Kündigung – Diebstahl in der Firmenkantine…

ArbG Frankfurt am Main Urteil v. 25.03.2013 Az. 7 Ca 418/12

…oder wie man höchstens beim Koch in Ungnade fällt. Doch zur Sache. Kündigungen sind doch unser aller Lieblingsthema. Auch diesmal wollen wir uns wieder der Kündigung widmen. Ein Lagerist hatte sich in der Firmenkantine ein belegtes Brötchen aus einem defekten Automaten genommen und dieses dann nicht an der Kasse bezahlt. Ob es sich um ein Mettbrötchen handelt, ist nicht geklärt. Ich vermute aber, eher weniger. Der Diebstahl blieb nicht ohne Folgen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Dies nahm der Arbeitnehmer nicht hin und erhob gegen seinen Brötchengeber Kündigungsschutzklage. Mit Erfolg! Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main erklärte sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam. Zur Begründung führte es aus, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht direkt geschädigt hat, sondern nur den Kantinenbetreiber. Es handelte sich vorliegend nämlich um eine fremdverpachtete Firmenkantine. Nur bei einer unmittelbaren Schädigung des Arbeitgebers, dürfe ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden.

Na dann, auf in die Kantine!

Ein Kommentar

  1. Sebastian said:

    Ich finde es immer wieder unglaublich, wie manche Arbeitgeber ihre Angestellten behandeln, oder besser gesagt entsorgen. Natürlich ist ein Diebstahl nie gutzuheißen, aber die Verhältnismäßigkeit sollte gewahrt bleiben – unabhängig davon, welche juristischen Feinheiten hier für die eine oder andere Seite gesprochen haben.

    5. April 2013
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