Wem gehört der Facebook-Account?

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Unternehmen benutzen häufig soziale Netzwerke, um ihre eigenen Produkte und Dienstleistungen besser bewerben zu können. Angelegt und betreut werden die entsprechenden Facebook-Seiten von den eigenen Angestellten. Nicht selten vermischen sich dabei Privates und Berufliches, was vom Unternehmen nicht nur akzeptiert, sondern vielmehr aktiv gefördert wird. So dienen soziale Netzwerke mittlerweile auch zur Akquise neuer Kunden, Pflege bestehender Business-Kontakte und als Mittel zur schnellen Korrespondenz mit ihnen.

Aber was geschieht mit diesen Accounts, wenn das Arbeitsverhältnis endet? Wem gehört dann dieser Account? Mit dieser in der Praxis immer relevanteren Frage beschäftigen wir uns in unserer Frage des Monats.

Zum Fall:

Der Beklagte war längere Zeit bei der Klägerin angestellt. Er war unter anderem damit betraut, ein Facebook-Profil für die Klägerin anzulegen und zu betreuen. Der Beklagte legte das Profil mit seiner privaten E-Mail-Adresse an und pflegte dieses für mehrere Jahre. Nach außen hin wurde der Account unter der Firma der Klägerin geführt, bei der Anmeldung gab der Beklagte jedoch seinen eigenen Namen an. Die Facebook-User fanden unter dem Punkt "Info" einen Link, welcher auf die Webseite der Klägerin und dort ins Impressum führte. Nur der Beklagte postete Beiträge auf diesem Profil. Hierzu gehörten viele Informationen über die Klägerin und ihre Produkte, aber auch private Posts wie Urlaubsfotos des Beklagten.

Das Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich beendet. Im Aufhebungsvertrag legten die Parteien fest, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, gleich aus welchem Grund, erledigt sein sollten. Hieraufhin machte sich der Beklagte selbstständig, nutzte aber weiterhin das bei der Klägerin angelegte Facebook-Profil. Unter den Punkt "Info" verwies der Beklagte nun auf das Impressum seiner eigenen Firma.

Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht und forderte den Beklagten auf, Änderungen an dem Facebook-Profil zu unterlassen und ihr die Zugangsdaten zum Facebook-Account herauszugeben.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht Brandenburg (AG Brandenburg a. d. Havel, Urteil v. 31.01.2018; AZ 31 C 212/17) wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts sei das Facebook-Profil nicht der Klägerin, sondern vielmehr dem Beklagten zuzurechnen, womit ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten nicht gegeben sei.

Da es im vorliegenden Fall keine eindeutige (arbeitsvertragliche) Regelung zur Nutzung des Accounts gab, hatte das Gericht anhand einer umfangreichen Einzelabwägung zu entscheiden, welcher Partei das Nutzungsrecht am strittigen Profil zukommt.

Da der Beklagte das Profil unter seinem eigenen Namen und mit seiner privaten E-Mail-Adresse eröffnete, teilweise auch private Fotos hoch lud und die AGBs von Facebook eine Übertragung des einmal erstellten Profils auf eine andere Person verbaten, kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die überwiegende Nutzung des Profils privater Natur sei und das Profil daher dem Beklagten zuzuordnen sei.

Fazit:

Das Urteil bedeutet nicht, dass Beschäftigte betreute Accounts nach Ausscheiden aus dem Unternehmen einfach "mitnehmen" können. Entscheidend war im vorliegenden Fall vielmehr, dass der Facebook-Auftritt des Unternehmens völlig unklar geregelt war. Und genau das wurde der Klägerin im vorliegenden Fall zu Verhängnis. Wenn sich ein Unternehmen entschließt in sozialen Netzwerken aktiv zu werden, sollten die entsprechenden Administratorenregelungen klar definiert werden!