Zeugnis

Der Arbeitnehmer hat das Recht, nach Abschluss des Arbeitsverhältnisses von dem Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis für seine geleistete Arbeit zu verlangen (§ 109 GewO). Der Arbeitgeber hat hierin mindestens die Art und Dauer der Beschäftigung zu dokumentieren, sog. einfaches Zeugnis. Falls der Arbeitnehmer dies wünscht, sind auch Angaben darüber zu machen, wie er sich im Betrieb verhalten hat und wie seine Leistungen waren. Das Zeugnis soll dem Arbeitnehmer dabei helfen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Gleichzeitig soll dadurch niemand über die Qualitäten des Betroffenen getäuscht werden. Deshalb wird die Zeugniserteilung von zwei Grundsätzen geprägt, nämlich von der Wahrheitspflicht und der Wohlwollenspflicht.
Der Arbeitgeber hat das Zeugnis grundsätzlich so zu erstellen, dass es für den Arbeitnehmer positiv ausfällt. Trotzdem muss das Zeugnis wahrheitsgetreu bleiben, auch wenn negative Äußerungen darin getroffen werden müssen.

Der Zeugnisanspruch ist ein Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers. Möchte der Arbeitgeber etwas Negatives äußern, so muss er das Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Streitfalle beweisen können. Ansonsten hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf ein berichtigtes Zeugnis.
Der Arbeitnehmer könnte wegen dieses Anspruchs auf ordnungsgemäße Zeugniserteilung vor dem Arbeitsgericht klagen. In arbeitsgerichtlichen Verfahren werden teilweise ganze Passagen des Zeugnisses „umgeschrieben“.

Einen Sonderfall bildet das Zwischenzeugnis (begrifflich: Zeugniserteilung, auch ohne dass das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist). Die Beweislast sieht hier wie folgt aus: Zeugnis unterdurchschnittlich Beweislast Arbeitgeber, Zeugnis durchschnittlich Beweislast Arbeitnehmer. Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ist gesetzlich nicht vorgesehen. In der Praxis besteht aber ein erhebliches Bedürfnis, dieses in bestimmten Fällen zu erhalten. So hat die Rechtsprechung den Anspruch beispielsweise in den folgenden Fällen gesehen:

  • der Arbeitnehmer möchte sich bewerben,
  • die Abteilung wechseln oder
  •  der zu seiner Beurteilung heranzuziehende Vorgesetzte wechselt.

 Betriebsrat und Zeugnis

Mit der Zeugniserteilung selbst hat der Betriebsrat nichts zu tun. Nur wenn der Mitarbeiter sich beschwert und auf diesem Wege den Betriebsrat einbindet, so kann/muss der Betriebsrat tätig werden (§ 85 BetrVG).