Jugend- und Auszubildendenvertretung III

Das Ausbildungsverhältnis in der Praxis

JAV

Erforderlichkeit, zeitliche Lage und Teilnehmer der Schulungen sind auf Antrag der JAV vom Betriebsrat nach § 37 Abs. 6 BetrVG zu beschließen (§ 65 Abs. 1 BetrVG).