Kann die JAV ein eigenes Büro verlangen?

 

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Als JAV habt ihr alle Hände voll zu tun, um die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden in eurem Betrieb bestmöglich zu vertreten. Neben jeder Menge Wissen benötigt ihr auch eine taugliche Grundausstattung an Arbeitsmitteln, wie z. B. Papier, Ordner oder Gesetze, damit ihr eure Aufgaben wirklich kompetent wahrnehmen könnt.

Dafür müsst ihr als JAV aber natürlich nicht selbst in die Tasche greifen, sondern der Arbeitgeber muss euch die notwendigen Arbeitsmittel für eure JAV-Arbeit zur Verfügung stellen und die anfallenden Kosten dafür tragen. Geregelt ist das in § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in erster Linie für den Betriebsrat. Durch einen Verweis in § 65 Abs. 1 BetrVG gilt das aber gleichermaßen auch für die JAV-Arbeit.

Mit allem notwendigen Material ausgestattet stellt sich nur noch die Frage: Wohin gehen wir jetzt damit? Oder anders gefragt: Wo können wir eigentlich unserer JAV-Arbeit nachgehen? Ein eigenes Büro käme da sicherlich ganz gut gelegen. Aber habt ihr als JAV auch darauf einen Anspruch?

Hier hilft ebenfalls zunächst ein Blick in den § 40 BetrVG. Danach gilt jedenfalls für den Betriebsrat, dass der Arbeitgeber diesem für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung auch Räume in erforderlichem Umfang zur Verfügung stellen muss. Über § 65 BetrVG gilt das auch wieder für die JAV. Grundsätzlich steht euch für die Wahrnehmung eurer JAV-Aufgaben also auch ein eigener Raum zu.

Damit dürfte doch alles klar sein und ihr könnt direkt zum Arbeitgeber marschieren und euren eigenen Büroraum einfordern, oder?

Leider ist es ganz so einfach doch wieder nicht. Denn sowohl für den Betriebsrat als auch die JAV gilt folgende Einschränkung:

Der Arbeitgeber soll nach dem Gesetz nur verpflichtet sein, Räume in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen.

Die Frage etwa, ob der Arbeitgeber Räume zur ständigen Benutzung zur Verfügung stellen muss oder lediglich bei Bedarf, hängt also von den konkreten Gegebenheiten ab, z. B. der Art, Größe und dem Umfang des Betriebs und den daraus resultierenden Aktivitäten. Für den Betriebsrat wird in der Rechtsprechung zum Beispiel ab einem fünfköpfigen Gremium der Anspruch auf einen ständigen Raum bejaht.

Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch für die JAV - außer in ganz großen Betrieben oder Konzernen – wohl kein genereller Anspruch auf die ständige Nutzung eines bestimmten Raumes besteht. Der Arbeitgeber muss euch aber geeignete Räumlichkeiten zumindest zeitweise, z. B. zur Durchführung von JAV-Sitzungen oder eigenen Sprechstunden zur Verfügung stellen.

Soweit es möglich ist, kommen dafür auch die Räumlichkeiten des Betriebsrats in Betracht, wenn dadurch weder dessen Arbeit gestört wird noch ihr in eurer Arbeit für die JAV beeinträchtigt werdet.

Ist eine Nutzung desselben Raumes nicht ohne Beeinträchtigungen möglich, muss der Arbeitgeber der JAV bei Bedarf auch einen eigenen Raum zur Nutzung zur Verfügung stellen.

So hat jedenfalls das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Beschluss vom 31.05.2017 - 1 TaBV 48/18). Nach Auffassung des Gerichts erledigt die JAV ihre Aufgaben unabhängig vom Betriebsrat und muss diesen auch dann nachkommen können, wenn das Betriebsratsbüro besetzt ist. Denn – so das Gericht - ihre Sitzungen hat die JAV nach Erforderlichkeit abzuhalten und nicht nach den zeitlichen Vorgaben des Betriebsrats. Besonders wichtig war dem Gericht außerdem, dass es der JAV jederzeit möglich sein muss, ein vertrauliches Gespräch mit den von ihr vertretenen Wählern zu führen.

Tipp: Als JAV könnt ihr euren Anspruch nicht direkt gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, sondern müsst den Weg über den Betriebsrat gehen. Dieser beantragt die Maßnahmen dann beim Arbeitgeber. Im Streitfall ist es auch Sache des Betriebsrats, die Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen.

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