Sozialplan
Der Sozialplan gem. § 112 BetrVG soll im Falle einer Betriebsänderung wirtschaftliche Nachteile ausgleichen oder mindern. Bei einer Betriebsgröße ab 20 Mitarbeitern kann ein Sozialplan durch den Betriebsrat verlangt und ggf. auch durch das Anrufen der Einigungsstelle durchgesetzt werden.
