Kosten der JAV-Wahl

Die mit der Wahl eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung verbundenen notwendigen Kosten muss euer Arbeitgeber tragen (§§ 63 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).

1. Sachkosten

Zu diesen Kosten gehören zunächst alle Sachkosten, also z.B. die Kosten für die Beschaffung von

Euer Arbeitgeber muss eurem Wahlvorstand auch die Gesetzestexte und eine Kommentierung der Wahlvorschriften bezahlen.

2. Schulungskosten

Zu den Kosten der Wahl gehören aber auch die notwendigen und angemessenen Kosten für eine Schulung eurer Wahlvorstandsmitglieder, damit sie die Wahl eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung ordnungsgemäß vorbereiten und durchführen können. Im Regelfall steht jedem eurer Wahlvorstandsmitglieder, das noch nie eine solche Wahl organisiert hat, eine solche Schulung kurzfristig zu.

3. Versäumung von Arbeitszeit

Die Vorbereitung der Wahl eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Wahl selbst führt ihr grundsätzlich im Betrieb und während der Arbeitszeit durch.

Für die Zeit, in der ihr wählt, also eure Stimme abgebt, muss euer Arbeitgeber euch eure Vergütung weiterzahlen (§§ 63 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).

Da in § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nur von "Ausübung des Wahlrechts" die Rede ist, gehen einige Gerichte davon aus, dass es nicht erforderlich ist, dass ihr Stützunterschriften für eure Wahlvorschläge während der Arbeitszeit sammelt oder ihr euch als Kandidat/in euren Kollegen/innen während der Arbeitszeit vorstellt. Wollt ihr euren Vergütungsanspruch nicht gefährden, dann solltet ihr solche Sachen außerhalb eurer Arbeitszeit machen.

Da die für die Vorbereitung und Durchführung eurer Wahl erforderliche Arbeit eures Wahlvorstandes ebenfalls während der Arbeitszeit stattfindet, muss euer Arbeitgeber auch euren Wahlvorstandsmitgliedern für diese Zeiten die Vergütung (weiter)zahlen und sie von der Arbeitspflicht befreien (§§ 63 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Das gilt auch, wenn eure Wahlvorstandsmitglieder an einer notwendigen Schulung von angemessener Dauer teilnehmen.
Für die Tätigkeit als Wahlvorstandsmitglied selbst muss der Arbeitgeber aber keine (zusätzliche) Vergütung zahlen, da es sich um ein Ehrenamt handelt.