Bezahlt frei ohne den Jahresurlaub zu opfern, geht das?

 

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Ja, durchaus. Generell gilt natürlich der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Aber wie so oft gibt es auch hier Ausnahmen. Mit den wichtigsten beschäftigen wir uns in der Frage des Monats.

§ 616 BGB

Eine relativ unbekannte aber durchaus nicht zu unterschätzende Regelung ist § 616 BGB. Hiernach hat der Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn er unverschuldet durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung gehindert ist, d. h. es kann ihm subjektiv nicht zugemutet werden seine Arbeitsleistung zu erbringen. Häufig wird dies bei besonderen familiären Ereignissen der Fall sein. In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung unter anderem folgende Fallgruppen anerkannt:

  • Die eigene Hochzeit
  • Die Eintragung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG
  • Die Hochzeit der Kinder oder die Wiederverheiratung eines Elternteils
  • Die goldene Hochzeit der Eltern
  • Die Niederkunft der Ehefrau
  • Religiöse Feste wie Erstkommunion und Konfirmation
  • Begräbnisse im engen Familienkreis (Eltern, Kinder, Geschwister) oder im Haushalt lebender Angehöriger
  • Persönliche Unglücksfälle (Einbruch, Brand)

Für eine bezahlte Freistellung gemäß § 616 BGB ist es also entscheidend, dass der Hinderungsgrund aus der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers stammt. Liegt ein objektiver Hinderungsgrund vor, wie z.B. Schneeverwehung, Glatteis oder allgemeine Verkehrsstörungen, ist ein Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung von der Arbeit ausgeschlossen.

Praxistipp: Sofern ein Anspruch gemäß § 616 BGB nicht gegeben sein sollte, besteht natürlich die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer Urlaub nimmt oder sich unbezahlt von der Arbeit freistellen lässt. Ein Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung besteht allerdings nicht.

Wann muss der Arbeitgeber über die Arbeitsverhinderung informiert werden?

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber dessen Arbeitsverhinderung rechtzeitig, d.h. unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, verletzt er eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Im Wiederholungsfall kann dies zur Abmahnung führen.

Wie lange darf die Arbeitsverhinderung andauern?

Bei zeitlich klar abgrenzbaren Ereignissen, wie der eigenen Hochzeit oder der Geburt des eigenen Kindes, gewähren die Gerichte regelmäßig einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von 1-2 Tagen. Entscheidend ist immer, dass die Abwesenheit des Arbeitnehmers zu dem speziellen Hinderungsgrund noch verhältnismäßig ist. Weitere Regelungen können sich darüber hinaus aus Tarifverträgen oder dem Arbeitsvertrag ergeben.

Kann der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit gem. § 616 BGB ausgeschlossen werden?

Ja. § 616 BGB ist kein zwingendes Recht, d.h. durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag können Abweichungen sowohl zugunsten, als auch zulasten der Beschäftigten vereinbart werden. Sogar ein kompletter Ausschluss des § 616 BGB ist möglich.

Gibt es noch weitere gesetzliche Ansprüche auf Freistellung?

Ja, die gibt es! Hierzu zählen unter anderem:

  • § 3 EFZG - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG)
  • §§ 3,11 MuSchG – Freistellungsanspruch für werdende Mütter
  • §§ 629 BGB Freistellungsanspruch der Arbeitnehmer zur Stellensuche und gemäß § 38 SGB III zur Meldung bei der Agentur für Arbeit
  • §§ 20 Abs. 3 S.2, 37 Abs.2, 6 und 7 BetrVG - Freistellung für Betriebsratsmitglieder zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben
  • §§ 2 Abs.3 ASiG - Freistellungsanspruch für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Teilnahme an Schulungen