Müssen Arbeitgeber an Weihnachten Zuschläge zahlen?

 

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An Weihnachten wollen wohl die wenigsten Mitarbeiter gerne arbeiten. Die Verfasserin dieses Beitrags ist zumindest sehr froh, dass sie den Weihnachtsabend im Kreise ihrer Lieben verbringen darf. Aber nicht alle Arbeitnehmer haben dieses Glück. In einigen Betrieben muss auch an den Weihnachtsfeiertagen gearbeitet werden. Ist das bei Ihnen auch so? Dann wird Sie die Frage des Monats diesmal besonders interessieren.

Also zunächst einmal zu den Basics:

In Deutschland sind Sonntage und gesetzliche Feiertage grundsätzlich arbeitsfrei. Das regelt § 9 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Aber jeder, der schon einmal ein Seminar bei uns besucht hat, weiß natürlich, dass es "grundsätzlich" immer heißt: Es gibt auch Ausnahmen! Diese findet man auch sofort im folgenden § 10 ArbZG. Hiernach sind unter anderem Notdienste der Feuerwehr, Krankenhäuser, Theater sowie Energie- und Versorgungsbetriebe von dem Verbot ausgenommen. So kann in diesen Betrieben der Arbeitgeber ohne Weiteres von seinen Mitarbeitern verlangen, dass diese auch am Sonntag zur Arbeit erscheinen.

Muss der Arbeitgeber einen Zeitausgleich für die Arbeit an Sonn- und Feiertage gewähren?

Ja, das muss er.  Arbeitnehmern, die an einem Sonntag gearbeitet haben, ist innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren. Arbeitet der Kollege an einem Feiertag, muss er binnen acht Wochen einen Ausgleichstag bekommen. Ein Anspruch auf einen zeitlichen Ausgleich steht den Arbeitnehmern somit zu. Übrigens muss jeder Arbeitnehmer an mindestens 15 Sonntagen im Jahr frei haben.

Wie sieht es mit Sonn- und Feiertagszuschlägen aus?

Entgegen der landläufigen Meinung haben Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge (vgl. BAG 5 AZR 97/06). Das bedeutet aber nicht, dass die Kollegen bei Feiertagsarbeit leer ausgehen. Vielmehr kann sich ein Anspruch auch aus anderen Regelungen ergeben. Anspruchsgrundlagen hierfür können sich unter anderem im individualvertraglichen Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung, einer betrieblichen Übung oder einem anwendbaren Tarifvertrag finden. 

Fazit:

Für Sonn- und Feiertrag gibt es also nichts extra, zumindest nicht sofern es nicht vorher vereinbart wurde. Es kann sich daher lohnen, vor dem Fest noch einmal in den Arbeitsvertrag zu schauen.

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