Ist die vorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses altersdiskrimierend?

 

730x300- älterer Mann und Jungendlicher im Gespräch im Büro

Nein!

Das Angebot an Führungskräfte zum Abschluss einer Vereinbarung zur Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Vollendung des 60. Lebensjahres gegen Zahlung eines Kapitalanlagebetrages im Rahmen eines Konzepts „60+“ stellt keine Altersdiskriminierung dar. So wird in diesem Falle den Führungskräften lediglich eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet, über die der Arbeitnehmer selbst entscheiden kann.

Zum Fall:

Der im Oktober 1952 geborene Kläger war in der Zeit von August 1985 bis Oktober 2012 bei der Beklagten als Führungskraft eingestellt. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine Befristung des Arbeitsverhältnisses auf Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart.

Im Jahr 2003 führte die Beklagte das „Konzept 60+“ für leitende Angestellte ein. Dieses sah vor, dass eine Führungskräfte gegen Zahlung eines Kapitalbetrages mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Unternehmen ausscheiden konnten. Dem Kläger wurde im Juni 2003 ein entsprechendes Angebot auf Vertragsanpassung unterbreitet, welches er auch Ende Oktober 2005 annahm.

Im Jahr 2012 wandelte die Beklagte das Konzept „60+“ in das Konzept „62+“ um: Alle leitenden Angestellten, die einen Vertrag auf Grundlage des Konzepts „60+“ hatten und im Jahr 2012 das 57. Lebensjahr vollenden würden . erhielten am November 2012 ein Angebot, einen Vertrag auf Grundlage des neuen Konzepts abzuschließen. Der Kläger schied mit Ablauf des Oktober 2012 aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhielt den vereinbarten Betrag von 123.120,00 € von der Beklagten.

Der Beklagte sah sich durch das unterlassene Angebot der Beklagten seinen Arbeitsvertrag auf das Konzept „62+“ umzustellen, sowie durch die Vereinbarung einer Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf Vollendung des 60. Lebensjahres wegen seines Alters benachteiligt und erhob Klage auf Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens gem. § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Die Entscheidung:

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Das BAG stellte klar, dass der Kläger durch die Beklagte keine weniger günstige Behandlung erfahren hat, als eine andere vergleichbare Person (§ 3 Abs. 1 AGG). Ihm wurde durch das Angebot der Beklagten lediglich eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet, wobei es in der freien Entscheidung des Klägers lag, ob er dieses Angebot annahm oder nicht.

Da die Beklagte das Angebot der Umstellung des Arbeitsvertrages auf das Konzept „60+“ nicht nur dem Kläger sondern vielmehr auch anderen Führungskräften in vergleichbarer Position unterbreitet hatte, wurde der Beklagte auch nicht diskriminiert.

Darüber hinaus ist der Kläger auch nicht mit den Arbeitnehmern vergleichbar, die das Angebot auf Umstellung ihres Arbeitsvertrages nach dem Konzept „62+“ erhalten haben, da er im Zeitpunkt des Angebots bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war.

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