Schlagwort: <span>freigestellter Betriebsrat</span>

…und schreiben sie es nicht in mein Arbeitszeugnis. Verdammt! Denn sonst bin ich erledigt. Nicht biologisch, sondern auf dem Arbeitsmarkt. Das mag im Einzelfall Hand in Hand gehen, aber eben nicht in diesem Fall. Und wenn sie es doch in mein Arbeitszeugnis schreiben, dann nehmen sie es gefälligst wieder raus.

Wir fragen uns also, welche Formulierung in einem Arbeitszeugnis so bedeutend sein kann, dass sie uns zu solchen Gedanken verleitet. Nur wenige. Aber die eine hat es in sich.

„Seit xxx bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war Herr XYZ von seiner beruflichen Tätigkeit aufgrund seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat freigestellt.“ 

Holla, bewerben sie sich damit mal. Vielleicht bei einer Gewerkschaft. Aber bei allen anderen Arbeitgebern…? Kritisch bis nahezu erfolglos.

So erging es einem Mitarbeiter, der von 2005 bis 2010 als Betriebsrat von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt war. Das Arbeitsverhältnis wurde durch außerordentliche, fristlose Kündigung beendet. Der Bitte nach einem qualifizierten Arbeitszeugnis kam man nach. Und wie!

Vor Gericht begehrte der Kläger die ersatzlose Streichung des o. g. Absatzes. Erfolglos. Das LAG Köln, Urteil vom 06.12.2013, Aktenzeichen: 7 Sa 583/13 vertritt die Auffassung, dass bei einer vollständigen Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung, Aussagen über Leistung  und Führung in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht möglich sind, solange der Arbeitnehmer freigestellt ist. Gut. Das ist logisch. Würde der Arbeitgeber die Freistellung verschweigen, so entspräche dies nicht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Ein Verschweigen führt zudem auch beim Arbeitnehmer zu einer nachteiligen Darstellungslücke.

Aha! Ich habe also die Wahl zwischen a.) steht im Zeugnis=Pest oder b.) steht nicht im Zeugnis=Cholera. So oder so. Ich bin erledigt.

Kleiner Trost für den Kläger: Die Formulierung „sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war in der Regel angemessen“ wurde in „stets einwandfrei“ geändert.

Das Problem besteht letztlich nur deshalb, weil die Tätigkeit als Betriebsrat nicht als besondere Form der Qualifizierung angesehen wird, was sie aber eindeutig ist. Die Österreicher sind da weiter. Lesen sie hier.

Individualarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

…sie müssen nicht stempeln. Sie sollen es auch gar nicht. Nein, sie dürfen es gar nicht. Und warum, wird da der freigestellte Betriebsrat seinen Arbeitgeber fragen. Nun, wird dieser Antworten, wir haben ja eine Betriebsvereinbarung zur Einführung eines Zeitdatenmanagementsystems (BV Taris) eingeführt, und nach dieser Vereinbarung dürfen nur Mitarbeiter ihre Arbeitszeit erfassen, die auch arbeiten. Und sie arbeiten ja nicht. Sie sind ja freigestellter Betriebsrat und was die den ganzen Tag machen, weiß ich eh nicht. So oder so ähnlich könnte die Kommunikation zwischen einem Arbeitgeber und seinem freigestellten Betriebsrat abgelaufen sein.

Wir müssen uns also mit der Frage auseinandersetzen, ob ein freigestellter Betriebsrat arbeitet. Sicher tut er das. Zwar wird er für die Dauer der Freistellung von der Arbeitspflicht befreit. Anstelle der Arbeitspflicht tritt aber die Tätigkeit als Betriebsrat.

„Soweit ein Betriebsratsmitglied nicht in diesem Sinne im Umfange seiner Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit erbringt, kann dies zu Abzügen vom Arbeitsentgelt führen, weil die Freistellung nicht für Betriebsratstätigkeit genutzt wurde und deshalb der Anspruch auf Leistung von Arbeitsentgelt ohne berufliche Arbeitsleistung entfällt.“

Der Zweck einer Zeiterfassung, An- und Abwesenheiten zu erfassen und diese zum Zwecke der Vergütungsabrechnung an das Abrechnungssystem zu übergeben, trifft auch auf freigestellte Betriebsratsmitgleider zu.
Also! Stempeln!

Was lernen wir daraus? Auch Betriebsratsarbeit ist Arbeit. Das dürfte klar sein.

Den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts gibt es hier.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Diese Frage kann man sich stellen, wenn man sich die aktuellen Ereignisse um die Fastfood Kette Burger King einmal anschaut. Nach dem Verkauf der letzten 91 firmeneigenen Restaurants an die Yi-Ko Holding in Stade, wird ein radikaler Sparkurs eingeschlagen, so berichtet die Wirtschaftswoche in ihrer Online-Ausgabe. Doch woran wird denn nun gespart. Am Brötchen? Am Fleisch? An den Zwiebeln? An den Gurken? Nein! Sondern am Betriebsrat. Der liegt zwar nicht zwischen den Brötchen, fühlt sich aber im Moment wohl so. Er soll zwar nicht gegrillt werden, wie ich -zugegeben- etwas reißerisch formuliert habe, aber doch irgendwie entfernt werden. Und dazu hat man sich Rechtsanwalt Helmut Naujok, von Gewerkschaften gerne als „Betriebsratskiller“ bezeichnet, geholt. Ob´s hilft? Ich hab da so meine Zweifel. Insbesondere wenn Burger King von einem freigestellten Betriebsrat 48.000 EUR haben möchte, weil er zwei Jahre nicht „gearbeitet“ hat. Ich wiederhole nochmal. Nach NGG-Angaben war der Betriebsrat freigestellt. Jetzt zeige mir doch mal jemand die Vorschrift, aus der sich ergibt, dass freigestellte Betriebsräte kein Arbeitsentgelt bekommen. Der Finder möge sich bei mir melden. Ich lade ihn dann zu Mc Donalds ein. 🙂

Kuriositäten

…schallt es über das Werksgelände. So geschehen im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Koblenz. Ich kenne diesen Ruf und er erinnert mich an einen Ferienjob nach dem Abitur. Was ich an dieser Stelle aber nicht möchte, ist meine Nebenjobs während des Studiums aufzählen. Wer sich dafür (nicht für meine) interessiert, findet bei Carsten R. Hoenig mehr dazu. Hier geht es um einen Betriebsrat, und zwar um einen „besonderen“ Betriebsrat. Den freigestellten Betriebsrat. Das sind die, bei denen sich die Arbeitgeber immer fragen, was die den ganzen Tag machen. Ich wiederhole nochmal: die Arbeitgeber, um hier keine Missverständnisse aufkommen zu lassen. Der freigestellte Betriebsrat ist in § 38 BetrVG und in § 37 Abs. 2 BetrVG, dort aber nicht ausdrücklich, geregelt. § 38 Abs. 1 BetrVG können wir entnehmen, dass bei Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen ist. Doch was passiert, wenn die Anzahl der regelmäßig Beschäftigten im Betrieb unter den Schwellenwert von 200 sinkt. Muss der freigestellte Betriebsrat dann wieder an die „Arbeit“? Oder kann er sich darauf berufen, dass zum Zeitpunkt des Beschlusses (bzgl. der Freistellung) die Mitarbeiterzahl noch bei min. 200 lag? Machen wir es kurz und schmerzlos. Kann er nicht, so das LAG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 14.05.2013 Az. 6 SaGa 2/13. Um Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vermeiden sorgt § 38 Abs.1 BetrVG dafür, dass die Erforderlichkeit eines freigestellten Betriebsrats vermutet wird, und zwar gestaffelt nach der Arbeitnehmerzahl. Sinkt diese unter den Schwellenwert von 200, ist die Erforderlichkeit u. U. nicht mehr gegeben, so dass die Zahl der freigestellten Betriebsräte angepasst werden muss. Die Zahl der Freistellungen kann sich also im Laufe einer Amtsperiode in beide Richtungen ändern. Im zu entscheidenden Fall sank die Anzahl der Arbeitnehmer auf unter 200 und blieb dort auch konstant. Demnach hätte der freigestellte Betriebsrat wieder zurück auf seinen Arbeitsplatz gemusst. Aber es gibt noch § 37 Abs. 2 BetrVG.

Für Betriebe, deren Belegschaftsstärke in der Regel 200 Arbeitnehmer nicht überschreitet, kann in Ausnahmefällen nach dem Grundtatbestand des § 37 Abs. 2 BetrVG die völlige oder teilweise Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes geboten sein, wenn diese Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist.“,

 so das BAG in einer Entscheidung aus dem Jahr 1991.

„Voraussetzung für die zusätzliche Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds ist die Darlegung, dass nach Art und Umfang des Betriebes die zusätzliche Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist…“

Die Hürde ist hoch. In den meisten Fällen dürfte die Hürde sogar zu hoch sein. So auch im vorliegenden Fall, mit dem Ergebnis, dass der freigestellte Betriebsrat wieder an seinen alten Arbeitsplatz zurück musste.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte