Um poko.de besser nutzen zu können, aktivieren Sie bitte JavaScript in Ihrem Browser.
Betriebsrat | Forum / Forum / Betriebsrat / poko.de -...
Das Seminar wurde Ihrem Warenkorb hinzugefügt

Lieber Besucher, herzlich willkommen im Poko Forum. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen des Forums und alle Angebote von Poko nutzen zu können. Registrieren sie sich einfach auf dieser Seite: Für Mein Poko registrieren Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie direkt rechts bei "Login" Ihre Zugangsdaten eingeben.

hundemann

Einsteiger

Beiträge: 15

Danksagungen: 62

1

Mittwoch, 9. Mai 2012, 11:12

LAG Schleswig-Holstein: Kündigung nach Whistleblowing kann rechtens sein

Hallo zusammen,

ihr habt sicherlich kürzlich von der Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein gehört (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. März 2012 - AZ: 2 Sa 331/11 ): Darin hat das Gericht festgestellt, dass eine Kündigung nicht wirksam ist, nur weil Arbeitskollegen ihrerseits mit Eigenkündigung drohen, sollte der betreffende Mitarbeiter nicht entlassen werden.

Letztlich beinhaltet die Entscheidung aber einen wesentlich interessanteren Aspekt: So hatte das LAG Schleswig-Holstein nämlich (auch) darüber zu entscheiden, ob die Kündigung eines Arbeitnehmers, der seinen Arbeitgeber als Revanche für seine Entlassung bei einer Behörde angezeigt hat, rechtmäßig ist. Ausgesprochen interessant ist das meiner Meinung nach deshalb, weil dieses sogenannte Whistleblowing - also das Öffentlichmachen von illegalem Handeln (z.B. Korruption, Insiderhandel, Menschenrechtsverletzungen etc.) - gerade durch die Anonymous-Bewegung in den vergangenen Jahren viel mediale Aufmerksamkeit erfahren hat, obwohl es historisch betrachtet natürlich eine wesentlich längere Geschichte hat.

Hier ein Artikel, der sich mit diesem Aspekt der Entscheidung auseinandersetzt: http://www.impulse.de/recht-steuern/:Urt…er/1029167.html

Beste Grüße,

Christian

Benjes

Spezialist

Beiträge: 666

Danksagungen: 2314

2

Mittwoch, 9. Mai 2012, 20:27

Hallo,

der Enrtscheidung kann ich nur zustimmen. Eigentlich ist dafür ja auch gar kein Raum. Das Arbeitsrecht kennt vielfältioge Kündigungsgründe; bzw Fälle, in denen eine Kündigung rechtmäßig sein kann. Wenn einer von diesen gegeben ist, dann kanndeshalb ja schon eine Abmahnung oder eine Kündigung erfolgen. Wenn sich im Rahmen einer Mobbing - Aktion nunmehr eimnige der einen Partei gegen eine Person forcieren, die ihnen im Wege ist, dann kann ja unter Umständen eine Kündigung bedingt auf Störung des Betriebsfriedens vorliegend sein. Wenn dem aber gerade nicht so ist, dann kann die Drohnung mit Eigenkündigung nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

Dies würde dem Mobbingbereich Tür und Pforte öffnen. Das kann ja letztlich von niemandem so gewollt sein. Spätestens dann nicht, wenn man selber einmal die Person ist, gegen den sich eine solche Front aufgebaut hat.

MfG,

Horst

stelko

Spezialist

Beiträge: 891

Danksagungen: 1654

3

Donnerstag, 10. Mai 2012, 22:18

Hallo Benjes,

andererseits muss man dabei aber auch beachten, dass man selber sehr schnell im Boot sitzt. Ein Büroangestellter, der zum Beispiel von den krummen Machenschaften seines Chefs Kenntnis erlangt und trotzdem weitermacht - auch wenn er dies eigentlich gar nicht will und auch für schlecht heißt ; aber bspw "nur" seine Familie ernähren will, kann wegen Beihilfe zu einer Straftat verurteilt werden . Wenn er sich dagegen zur Wehr setzt, wird zumeist argumentiert, dass man in diesem Falle vepflichtet sei, zu diesen Tätigkeiten keinen Beitrag zu leisten; ggf. zu kündigen. So wurde es zumindest in der älteren Rechtsprechung gehandhabt.

Viele Grüße,

Sascha

Lorenz

Spezialist

Beiträge: 721

Danksagungen: 1141

4

Freitag, 11. Mai 2012, 20:18

Hallo,

das könnte ich mir aber gut anders vorstellen. Die Diskriminierungstatbestände sind sehr offen formuliert. Zum einen ist das natürlich vor dem Hintergrund der Rechtsfortbildung eine gute Sache. Die Gegenseite der Medaillie ist jedoch, dass auch missbräuchlichen Absichten und Trittbrettfahrern zum Teil Tür und Tor geöffnet werden. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass auch dies einer der (Mit-) Beweggründe gewesen sein könnte.

Gruß,

Lorenz

Jetzt mitreden!

Schulungen
für Sie!
Service-Hotline
0251 1350-0