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Was glauben Sie, wie es um die Geschlechtergerechtigkeit in Deutschland bestellt ist? Erleben Sie in unserer Gesellschaft oder auch am Arbeitsplatz Sexismus oder andere Diskriminierungen? Oder gehören Sie zu denjenigen die behaupten, mittlerweile sei in Deutschland so viel passiert in puncto Geschlechtergerechtigkeit und man müsse die „armen Männer“ endlich mal in Ruhe lassen?

Die Zahlen sprechen allerdings eine andere Sprache. In den Vorständen der DAX-Unternehmen trifft man zu 85 % auf Männer. Unbezahlte Sorgearbeit für die Familie, Haushalt und pflegebedürftige Angehörige wird hauptsächlich von Frauen geleistet. Männern wird in unserer Gesellschaft also nach wie vor die Lohnarbeit zugewiesen. Auch in der Politik, wo festgelegt werden, sind die Männer in deutlicher Mehrzahl. Unbestritten ist, dass sich in den letzten Jahren in puncto Gleichstellung einiges bewegt hat, aber nach wie vor ist noch vieles zu tun.

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Diskriminierung von LSBT-BeschäftigtenIhnen ist der Begriff LSBT-Beschäftigte noch nie über den Weg gelaufen? Diese Abkürzung steht für lesbische, schwule, bisexuelle und transgeschlechtliche (Trans*) Beschäftigte.

Leider haben diese hierzulande immer noch einen schweren Stand – und das in unserer so offen geglaubten Gesellschaft. Das Institut für Diversity- und Antidiskriminierungsforschung (IDA) und die Hochschule Fresenius haben nach 2007 erstmalig wieder die Situation dieser Beschäftigten in den Blick genommen. An der Befragung „Out im Office“, gefördert von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, haben 2.884 LSBT-Beschäftigte teilgenommen. Erstmalig wurde die Zielgruppe in diesem Jahr um die bisexuellen und transgeschlechtlichen Arbeitnehmer erweitert.

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HandschlagUmgangsformen sind wichtig. Das haben uns schon unsere Eltern beigebracht – den meisten von uns jedenfalls. Freundlich grüßen, sich vorstellen, Hände schütteln…so ist das formelle Prozedere, wenn wir einen Raum betreten. Ist der Handschlag jedoch wirklich notwendig und überhaupt sinnvoll? Oder ist er einfach nur typisch deutsch?

Als vor einiger Zeit der Fall eines jungen Muslims durch die Presse ging, der seiner Lehrerin den Handschlag verweigerte, war die öffentliche Empörung groß. Der Muslim begründete dies mit seiner Religion, dass er Frauen nicht berühren möchte, was keineswegs respektlos sei, sondern von Respekt zeuge, weil er ihnen keine Berührung aufzwängen möchte. Denn diese fänden sie möglicherweise unangenehm. Eine abwertende Geste sei dies keineswegs.

Viele Ärzte oder Mitarbeiter im Gesundheitswesen verzichten auch auf den Handschlag, denn dadurch werden viele Krankheitserreger übertragen. Und der Handschlag ist sicherlich nicht die einzige Art, sich freundlich und respektvoll zu begrüßen: Franzosen und Südeuropäer geben sich ein Küsschen (oder auch 2 oder 3), die Japaner umarmen sich und manch einer lächelt einfach nur freundlich und legt die Hand aufs Herz.

Können wir im Zeitalter der Globalisierung wirklich verlangen, dass man sich in Deutschland zur Begrüßung die Hände zu schütteln hat? Ein Recht auf Händeschütteln gibt es schließlich nicht – im Gegensatz zu bestimmten Rechten aus dem Allgemeinen Gleichhandlungsgesetz (AGG). Dort steht, dass niemand z.B. aufgrund seines Geschlechts benachteiligt werden darf, wenn er z.B. Arbeitsverträge abschließt. Wenn allerdings ein Schüler seiner Lehrerin nicht die Hand schüttelt hat das keine rechtlichen Auswirkungen und kann deshalb auch nicht geahndet werden.

In unserem Grundgesetz steht, dass jeder seine Religion frei ausüben darf. Wenn dadurch niemand gestört wird, sollte grundsätzlich auf religiöse Empfindungen Rücksicht genommen werden. Und unser Grundgesetz sieht auch keine strikte Trennung zwischen Staat und Religion vor, Religionsgemeinschaften dürfen sich im öffentlichen Leben einbringen.

Arbeitsrechtlich ist aber nach wie vor nicht abschließend geklärt, ob der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, einem Angestellten zu kündigen, wenn dieser den Handschlag aus religiösen Gründen verweigert. Dazu müsste auch definiert werden, für welche Berufe ein Handschlag zwingend erforderlich ist, oder ob nicht ein verbaler Gruß verbunden mit einem Lächeln ausreichend sei. Dies dürfte schwierig sein. Schließlich kann der Arbeitgeber ggf. auch die Möglichkeit einer Versetzung in einen Arbeitsbereich ohne Kundenkontakt prüfen.

Hand aufs Herz: Ist es nicht eigentlich egal, wie wir uns begrüßen – Hauptsache es ist respektvoll und freundlich?

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LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.11.2012 15 Ta 2066/12

Zugang einer E-Mail?!? Ich hätte nicht gedacht, dass so etwas problematisch sein kann. Irgendwann habe ich mal gelernt, dass der Absender den Zugang beim Empfänger beweisen muss. Man möge mich korrigieren, wenn ich mich irre. Es entzieht sich nun meiner Kenntnis, warum das bei digitaler Post (E-Mail) anders sein soll. Aber ich habe ja das LAG Berlin-Brandenburg auf meiner Seite. Dann kann ja nichts mehr passieren. Doch zur Sache. Der Antragsteller (nicht der Kläger, da es erst um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geht) hat sich beim Antragsgegner auf eine Stellenausschreibung in einem Internetportal per E-Mail beworben. Er drückt auf versenden und weg war sie. Eine Fehlermeldung erhielt er nicht. Die Stellenanzeige war zudem auch noch AGG-Kritisch, da von einem „jungen Team“ die Rede war. Soweit so gut. Was macht man nach einer Bewerbung? Man wartet. Und das häufig vergeblich. In diesem Fall war es ähnlich. Der Antragsteller erkundigte sich später erneut per E-Mail beim Unternehmen. Dieses wusste jedoch von keiner E-Mail. Die Bewerbungsmail sei nie angekommen. Was nun? Man klagt. Und weshalb klagt man? Natürlich! Verstoß gegen das AGG und somit Schadensersatz nach § 15 Abs. 2 AGG. Was denn sonst. 🙂 Der Antragsteller berief sich u. a. darauf, dass der Hinweis „deutsch Muttersprache“ eine Diskriminierung wegen der Herkunft sei. Doch darüber musste das LAG Berlin-Brandenburg nicht entscheiden. Der Antrag auf Gewährung von PKH wurde zurückgewiesen. Auf das AGG konnte sich der Bewerber nicht berufen, da er ja nicht zum Bewerberkreis gehörte. Es fehlte der Nachweis, dass seine E-Mail beim Antragsgegner angekommen ist. Der Auffassung des Antragstellers, dass es ausreiche, wenn er selbst das Absenden nachweisen könne, wollte das LAG Berlin-Brandenburg nicht so wirklich folgen. Denn eine E-Mail geht nach Auffassung des Gerichts zu, wenn sie in die Mailbox des Empfängers oder des Providers abrufbar gespeichert wird. Beweisen muss den Zugang derjenige, der sich darauf beruft. Auch für den Beweis des ersten Anscheins reicht es nicht aus, wenn der Erklärende die Absendung beweisen kann. Eine Lesebestätigung hätte dem Antragsteller hier wohl geholfen. Doch die lag nicht vor. Also alles doch irgendwie wie bei der analogen Post. Zugang bleibt Zugang. Ob nun digital oder analog.

Die digitale Technik hat uns diesmal eine weitere AGG-Auseinandersetzung erspart.

Den Beschluss gibt es hier.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Diskriminierung – Bewerbung auf eine Traineestelle

BAG Urteil v. 24.01.2013
Az. 8 AZR 429/11

Sucht ein öffentlicher Arbeitgeber in einer an „Berufsanfänger“ gerichteten Stellenanzeige für ein Traineeprogramm „Hochschulabsolventen/Young Professionals“ und lehnt er einen 36jährigen Bewerber mit Berufserfahrung bei einer Rechtsschutzversicherung und als Rechtsanwalt ab, so ist dies ein Indiz für eine Benachteiligung dieses Bewerbers wegen seines Alters.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte


AGG und die Benachteiligung von religionslosen Bewerbern

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben manchmal Sonderrechte. Dies gilt auch für Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft. Das AGG wird für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften eingeschränkt, so dass diese die Religionszugehörigkeit als Grundlage einer unterschiedlichen Behandlung ihrer Mitarbeiter machen dürfen. Diese Erfahrung musste auch ein Intensivpfleger machen, der sich bei einem Krankenhaus in Trägerschaft der katholischen Kirche bewarb. Trotz objektiver Eignung für die ausgeschriebene Stelle, wurde seine Bewerbung zurückgewiesen.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

AGG – Fundstück der Woche

Das AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) als Geheimwaffe aller Unterdrückten. Quasi der Robin Hood des Gesetzes. Doch manchmal geht so etwas aus wie Don Quijotes Kampf gegen die Windmühlen. Diese Erfahrungen musste auch eine Betriebsratsvorsitzende machen, nachdem ihre Arbeitgeberin mit Zustimmung des Betriebsrats mehrere außerordentliche Kündigungen gegen sie aussprach und mehrere Betriebsratsmitglieder gegen sie Strafanzeige erstatteten und einen Strafantrag stellten.
Die Betriebsratsvorsitzende fühlte sich durch verschiedene Mitarbeiter systematisch schikaniert und von der Arbeitgeberin über Jahre wegen ihres Geschlechts und ihrer Weltanschauung diskriminiert. Auch der schwere Vorwurf des Mobbings wurde erhoben.

Kuriositäten Recht für Betriebsräte

AGG bei der Lufthansa

Nein, nicht das was ihr denkt. Keine leicht oder gar nicht bekleideten Flugbegleiterinnen bei der Lufthansa. Es geht um die Mütze. Ach so heißt das jetzt. Nein, es geht wirklich um die Mütze. Um die Mütze des Kapitäns. Bei der Lufthansa gibt es eine „Betriebsvereinbarung Dienstkleidung“ die vorschreibt, dass die männlichen Piloten die Kapitänsmütze auf dem Flughafen tragen müssen. Diese Regelung gilt indes nicht für die Pilotinnen. Und darin sah ein Pilot bei der Lufthansa einen Verstoß gegen § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Warum müsse er eine Mütze tragen und seine Kolleginnen nicht?
Dies sah das Gericht aber anders. „Man dürfe die Mütze nicht isoliert sehen, sondern als Teil der Dienstbekleidung, die für Männer und Frauen nun einmal unterschiedlich sei, stellte das LAG Köln fest. Die Dienstbekleidung für Frauen habe auch ihre Besonderheiten. Frauen dürften einen Rock tragen, Männer nicht. Das stelle auch keine Benachteiligung der Männer dar. Andernfalls wäre unterschiedliche Dienstkleidung für Männer und Frauen generell unzulässig.“
Also bleibt die Mütze auf dem Kopf. Übrigens, die Lufthansa findet, dass die Mütze gut aussieht und das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen. Vielleich geht es weiter.
Mehr zum AGG hier. Das erstinstanzliche Urteil gibt es hier.

 

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

… insbesondere nicht, wenn sich Anwälte darauf berufen. Doch der Reihe nach.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt geboren 1973, legte 1999 die erste juristische Staatsprüfung ab und 2001 die zweite juristische Staatsprüfung. Alles also schon eine Weile her. Seit August 2002 war er überwiegend als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Im Jahr 2009 bewarb er sich bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, als Trainee (Anm. des Autors: Ich kann mir vorstellen warum.). Die Bewerbung war erfolglos. Der Anwalt erhielt eine Absage. Daraufhin verlangte er von der Beklagten € 14.000,- als Schadensersatz und legte der Beklagten nahe, sehr rasch über seine Zukunft in ihrem Unternehmen zu sprechen. Die Beklagte zahlte nicht und über die Zukunft im Unternehmen wurde -ach welche große Überraschung- auch nicht gesprochen. Bleibt also nur noch die Frage, warum der Anwalt hier so forsch auftrat. Welches vermeintliche Ass glaubte er im Ärmel zu haben. Nun, die Antwort ist ganz einfach.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte