Wie sind die Auswirkungen des Corona-Virus auf die Arbeitswelt?

 

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Auswirkungen des Corona-Virus auf die Arbeitswelt

Im Dezember 2019 warnte der chinesische Arzt Li Wenliang aus Wuhan erstmalig vor einem unbekannten Virus, in welchem er den Auslöser für das Auftreten eine Serie von Lungenentzündungen sah.

Mittlerweile hält das Virus die Welt in Atem und sorgt täglich für neue Schlagzeilen.

Am Abend des 30. Januar 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation die Epidemie zu einer „gesundheitlichen Notlage internationaler Tragweite“.

Drei Tage zuvor hatte das Virus auch Deutschland erreicht. Mittlerweile (Stand 20.03.2020) sind hierzulande 17.329 laborbestätigte Fälle bekannt. Weltweitwurden 246.523 Fälle gemeldet, davon sind 10.030 Menschen verstorben.

Die Bundesregierung versucht mit einem Maßnahmenpaket die Ausbreitung zu verlangsamen.

Auch im Betriebsalltag dreht sich alles um die Auswirkungen des Corona-Virus. Ein Großteil der Geschäfte in Deutschland musste vorübergehend schließen, andere versuchen die Krise mit Homeoffice zu überbrücken.

Was Sie als Betriebsrat über das Corona-Virus wissen sollten und, welchen Beitrag Sie im Kampf gegen die Epidemie leisten können, erfahren Sie im Folgenden:

Was tun, wenn ein Mitarbeiter sich infiziert hat?

Nicht nur der Arzt muss Krankheitsfälle melden, auch der Arbeitgeber sollte bei Infektionsfällen im Unternehmen mit den Behörden zusammenarbeiten.

Außerdem fällt das Corona-Virus unter das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Ist bereits ein Mitarbeiter erkrankt und hatte dieser Kontakt mit anderen Kollegen, können deshalb in Absprache mit den Gesundheitsbehörden weitere Maßnahmen getroffen werden. In jedem Fall müssen die Mitarbeiter, die Kontakt zum Betroffenen hatten, sich ärztlich untersuchen lassen.

Unter welchen Bedingungen darf der Arbeitgeber Homeoffice anordnen?

Ohne eine konkrete Vereinbarung hat der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass seine Arbeitnehmer ihre Arbeit auch im Homeoffice verrichten. Muss der Betrieb vorübergehend schließen, kommt es also auf eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag an. Andernfalls kann nur eine Absprache mit dem Arbeitnehmer weiterhelfen.

Ob dies uneingeschränkt auch für Arbeitnehmer gilt, die sich symptomlos in behördlich angeordneter Quarantäne befinden, ist fraglich. Möglicherweise kann sich in diesem Fall aus der gegenseitigen Treuepflicht (§ 241 Abs.2 BGB) auch eine Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung ergeben. Insofern ist die Rechtsentwicklung abzuwarten.

Dürfen Arbeitnehmer die Arbeit bei großer Sorge oder Gesundheitsrisiken verweigern?

Nach § 275 Abs.3 BGB kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigern, wenn diese ihm unzumutbar ist. Große Sorge und Unsicherheit reicht allerdings nicht aus, um eine solche Unzumutbarkeit zu rechtfertigen. Dafür müsste eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Arbeitnehmers bestehen. Zuhause bleiben ist also keine Option – es sei denn, der Arbeitgeber hat der Arbeit im Homeoffice zugestimmt oder diese Möglichkeit ist vertraglich geregelt.

Bestehen echte Gesundheitsrisiken ist ein ärztliches Attest erforderlich.

Dürfen Arbeitnehmer eine Dienstreise verweigern?

Solange keine Ausgangssperre verhängt wird, muss eine Dienstreise - innerhalb von Deutschland – theoretisch noch angetreten werden. Angesichts der aktuellen Lage sollte jedoch jede unnötige Reise und jeder unnötige Sozialkontakt vermieden werden. Führt ausnahmsweise kein anderer Weg an einer Dienstreise vorbei, ist das Auto momentan das sicherste Transportmittel.

Tipp: Verhandeln Sie mit dem Arbeitnehmer, dass Dienstreisen aus Gründen des Gesundheitsschutzes bis auf Weiteres grundsätzlich unterbleiben bzw. auf unvermeidliche Situationen beschränkt bleiben.

Erhalten Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch?

Bei einer Infizierung mit dem Corona-Virus besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für sechs Wochen gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Aber Vorsicht: Dieser Anspruch besteht nur, wenn kein eigenes Verschulden des Betroffenen gegeben ist. Wer also zum Beispiel gegen behördliche Anordnungen verstößt und sich infolge dessen infiziert, kann seinen Lohnanspruch verlieren! Demjenigen ist nämlich ein eigenes Verschulden vorzuwerfen, er hat seine Arbeitsunfähigkeit schließlich selbst provoziert.

Wichtig: Neben dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG! Dieser greift auch, wenn die betroffene Person nicht infiziert ist, sich aber wegen eines Verdachtes in Quarantäne befindet. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch direkt gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wiederum kann einen Erstattungsanspruch gegen die Behörde geltend machen. Dafür muss er innerhalb von drei Monaten einen entsprechenden Antrag stellen.

Bei freiwilliger Betriebsschließung bleibt Ihnen – ohne weitere Vereinbarungen – Ihr voller Lohnanspruch erhalten. Über Zwangsurlaub und Überstundenabbau kann der Arbeitgeber in diesem Fall nicht einseitig entscheiden.

Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat, wenn es um den Corona-Virus geht?

Im Hinblick auf den Gesundheitsschutz im Unternehmen steht Ihnen als Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG zu.

Zudem darf der Betriebsrat nach § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG mitbestimmen, wenn es um die Einführung von Kurzarbeit geht. Diese könnte eine Option für Unternehmen darstellen, welche unter ernsten Lieferstopps oder Lieferengpässen leiden.

Sie als Betriebsrat können Richtlinien für persönliche Kontakte (Händeschütteln, Vermeidung von Sitzungen, Hygieneempfehlungen) mit dem Arbeitgeber aushandeln. Zurzeit ist die oberste Priorität darin zu sehen, dass jeder konsequent an der Eindämmung des Virus mitwirkt und die Präventions- und Schutzmaßnahmen befolgt.

Außerdem sollten Sie die Lage in der Welt, in Deutschland und natürlich in Ihrem Unternehmen aufmerksam im Auge behalten und den Kollegen bei Unsicherheiten mit Rat und Tat zur Seite stehen.

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