Hat der Betriebsrat ein Teilnahmerecht an Personalgesprächen?

 

730x300 Mann mit grünen Hemd spricht mit 2 Personen

Kommt es zum Personalgespräch, wünscht sich der betroffene Arbeitnehmer nicht selten, von einem Betriebsratsmitglied begleitet zu werden. Dies ist eher der Regelfall und darauf hat der Arbeitnehmer auch ein Anrecht.

Wie ist es jedoch, wenn nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber die Teilnahme des Betriebsrats oder eines Betriebsratsmitglieds wünscht? Das LAG Niedersachsen musste in der Vergangenheit über einen Fall entscheiden, bei dem ein Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch geladen wurde. Anwesend waren neben zwei Mitarbeitern aus der Personalabteilung auch zwei Mitglieder des vom Betriebsrat gegründeten Personalausschusses. Der Arbeitnehmer bat die Personalausschussmitglieder den Raum zu verlassen, da er ihnen nicht vertraue und andernfalls zu einem Gespräch nicht bereit sei. Da die Mitglieder des Personalausschusses dieser Aufforderung nicht nachkamen, fand das Gespräch nicht statt.

Kann aber ein Arbeitnehmer verlangen, ein Personalgespräch ohne vom Arbeitgeber hinzugezogene Betriebsratsmitglieder zu führen?

Um diese Frage zu beantworten, müssen wir nach dem Inhalt des Personalgesprächs unterscheiden. In Betracht kommen dabei zwei verschiedene Angelegenheiten. Zum einen kann es sich um mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten handeln, zum anderen um rein individualrechtliche Fragestellungen. Der Arbeitgeber hat dabei die Informations- und Teilnahmerechte des Betriebsrats gegen den Schutz der persönlichen Interessen des einzelnen Arbeitnehmers abzuwägen. Besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, so hat dieser in der Regel lediglich ein Informationsrecht. Die Informationen, die der Betriebsrat aus dem Personalgespräch gewinnen würde, kann ihm der Arbeitgeber aber ebenso mündlich oder schriftlich nach dem Personalgespräch übermitteln. Eine Notwendigkeit, derartige Informationen unmittelbar zu bekommen, besteht demgegenüber nicht. Dem Arbeitgeber ist es hier auch zuzumuten, das Einzelgespräch mit dem Arbeitnehmer und das Gespräch mit dem Betriebsrat getrennt zu führen. Er kann daher nicht verlangen, dass der Betriebsrat am Personalgespräch teilnimmt.

Sind Inhalt des Personalgesprächs dagegen mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten, so kommt dem Informationsrecht des Betriebsrats ein größeres Gewicht zu. Geht es in einem Gespräch z. B. um eine beabsichtigte Einstellung oder Entlassung, so kann der Arbeitnehmer zumindest nicht grundsätzlich den Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern verlangen. In diesem Fall überwiegen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Hier muss der Arbeitnehmer im Einzelfall die Anwesenheit des Betriebsrats dulden.

Bei der Frage, ob ein Betriebsrat ohne Aufforderung durch den Arbeitnehmer das Recht hat, an einem Personalgespräch teilzunehmen, sind also nicht nur die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats, sondern auch die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.