D‘Hondtsches Höchstzahlenverfahren

Bei nach der Verhältniswahl (= mehrere Wahlvorschlagslisten) durchgeführten Betriebsratswahlen werden die Betriebsratssitze nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren verteilt.

 

Die jeder einzelnen Liste zugefallenen Gesamtstimmzahlen werden in einer Reihe neben einander gestellt und dann je durch 1, 2, 3, usw. geteilt. Die Ergebniszahlen werden dann unter der jeweiligen Liste vermerkt:

Liste 1

Liste 2

Liste 3

200 Stimmen

60 Stimmen

140 Stimmen

200:1 =

200,00

60:1 =

60,00

140:1 =

140,00

200:2 =

100,00

60:2 =

30,00

140:2 =

70,00

200:3 =

66,66

60:3 =

20,00

140:3 =

46,66

200:4 =

50,00

60:4 =

15,00

140:4 =

35,00

200:5 =

40,00

60:5 =

12,00

140:5 =

28,00

 

Die Zahlen in Fett markiert, sind die Höchstzahlen – je mehr Stimmen eine Liste auf sich vereint, desto höhere Höchstzahlen kann sie auch erhalten. Im Folgeschritt werden die Höchstzahlen ihrer Größe nach geordnet und es werden Rangzahlen hinter jede Höchstzahl notiert:

Liste 1

Liste 2

Liste 3

Ordnung:

200 Stimmen

60 Stimmen

140 Stimmen

1=

200,00

1

60,00

6

140,00

2

2=

100,00

3

30,00

12

70,00

4

3=

66,66

5

20,00

18b

46,66

8

4=

50,00

7

15,00

 

35,00

10

5=

40,00

9

12,00

 

28,00

14

6=

33,33

11

10,00

 

23,33

16

7=

28,57

13

8,57

 

20,00

18c

8=

25,00

15

7,50

 

17,50

 

9=

22,22

17

6,66

 

15,55

 

10=

20,00

18a

6,00

 

14,00

 

11=

18,19

21

5,46

 

12,73

 

 

Auf diese Zahlen werden dann die zu verteilenden Betriebsratssitze absteigend verteilt: auf die höchste Ergebniszahl entfällt ein Betriebsratssitz, auf die zweithöchste ein weiterer, usw. – bis die Sitze vergeben sind. Sollte allerdings so das Minderheitengeschlecht nicht ausreichend berücksichtigt werden, verliert die Liste mit der niedrigsten Höchstzahl ihren Sitz zu Gunsten der nächstniedrigeren Höchstzahl, die ein Kandidat des Minderheitengeschlechts beinhaltet. Entfällt die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten, so entscheidet das Los (§ 15 WO).

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