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Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Die JAV nimmt nach Maßgabe der Vorschriften die besonderen Belange der Arbeitnehmer wahr, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die zu ihrer Berufsbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, § 60 II BetrVG.