Bremsklotz

Nicht jeder ist mit einer neuen Betriebsvereinbarung einverstanden. Als Betriebsrat kann ich nicht alle glücklich machen. Auf Einzelschicksale nehmen wir keine Rücksicht, heißt es da gerne mal. Geht in der Praxis auch häufig nicht, denn der Betriebsrat hat die Interessen der Belegschaft zu berücksichtigen. Besonders kritisch wird es, wenn der Betriebsrat gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine neue BV „Schichtarbeit“ abschließt. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Hier kann es den einzelnen Mitarbeiter „erwischen“. So auch im vorliegenden Fall, entschieden vom LAG Schleswig-Holstein Urteil v. 17.06.2014 Az. 2 Sa 95/14. Was ist passiert? Nun, der BR hat gemeinsam mit dem Arbeitgeber die bereits genannte neue BV „Schichtarbeit“ abgeschlossen. Alle waren zufrieden (so behaupte ich mal), nur einer nicht. Und der zog vor das Arbeitsgericht, erlitt in der ersten Instanz Schiffbruch (Arbeitsgericht Lübeck) und auch die zweite Instanz beglückte ihn nicht. Nun, warum? Was könnte der Kläger hier vorbringen, um nicht unter die BV zu fallen?

  1. Die BV ist nicht wirksam zustande gekommen. (-)
  2. Die BV verstößt gegen ein Gesetz. Z. B. ArbZG. (-)
  3. Die BV verstößt gegen einen geltenden Tarifvertrag. (-)
  4. Die BV berührt ihn in seinen erworbenen Rechten. (-) Welche?
  5. Die BV verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. (-)

Im vorliegenden Fall griff keiner diese Punkte. Aber als Arbeitnehmer können wir uns ggf. hieran orientieren. Da hilft nur eins: Zähne zusammenbeißen und bei der nächsten BR-Wahl jemand anderes wählen. An der wirksamkeit der BV ändert das aber auch nichts.

Der Betrieb stellt übrigens Bremsbeläge her.

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