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Nicht JVA. Das ist was anderes. Ich habe tatsächlich nach langer Zeit mal wieder was zum Thema JAV gefunden. Und wer es nicht weiß, JAV ist die Jugend- und Auszubildenvertretung. Geregelt in den §§ 60 ff. BetrVG. Die Entscheidung des LAG Hamm v. 04.04.2014 Az. 13 Sa 40/14 befasst sich mit dem Übernahmeanspruch eines Mitglieds der JAV nach § 78a Abs. 3 BetrVG. Und ohne uns in den Tiefen des Sachverhalts zu verirren geht es kurz gesagt darum, ob ein Ersatzmitglied der JAV, welches vorübergehend zum Vollmitglied aufrückte, einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nach § 78a Abs. 3 BetrVG hat. Dazu muss man aber noch wissen, dass dieses Mitglied an keiner Sitzung der JAV teilnahm. Um den nachwirkenden Schutz des § 78a Abs. 3 BetrVG geht es vorliegend deshalb, weil der JAV’ler im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schon wieder den Status eines Ersatzmitgliedes inne hatte.
Machen wir es kurz. Ein solcher Übernahmeanspruch besteht nicht. Und zwar deshalb nicht, weil der JAV`ler zum Zeitpunkt seiner Vollmitgliedschaft an keiner JAV-Sitzung teilnahm. Doch warum ist dies so.

Das Bundesarbeitsgericht sieht dies im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrats. Auch dieses genießt den nachwirkenden Schutz nur dann, wenn es auch tatsächlich konkrete Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen hat.

„Der nachwirkende Schutz solle nämlich die unabhängige, pflichtgemäße Ausübung des Betriebsratsamtes dadurch gewährleisten, dass er den Arbeitgeber nach Amtsende ein Jahr lang hindert, eine Kündigung des früheren Betriebsratsmitglieds ohne wichtigen Grund auszusprechen. Das Gesetz setze dabei darauf, dass sich in dieser Zeit eine mögliche Verärgerung des Arbeitgebers über die Amtsgeschäfte des Betriebsratsmitglieds deutlich lege und dieses deshalb während seiner aktiven Zeit unbefangen agieren könne. Einer solchen „Abkühlungsphase“ bedürfe es nicht, wenn das Ersatzmitglied während der Zeit, in der es vertretungshalber nachgerückt sei, weder an Sitzungen teilgenommen noch sonstige Betriebsratstätigkeiten ausgeübt habe. Es habe dann dem Arbeitgeber keinen Anlass zur möglichen negativen Reaktion auf seine Amtsausübung gegeben und bedürfe deshalb keines besonderen Schutzes.“

Man merke also: Wer sich nicht streiten kann, der wird auch nicht geschützt.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

… ist ein Italo-Western von Sergio Leone aus dem Jahr 1965Auszubildenden. In der Hauptrolle der junge Clint Eastwood. Klasse Western!! Wer ihn nicht kennt, sollte ihn unbedingt anschauen. Doch transformieren wir die Überschrift mal ins Arbeitsrecht. Für ein paar Dollar (besser Euro) mehr klingt doch ein wenig nach Ziel- und Leistungsvereinbarung. Erreiche ich dieses und jenes Ziel, bekomme ich dieses und jenes zusätzlich. Im Arbeitsverhältnis nicht selten, aber in der Handhabung durchaus schwierig. Insbesondere wenn es um die Frage geht, welche Ziele ich festlege und wie ich die Erreichbarkeit messe. Einfacher ist es da bei Auszubildenden. Ja, sie lesen richtig. Bei Auszubildenden! Da ist das einfach. Zum Teil zumindest. Wer gute Leistungen in der Berufsschule (messbar) und im Betrieb (weniger messbar) erbringt, erhält bis zu 50 Dollar (natürlich Euro) mehr im Monat. Gefunden habe ich dies bei einer deutschen Tochtergesellschaft eines amerikanischen Unternehmens, dessen Namen ich jetzt nicht nenne. Erstaunlich, finde ich. Muss man schon Auszubildende einem solchen Druck aussetzen? Nun gut. Noch erstaunlicher ist aber der Umstand, dass dies im Wege einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurde. Laut eigenen Angaben zwischen der JAV (Jugend- und Auszubildendenvertretung) und der Geschäftsführung. Die JAV kann keine Betriebsvereinbarungen abschließen. Sie ist lediglich Hilfsorgan des Betriebsrats. So viel dazu.

Kuriositäten Recht für Betriebsräte

… freien Arbeitsplätze. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der JAV, wenn der Arbeitgeber vorhandene Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt. Zu finden hier unter Rubrik „Aus der Praxis„.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

Hier mal wieder was für die JAV. Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 78a Abs. 2 BetrVG anhand eines kleinen Falles aus der Praxis.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte

…deshalb habe ich unter „Aus der Praxis“ ein erstes Urteil eingestellt, welches sich mit der Beschlussfassung der JAV und deren Rechtsfolgen beschäftigt. Den Artikel gibt es hier.

Kollektivarbeitsrecht Recht für Betriebsräte