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass dieser Schlusssatz sein ansonsten gutes Zeugnis abwerte. Anm. des Verfassers: Nicht ganz zu Unrecht! Er verlangte die Formulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“
Das Arbeitsgericht gab ihm Recht, das LAG nicht mehr. Daraufhin legte er Revision beim BAG ein. Das BAG machte deutlich, dass Schlusssätze nicht „beurteilungsneutral“ sind und daher objektive Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers bestätigen oder relativieren können. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlussätze formuliert und diese nach Ansicht des Arbeitnehmers nicht mit übrigen Inhalten übereinstimmen, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erstellen. Eine Korrektur oder Anpassung muss er dagegen nicht vornehmen. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf eine Dankesformel.
Im Ergebnis kann ein Arbeitgeber damit jedes noch so gute Zeugnis durch eine „einfache“ Schlussformel herabsetzen. Ist der Arbeitnehmer mit dieser Formel nicht einverstanden, lässt der Arbeitgeber sie weg. Und was würden wir dann vermuten, wenn wir ein Zeugnis ohne eine solche Formel lesen…? Klar! Der Arbeitnehmer ist nicht so gut wie es scheint. Das Urteil stimmt mich ein wenig bedenklich. Vielleicht sollte das BAG doch mehr Gefühle zeigen… 🙂

2 Comments

  1. Hanan said:

    Das Problem ist nur, dass die so erstellten Arbeitszeugnisse nicht immer zuerfeftnd sind. Und das haben sie nun einmal zu sein. Wohlwollend zwar, aber gleichwohl wahr.

    26. Februar 2013
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