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Rothschild

Fachmann

Beiträge: 188

Danksagungen: 237

1

Donnerstag, 28. Juni 2012, 13:36

BAG-Urteil zum AGG: Erteilung einer Falschauskunft als Indiz für Diskriminierung

Guten Nachmittag, verehrte Kolleginnen und Kollegen!

Für diejenigen (wenigen), die es nicht ohnehin schon gesehen haben hier das Urteil des BAG um AGG:

"Begründet ein Arbeitgeber seine Maßnahme gegenüber dem Arbeitnehmer, so muss
diese Auskunft zutreffen. Ist sie dagegen nachweislich falsch oder steht sie
im Widerspruch zum Verhalten des Arbeitgebers, so kann dies ein Indiz für
eine Diskriminierung bedeuten.

Die türkischstämmige Klägerin wurde von der Beklagten, einem Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung, zunächst befristet für die Zeit vom 1.
Februar bis 31. Dezember 2008 als Sachbearbeiterin eingestellt. Im Oktober
2008 fand ein Personalgespräch statt, in dem es auch um Arbeitsfehler der
Klägerin ging. Im November 2008 wurde die Verlängerung der befristeten
Beschäftigung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2010
vereinbart. Im September 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass
eine Verlängerung oder Entfristung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1.
Februar 2010 nicht erfolgen werde. Die Klägerin machte, auch mit Hinweis auf
den geringen Anteil von Beschäftigten nichtdeutscher Herkunft, eine
Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft geltend. Dies verneinte die
Beklagte, weitere Begründungen lehnte sie ab. Am 31. Januar 2010 erstellte
die Beklagte ein Arbeitszeugnis mit der Leistungsbeurteilung „zu unserer
vollsten Zufriedenheit“. Gegen die von der Klägerin angestrengte Klage auf
Entschädigung wegen ethnischer Diskriminierung verteidigte sich die Beklagte
mit dem Argument, die Entfristung sei wegen der nicht genügenden
Arbeitsleistung der Klägerin abgelehnt worden.

Anders als das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur
Zahlung einer Entschädigung iHv. 2.500,00 Euro und von Schadensersatz
verurteilt. Die Revision der Beklagten und die hilfsweise eingelegte
Anschlussrevision der Klägerin hatten vor dem Achten Senat Erfolg. Eine
Verurteilung der Beklagten kann nicht auf die vom Landesarbeitsgericht
gegebene Begründung gestützt werden. Das Landesarbeitsgericht wird aber
aufzuklären haben, ob die von der Beklagten erteilten Auskünfte über die
Gründe der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses Indizwirkung für eine
Diskriminierung der Klägerin haben, weil diese Auskünfte möglicherweise
falsch waren oder im Widerspruch zu dem sonstigen Verhalten der Beklagten
standen. Das Landesarbeitsgericht wird dabei zu prüfen haben, ob das
erteilte Zeugnis falsch war oder die Begründung, eine Entfristung sei wegen
der Leistungsmängel der Klägerin nicht möglich gewesen. Auch wird dem
Vortrag der Klägerin nachzugehen sein, zuvor sei eine andere, ebenfalls
nicht zutreffende Auskunft erteilt worden. Die Klägerin soll zunächst auf
einen Wegfall ihres Arbeitsplatzes wegen einer bevorstehenden Fusion
hingewiesen worden sein. "

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 -
Vorinstanz, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2011 -
9 Sa 678/10

Grüße,
Ruben

Benjes

Spezialist

Beiträge: 643

Danksagungen: 2064

2

Donnerstag, 28. Juni 2012, 21:51

Hallo,

das finde ich richtig. Auf diese Weise wird ein Hintertürchen - raus aus den Diskriminierungen - geschlossen,

MfG

Horst

Lorenz

Spezialist

Beiträge: 715

Danksagungen: 1133

3

Sonntag, 1. Juli 2012, 21:28

Hallo,

schon sehr eigenartig, dieser Sinneswandel von der vollsten Zufriedenheit hin zu qualitativ nicht ausreichenden Arbeitsleistung. Dahinter wird wohl Strategie stecken; ich kann mir aber nicht vorstellen, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit den AG damit durchkommen lassen wird.

Gruß,

Lorenz

Rothschild

Fachmann

Beiträge: 188

Danksagungen: 237

4

Montag, 2. Juli 2012, 17:52

ich kann mir aber nicht vorstellen, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit den AG damit durchkommen lassen wird.


Das LAG oder wen meinst du damit?

Benjes

Spezialist

Beiträge: 643

Danksagungen: 2064

5

Mittwoch, 4. Juli 2012, 21:32

Hallo,

ich galube, dass er damit sagen will, dass dies wohl für alle Arbeitsgerichte gelten wird. Egal - in welcher Instanz sich ein derart gelagerter Fall auch befindet.

MfG

Horst

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