Kündigungsschutz – Leiharbeitnehmer und Betriebsgröße

Kündigungsschutz und Leiharbeitnehmer BAG Urteil v. 24.01.2013 Az. 2 AZR 140/12

Bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes sollen nunmehr auch Leiharbeitnehmer berücksichtigt werden, sofern ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KschG gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Berücksichtigt wurden dabei bisher nur die Arbeitnehmer, die in einem Vertragsverhältnis mit dem Arbeitgeber standen. Dies ist bei Leiharbeitnehmern nicht der Fall. Diese haben einen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher.
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Kündigungsschutzgesetz der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein  Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe stärker belastet. Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.
Vereinfacht gesagt: Wenn du dir schon regelmäßig teure Leiharbeitnehmer leisten kannst, genießt du auch nicht den Schutz eines Kleinbetriebes. Vielmehr genießen deine Arbeitnehmer dann den vollen Kündigungsschutz. Dagegen lässt sich doch nichts einwenden. Die Arbeitgebervertreter sehen das bestimmt anders. Bin mal gespannt, was da noch kommt.

Pressemitteilung des BAG gibt’s es hier.

Ein Kommentar

  1. Dirk Kuhn said:

    Gerade beim Thema Leiharbeit tut sich momentan sehr viel.

    So hat das BAG am 24.01.2013, Az.:2 AZR 140/12 entschieden – und zwar entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 23 KSchG – dass für die Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bei der Anzahl der Arbeitnehmer auch regelmäßig eingesetzte Leiharbeitnehmer mitzählen.

    Für mich interessant die Frage, ob man zukünftig bei Betriebsratswahlen nun auch die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Leiharbeitnehmer berücksichtigen wird.

    Derzeit gilt noch: Leiharbeitnehmer wählen, zählen aber nicht.

    27. Januar 2013
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